Ein Schreib- oder Rechenfehler im BFA-Bescheid kann nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, wenn das Versehen aus dem Bescheid oder seinem unmittelbaren Zusammenhang klar erkennbar ist. Die Behörde darf damit eine offensichtliche Unrichtigkeit korrigieren.
Die Berichtigung ist eng begrenzt. Sie ersetzt keine neue Bewertung der Gefährdungsprognose und verkürzt ein Einreiseverbot nicht auf diesem Weg. Entscheidend ist daher die Frage, ob nur die erkennbare Formulierung fehlerhaft ist oder ob sich der rechtliche Inhalt ändern soll.
Dieser Beitrag ordnet die Grenze zwischen Fehlerberichtigung und Rechtsmittel ein. Eine konkrete Stelle muss immer anhand des vollständigen Bescheids, der Aktenlage und des Verfahrensstands geprüft werden.