Einreiseverbot
Schengen & SIS

Prüffrist einer Schengen-Einreiseausschreibung: Verlängerung und Löschkontrolle

Welche Prüffrist für eine SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gilt, wann eine Verlängerung zulässig ist und wie die Löschung kontrolliert wird.

Mag. Mirela Saric
Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

12. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Eine SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung darf nicht länger gespeichert werden, als es ihr Zweck verlangt. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, wann die Ausschreibung eingegeben wurde, wann ihre Prüffrist endet und ob der ausschreibende Staat eine Verlängerung nachvollziehbar beschlossen hat.

Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1861 unterscheidet zwischen der regelmäßigen Prüfung und einer zusätzlichen Speicherung über den Prüfzeitpunkt hinaus. Eine Verlängerung setzt eine umfassende individuelle Bewertung voraus. Der bloße Fortbestand eines österreichischen Einreiseverbots ersetzt diese Prüfung nicht.

Dieser Beitrag behandelt die periodische Überprüfung und die Löschkontrolle einer SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung. Die Aufhebung oder Verkürzung eines materiell richtigen österreichischen Einreiseverbots ist davon getrennt zu prüfen.

Ihre Situation einordnen

Ist die Prüffrist erreicht oder die Löschung übergangen?

Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, ob die Frist, die Löschung oder zuerst die Auskunft im Vordergrund steht.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Kennen Sie das Datum der SIS-Ausschreibung und ihren Prüfzeitpunkt?

Für die Einordnung muss die Frist der Ausschreibung von der Dauer des österreichischen Einreiseverbots getrennt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Prüffrist und eine mögliche Verlängerung müssen anhand des SIS-Datensatzes geprüft werden.

Halten Sie das Datum der Eingabe, den zugrunde liegenden Bescheid und die angekündigte Prüffrist fest. Bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gilt nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1861 eine Überprüfung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Beruht die Ausschreibung auf einer nationalen Entscheidung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren, ist die Überprüfung innerhalb von fünf Jahren vorgesehen. Das sind Prüfzeitpunkte für die SIS-Speicherung und keine automatische Verlängerung.

Verlangen Sie bei der zuständigen Stelle eine nachvollziehbare Auskunft, ob eine individuelle Verlängerungsentscheidung getroffen wurde. Eine solche Entscheidung muss dokumentiert, für den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sein.

02

Ein abgelaufener Grund oder eine abgelaufene Prüffrist verlangt eine aktuelle Löschkontrolle.

Ein abgelaufenes österreichisches Einreiseverbot und eine SIS-Ausschreibung sind rechtlich miteinander verbunden, aber nicht derselbe Datensatz. Prüfen Sie daher, ob das nationale Verbot tatsächlich beendet oder geändert wurde und ob der ausschreibende Staat die SIS-Eintragung aktualisiert hat. Nach Artikel 39 Absatz 5 wird eine Ausschreibung nach Ablauf der Prüffrist automatisch gelöscht, wenn keine Verlängerung nach einer individuellen Bewertung mitgeteilt wurde.

Sichern Sie den Treffer, den Bescheid, den Nachweis über Ablauf oder Aufhebung und jede Antwort der Behörde. Mit diesen Unterlagen lässt sich unterscheiden, ob ein richtiger Datensatz noch geprüft werden muss oder ob eine unzulässige beziehungsweise veraltete Speicherung vorliegt.

03

Ohne Eingabedatum und ausschreibenden Staat lässt sich die Prüffrist nicht sicher bestimmen.

Beginnen Sie mit einer Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten SIS-Daten. Fragen Sie nach dem ausschreibenden Mitgliedstaat, der Kategorie der Ausschreibung, dem Eingabedatum und dem zugrunde liegenden Zweck. Eine Mitteilung an der Grenze oder beim Visumantrag nennt diese Angaben oft nicht vollständig.

Prüfen Sie danach getrennt den österreichischen Bescheid und seine Dauer. Erst wenn beide Zeitachsen vorliegen, lässt sich beurteilen, ob eine Prüffrist erreicht, eine Verlängerung erklärt oder eine Löschung übergangen wurde.

Welche Prüffrist gilt für eine SIS-Ausschreibung?

Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangt, dass eine Ausschreibung nicht länger gespeichert wird, als es der Zweck der Eingabe erfordert. Absatz 2 nennt als regulären Prüfzeitpunkt drei Jahre nach der Eingabe in das SIS. Hat die nationale Entscheidung, auf der die Ausschreibung beruht, eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren, ist die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen.

