Bei einer Zurückweisung muss der Beförderer die gesetzliche Rückbeförderung und die daraus folgenden Kosten prüfen.
Sichern Sie die Zurückweisungsentscheidung, die Beförderungsdaten und jede Mitteilung der Airline. Nach § 111 Abs. 4 und 5 FPG muss der Beförderer die unverzügliche Abreise auf eigene Kosten gewährleisten oder eine Rückbeförderungsmöglichkeit samt den gesetzlich erfassten Aufenthalts- und Reisekosten organisieren.
Prüfen Sie getrennt, ob die Beförderung ohne erforderliches Reisedokument oder ohne erforderliche Einreiseberechtigung erfolgt ist. Eine Ausschreibung allein beantwortet diese Frage nicht. Die Ausnahme für internationalen Schutz nach § 112 Abs. 2 FPG muss ebenfalls berücksichtigt werden.