Einreiseverbot
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Dauer des Einreiseverbots und Gefährdungsprognose

Dauer des Einreiseverbots und Gefährdungsprognose nach § 53 FPG: wie die Länge zustande kommt und warum eine spätere Verkürzung über § 60 FPG läuft.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

30. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Wie lange ein Einreiseverbot gilt, ist für Betroffene oft die zentrale Frage. Die Dauer ist kein Zufallswert, sondern folgt aus einer rechtlichen Bewertung. Grundlage ist § 53 FPG, der die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbots regelt. Dieser Beitrag erklärt, wie die Dauer zustande kommt.

Im Mittelpunkt steht die Gefährdungsprognose. Sie schätzt ein, welche Gefahr von der betroffenen Person künftig ausgeht und bestimmt die Länge des Verbots. Je gewichtiger die herangezogenen Umstände, desto länger fällt die festgesetzte Dauer aus.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Lage einzuordnen. Anschließend erläutern wir die Maßstäbe der Prognose und den Hinweis, dass eine spätere Verkürzung über § 60 FPG läuft.

Ihre Situation einordnen

Wie kommt die Dauer des Einreiseverbots zustande?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur festgesetzten Dauer und zur Prognose. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

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01 Frage 1

Wie lange wurde das Einreiseverbot im Bescheid festgesetzt?

Die Dauer ergibt sich aus § 53 FPG und stützt sich auf eine Gefährdungsprognose. Die festgesetzte Länge ist der Ausgangspunkt für jede weitere Überlegung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Erscheint die Prognose zu streng, lohnt eine genaue Prüfung der Dauer.

Wenn die festgesetzte Dauer im Verhältnis zur Gefährdungsprognose zu hoch erscheint, setzt eine Beschwerde genau hier an. Nach § 53 FPG muss die Länge des Einreiseverbots in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den herangezogenen Umständen stehen. Eine pauschale oder einseitige Prognose kann angefochten werden.

Arbeiten Sie heraus, welche Umstände die Behörde zu stark gewichtet und welche sie übergangen hat. Dokumentieren Sie zugleich Ihre Bindungen im Inland, um die Verhältnismäßigkeit zu stützen.

02

Trägt die Prognose im Grundsatz, rückt eine spätere Verkürzung in den Blick.

Wenn die Gefährdungsprognose im Grundsatz nachvollziehbar ist, ist eine Beschwerde gegen die Dauer schwieriger. Das bedeutet aber nicht, dass die festgesetzte Dauer für immer gilt. Eine spätere Verkürzung läuft nicht über § 53 FPG, sondern über einen Antrag nach § 60 FPG, sobald sich die Umstände geändert haben.

Dokumentieren Sie den straffreien Zeitablauf und Ihre persönliche Entwicklung. Diese Unterlagen sind die Grundlage für einen späteren Antrag auf Verkürzung.

03

Dauer oder Prognose sind unklar, der Bescheid sollte zuerst geprüft werden.

Solange unklar ist, welche Dauer festgesetzt wurde und worauf sich die Gefährdungsprognose stützt, lässt sich der nächste Schritt nicht festlegen. Lesen Sie den Bescheid genau und achten Sie auf die Begründung der Dauer nach § 53 FPG. Daraus ergibt sich, ob eine Beschwerde Ansatzpunkte hat.

Halten Sie den Bescheid und alle Beilagen bereit. Eine geordnete Durchsicht schafft die Grundlage für die weitere Entscheidung.

§ 53 FPG regelt Verhängung und Dauer

Die Verhängung und die Dauer eines Einreiseverbots richten sich nach § 53 FPG. Die Behörde stützt sich dabei auf eine Gefährdungsprognose, also eine Einschätzung der künftigen Gefahr. Diese Prognose bestimmt, wie lange das Verbot gilt. Das Gesetz gibt für bestimmte Fallgruppen Höchstdauern vor, innerhalb derer die Behörde die konkrete Länge festlegt.

Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Die Behörde gewichtet die herangezogenen Umstände und stellt sie der persönlichen Situation gegenüber. Die festgesetzte Dauer muss in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur Prognose stehen. Eine vertiefende Erläuterung bietet der Lexikoneintrag zur Gefährdungsprognose.

Wichtig ist die Einordnung. § 53 FPG betrifft die ursprüngliche Festsetzung von Verhängung und Dauer. Eine nachträgliche Verkürzung oder Aufhebung dagegen läuft über § 60 FPG und setzt geänderte Umstände voraus.

Die Prognose und die Verhältnismäßigkeit der Dauer

Die Gefährdungsprognose darf nicht pauschal ausfallen. Die Behörde muss die konkreten Umstände benennen und darlegen, warum daraus eine bestimmte Dauer folgt. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann genau hier ansetzen, wenn die Prognose einseitig ist oder wesentliche Umstände übergeht. Die Frist beträgt im Regelfall vier Wochen ab Zustellung.

Eng mit der Dauer verknüpft ist die Verhältnismäßigkeit. Die festgesetzte Länge muss im Verhältnis zur Gefahr und zu den Bindungen im Inland stehen. Mehr dazu erläutert der Eintrag zur Einreiseverbot.

Trägt die Prognose im Grundsatz, bleibt der Weg über § 60 FPG offen. Mit fortschreitendem straffreiem Zeitablauf und geänderten Umständen kann eine spätere Verkürzung beantragt werden. Die festgesetzte Dauer ist damit nicht in jedem Fall das letzte Wort.

Wichtig: Die festgesetzte Dauer nach § 53 FPG lässt sich im laufenden Verfahren nur über eine fristgerechte Beschwerde angreifen. Eine spätere Verkürzung läuft über § 60 FPG. Verwechseln Sie die beiden Wege nicht und klären Sie im Zweifel ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Dauer und Gefährdungsprognose nach § 53 FPG.

Wovon hängt die Dauer eines Einreiseverbots ab? +

Die Dauer richtet sich nach § 53 FPG und folgt aus der Gefährdungsprognose. Je gewichtiger die herangezogenen Umstände, desto länger fällt die festgesetzte Dauer aus. Das Gesetz gibt für bestimmte Fallgruppen Höchstdauern vor, innerhalb derer die Behörde die konkrete Länge festlegt.

Kann ich die festgesetzte Dauer anfechten? +

Ja, gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beträgt im Regelfall vier Wochen ab Zustellung. Die Beschwerde kann sich darauf stützen, dass die Gefährdungsprognose einseitig ist oder die festgesetzte Dauer unverhältnismäßig erscheint.

Lässt sich die Dauer später verkürzen? +

Eine spätere Verkürzung läuft nicht über § 53 FPG, sondern über einen Antrag nach § 60 FPG. Voraussetzung sind geänderte Umstände wie ein straffreier Zeitablauf oder neue Bindungen. § 53 FPG betrifft die ursprüngliche Festsetzung der Dauer, § 60 FPG die nachträgliche Korrektur.

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