Für eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ist diese Frist eine Pflicht zur Prüfung der weiteren Speicherung. Sie sagt noch nicht, dass das zugrunde liegende Einreiseverbot nach drei oder fünf Jahren endet. Ebenso wenig erlaubt sie eine pauschale Verlängerung. Nach Artikel 39 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht kürzere Prüffristen vorsehen.

Für die zeitliche Einordnung brauchen Sie deshalb zwei Datenreihen: das Eingabedatum der SIS-Ausschreibung und die Gültigkeitsdauer des nationalen Bescheids. Ein später geänderter oder aufgehobener Bescheid kann die Beurteilung der weiteren Speicherung beeinflussen.

Was muss vor einer Verlängerung geprüft werden?

Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung über den Prüfzeitpunkt hinaus beibehalten. Artikel 39 Absatz 4 verlangt dafür eine umfassende individuelle Bewertung. Die weitere Speicherung muss für den Zweck der Ausschreibung erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Entscheidung ist zu protokollieren und der CS-SIS mitzuteilen.

Daraus folgt ein konkreter Prüfpunkt: Eine Behörde sollte erklären können, auf welche aktuelle Lage sie die weitere Speicherung stützt. Die ursprüngliche Eingabe und der damalige Bescheid reichen als zeitloser Grund nicht automatisch aus. Relevant sind die weiterhin bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die den Zweck der Ausschreibung tragen.

Betroffene sollten die Verlängerung von einer Verkürzung des Einreiseverbots unterscheiden. Die SIS-Prüfung betrifft die Speicherung im Informationssystem. Eine Änderung des österreichischen Verbots setzt den dafür vorgesehenen nationalen Weg voraus.

Fristen auseinanderhalten

Welche Zeitangabe beantwortet welche Frage?

Mehrere Zeitangaben können im selben Fall vorkommen. Sie haben unterschiedliche rechtliche Funktionen.

Prüffrist der SIS-Ausschreibung und Dauer des nationalen Verbots im Vergleich
Zeitangabe Worum es geht Was zu prüfen ist
Eingabedatum Beginn der Speicherung im SIS Wann die Prüffrist zu laufen beginnt Eingabedatum und Ausschreibungskategorie belegen
Drei Jahre Regulärer Prüfzeitpunkt nach Artikel 39 Absatz 2 Ob die weitere Speicherung erforderlich ist Prüfung und allfällige individuelle Verlängerung feststellen
Fünf Jahre Prüfzeitpunkt bei nationaler Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren Ob die längere Speicherung weiterhin trägt Grundbescheid und dokumentierte Entscheidung vergleichen
Dauer des Einreiseverbots Geltungszeit des österreichischen Bescheids Ob das nationale Verbot noch besteht Bescheid, Änderung, Aufhebung oder Ablauf prüfen

Was passiert nach dem Ablauf der Prüffrist?

Nach Artikel 39 Absatz 5 werden Ausschreibungen nach Ablauf der genannten Prüffrist automatisch gelöscht, sofern der ausschreibende Mitgliedstaat der CS-SIS keine Verlängerung nach der individuellen Bewertung mitgeteilt hat. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat vier Monate vor der programmierten Löschung auf den Termin hin.

Artikel 39 Absatz 7 betrifft eine weitere Löschkontrolle. Erkennt ein SIRENE-Büro, dass eine Ausschreibung ihren Zweck erfüllt hat und gelöscht werden sollte, fordert es die eingabende Behörde zur Reaktion auf. Diese hat 15 Kalendertage ab Eingang der Mitteilung, um die Löschung zu bestätigen oder Gründe für die Beibehaltung zu nennen. Fehlt eine Antwort, sorgt das SIRENE-Büro nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Löschung.

Eine alte Anzeige an der Grenze beweist daher nicht, dass eine Verlängerung wirksam beschlossen wurde. Entscheidend sind der aktuelle Datensatz, die dokumentierte Entscheidung und der Zeitpunkt der Löschkontrolle.

Wie prüfen Betroffene den aktuellen Datenstand?

Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 gewährleistet die Ausübung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten. Bei einer Anfrage müssen Sie den konkreten Datenbestand und den vermuteten Fehler möglichst klar beschreiben. Eine bloße Bitte, das Einreiseverbot zu löschen, beantwortet die Frage nach der SIS-Prüffrist noch nicht.

Gehört die Ausschreibung zu einem anderen Mitgliedstaat, kann ein nicht ausschreibender Staat Informationen erst übermitteln, nachdem der ausschreibende Staat Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das kann die Bearbeitung beeinflussen. Eine vollständige oder teilweise Einschränkung der Auskunft richtet sich nach den Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 und muss grundsätzlich erklärt werden.

