Einreiseverbot
Rechtsmittel

BFA korrigiert einen Schreibfehler: Grenzen des Berichtigungsbescheids

Wann das BFA einen Schreib- oder Rechenfehler nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigen darf und wann eine inhaltliche Änderung einen Rechtsbehelf erfordert.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

17. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Schreib- oder Rechenfehler im BFA-Bescheid kann nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, wenn das Versehen aus dem Bescheid oder seinem unmittelbaren Zusammenhang klar erkennbar ist. Die Behörde darf damit eine offensichtliche Unrichtigkeit korrigieren.

Die Berichtigung ist eng begrenzt. Sie ersetzt keine neue Bewertung der Gefährdungsprognose und verkürzt ein Einreiseverbot nicht auf diesem Weg. Entscheidend ist daher die Frage, ob nur die erkennbare Formulierung fehlerhaft ist oder ob sich der rechtliche Inhalt ändern soll.

Dieser Beitrag ordnet die Grenze zwischen Fehlerberichtigung und Rechtsmittel ein. Eine konkrete Stelle muss immer anhand des vollständigen Bescheids, der Aktenlage und des Verfahrensstands geprüft werden.

Situation einordnen

Geht es um einen offensichtlichen Fehler oder um den Inhalt?

Beantworten Sie eine Frage. Die erste Orientierung zeigt, welche Unterlagen und welcher Prüfpunkt im Vordergrund stehen.

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01 Frage 1

Was stimmt im BFA-Bescheid nicht?

Die erste Einordnung trennt einen offensichtlichen Fehler von einer inhaltlichen Änderung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Fehlerberichtigung ist der erste Prüfpunkt.

Vergleichen Sie die fehlerhafte Stelle mit dem restlichen Bescheid und den unmittelbar zugehörigen Unterlagen. Wenn die richtige Schreibweise oder Zahl ohne neue Sachverhaltsprüfung eindeutig feststeht, kommt eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG in Betracht.

02

Eine neue Sachentscheidung braucht den passenden Rechtsbehelf.

Wenn die gewünschte Änderung die Gefährdungsprognose, die Dauer oder einen anderen tragenden Inhalt des Einreiseverbots betrifft, reicht die bloße Fehlerberichtigung nicht aus. Dann sind Rechtsmittel, Verfahrensstand und offene Fristen gesondert zu prüfen.

03

Vor der rechtlichen Einordnung muss der Fehler sichtbar werden.

Sichern Sie den vollständigen Bescheid, die Zustellunterlagen und die Dokumente, auf die sich die fragliche Angabe bezieht. Erst der Vergleich zeigt, ob ein offenkundiges Versehen vorliegt oder eine inhaltliche Frage geklärt werden soll.

Was § 62 Abs. 4 AVG berichtigen lässt

§ 62 Abs. 4 AVG nennt Schreib- und Rechenfehler sowie gleichzuhaltende Unrichtigkeiten. Erfasst sind auch Fehler, die offenbar auf einem Versehen beruhen oder ausschließlich durch einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage entstanden sind. Die Behörde kann solche Fehler jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Für einen fremdenrechtlichen Bescheid kann das etwa eine erkennbare Abweichung bei einer Schreibweise oder Zahl betreffen. Maßgeblich bleibt, dass die richtige Fassung bereits feststeht. Die Berichtigung soll den vorhandenen Entscheidungsinhalt richtig wiedergeben.

Warum die Offenkundigkeit die Grenze bildet

Eine Unrichtigkeit ist für die Berichtigung nur geeignet, wenn das Versehen ohne eine neue rechtliche oder beweiswürdigende Entscheidung erkennbar ist. Der Bescheid muss aus sich heraus oder zusammen mit seinem unmittelbaren Aktenbezug erkennen lassen, welche Angabe gemeint war.

Muss die Behörde erst Zeugenaussagen neu bewerten, eine Gefährdungsprognose ändern oder die Dauer des Einreiseverbots anders abwägen, geht es um eine Sachentscheidung. Diese Prüfung überschreitet die enge Funktion des § 62 Abs. 4 AVG.

Berichtigung oder Rechtsmittel gegen den Inhalt

Die Berichtigung korrigiert eine offenbare Unrichtigkeit. Sie ist der passende Prüfpunkt, wenn ein Wort, eine Zahl oder eine technisch verursachte Angabe erkennbar vom gemeinten Bescheidinhalt abweicht.

Soll dagegen die Rückkehrentscheidung, die Gefährdungsprognose, die Dauer oder eine andere tragende Aussage geändert werden, muss der dafür vorgesehene Rechtsbehelf geprüft werden. Der Beitrag zu Begründungsmängeln im Einreiseverbot-Bescheid behandelt die inhaltliche Kontrolle einer Begründung. Die einzelnen Spruchpunkte erklärt der Leitfaden zum Lesen eines BFA-Bescheids.

Eine Bitte um Berichtigung sollte eine sachliche Änderung daher nicht verdecken. Sichern Sie den Bescheid, markieren Sie die konkrete Abweichung und halten Sie getrennt fest, welches Ergebnis inhaltlich erreicht werden soll. Verfahrensstand und allfällige Fristen sind unabhängig davon zu prüfen.

Welche Unterlagen die Prüfung erleichtern

Für die erste Prüfung gehören der vollständige Bescheid, die Zustellunterlagen und die fragliche Originalangabe zusammen. Hilfreich sind außerdem frühere Schreiben derselben Behörde, Antragsunterlagen und Dokumente, aus denen sich die richtige Schreibweise oder Zahl unmittelbar ergibt.

Ordnen Sie die Unterlagen so, dass die Abweichung in einem kurzen Vergleich sichtbar wird. Beschreiben Sie außerdem, ob die Korrektur nur eine Angabe richtigstellen soll oder ob sich dadurch Spruch, Dauer oder Begründung des Einreiseverbots ändern würden.

Wichtig: Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist kein Ersatz für die Anfechtung einer sachlich unrichtigen Entscheidung. Wenn die gewünschte Änderung den Inhalt des Einreiseverbots betrifft, muss der passende Rechtsbehelf mit dem Verfahrensstand abgestimmt werden.

FAQ

Grenzen des Berichtigungsbescheids

Kann das BFA einen Schreibfehler jederzeit korrigieren? +

§ 62 Abs. 4 AVG erlaubt die amtswegige Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf einem technischen Mangel beruhenden Unrichtigkeiten. Die konkrete Fehlerstelle muss diese Einordnung tragen.

Darf die Behörde mit der Berichtigung die Dauer des Einreiseverbots ändern? +

Eine bloße Fehlerberichtigung darf keine neue Abwägung der Dauer ersetzen. Wenn die gewünschte Änderung auf einer anderen Gefährdungsprognose oder Verhältnismäßigkeitsprüfung beruht, ist der dafür vorgesehene Rechtsbehelf zu prüfen.

Reicht ein falsch geschriebener Name automatisch für eine Berichtigung? +

Ein falsch geschriebener Name kann ein offensichtlicher Schreibfehler sein. Dafür muss sich aus dem Bescheid und den unmittelbar zugehörigen Unterlagen ergeben, welche Schreibweise gemeint ist. Die Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.

Was sollte ich vor einer Anfrage an das BFA sichern? +

Sichern Sie den vollständigen Bescheid, den Zustellnachweis, die fehlerhafte Stelle und die Unterlage, aus der sich die richtige Angabe ergibt. Trennen Sie die reine Korrekturfrage von einem möglichen Rechtsmittel gegen den Inhalt.

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