Bei einer ablehnenden oder unvollständigen Antwort kommt Artikel 54 als Rechtsbehelf in Betracht. Bewahren Sie Antrag, Antwort, Zustellnachweis und die Begründung gemeinsam auf. So bleibt nachvollziehbar, ob es um Auskunft, Berichtigung, Löschung oder eine andere Entscheidung geht.

Warum muss das nationale Einreiseverbot getrennt geprüft werden?

§ 53 FPG betrifft das österreichische Einreiseverbot und seine rechtlichen Voraussetzungen. Die SIS-Ausschreibung macht eine Maßnahme für Behörden anderer Schengen-Staaten sichtbar. Beide Ebenen können zusammenwirken, bleiben aber unterschiedliche Prüfgegenstände.

Eine abgelaufene SIS-Prüffrist hebt einen materiell noch gültigen österreichischen Bescheid nicht automatisch auf. Umgekehrt darf eine SIS-Ausschreibung nicht allein deshalb fortbestehen, weil früher ein Einreiseverbot erlassen wurde. Für die Aufhebung oder Verkürzung des österreichischen Verbots ist der dafür vorgesehene Weg nach § 60 FPG gesondert zu prüfen.

Wenn es nach einer Haftentlassung um einen Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Staat geht, muss zusätzlich die konkrete Konsultation und die nationale Entscheidung eingeordnet werden. Die Prüfung nach einer Strafhaft und eines EU-Aufenthaltstitels behandelt diesen anderen Ausgangspunkt. Bei fehlender Frist für die freiwillige Ausreise ist die sofortige Prüfung der Rückkehrentscheidung maßgeblich.

Welche Unterlagen helfen bei der Löschkontrolle?

Für eine belastbare Prüfung sollten Sie den vollständigen österreichischen Bescheid, seine Zustellung und jede spätere Entscheidung über Änderung, Aufhebung oder Verkürzung sammeln. Ergänzend helfen die Mitteilung über den SIS-Treffer, ein Auskunftsantrag, die behördliche Antwort und der Nachweis, wann Sie davon erfahren haben.

Ordnen Sie die Dokumente chronologisch. Markieren Sie das Eingabedatum der Ausschreibung, den Beginn und das Ende des nationalen Verbots, den vorgesehenen Prüfzeitpunkt, eine allfällige Verlängerungsentscheidung und den Zeitpunkt einer erneuten Kontrolle. Wenn ein Dokument nur von einem Einreiseverbot spricht, darf daraus nicht ohne Weiteres das Eingabedatum der SIS-Ausschreibung abgeleitet werden.

Besonders hilfreich ist eine kurze Gegenüberstellung: Was steht im Bescheid, was zeigt der aktuelle Treffer und welche Antwort liegt von der zuständigen Stelle vor? Die offene Abweichung bestimmt den nächsten Antrag.

Wichtig: Eine SIS-Prüffrist ist keine automatische Frist für das Ende eines österreichischen Einreiseverbots. Prüfen Sie immer getrennt die Speicherung im SIS, die individuelle Verlängerungsentscheidung und den nationalen Bescheid.

FAQ

Häufige Fragen zur Prüffrist einer SIS-Ausschreibung

Löscht sich eine SIS-Ausschreibung nach drei Jahren automatisch? +

Grundsätzlich wird die weitere Speicherung innerhalb von drei Jahren geprüft. Bei einer nationalen Entscheidung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren gilt die Überprüfung innerhalb von fünf Jahren. Nach Ablauf der Prüffrist wird die Ausschreibung automatisch gelöscht, wenn keine zulässige Verlängerung mitgeteilt wurde.

Kann ein bestehendes Einreiseverbot die SIS-Ausschreibung automatisch verlängern? +

Nein. Der Fortbestand des nationalen Verbots ersetzt nicht die individuelle Bewertung nach Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861. Die weitere SIS-Speicherung muss für den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sein und dokumentiert werden.

Was soll ich tun, wenn der Treffer trotz abgelaufener Frist weiter erscheint? +

Sichern Sie den Treffer und beantragen Sie Auskunft über den aktuellen Datenstand. Legen Sie den Bescheid und den Nachweis über Ablauf oder Aufhebung bei. Danach kann geprüft werden, ob eine Berichtigung oder Löschung verlangt und bei einer ablehnenden Antwort ein Rechtsbehelf nach Artikel 54 genutzt werden kann.

Themen
SISSchengenPrüffristVerlängerungLöschungEinreiseverbotEinreiseverweigerung

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg