Einreiseverbot
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Verwaltungsstrafen und Einreiseverbot: worauf es ankommt

Verwaltungsstrafen und Einreiseverbot: wie Verwaltungsübertretungen in die Gefährdungsprognose nach § 53 FPG einfließen und wie § 60 FPG eine Verkürzung eröffnet.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

3. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Nicht jedes Einreiseverbot beruht auf einer strafgerichtlichen Verurteilung. Auch Verwaltungsstrafen und Verwaltungsübertretungen können von der Behörde herangezogen werden. Für Betroffene stellt sich die Frage, welches Gewicht solche Verstöße im Verfahren tatsächlich haben.

Maßgeblich ist die Gefährdungsprognose nach § 53 FPG. Sie schätzt das künftige Verhalten ein und bestimmt zugleich die Dauer eines Einreiseverbots. Verwaltungsstrafen fließen in diese Prognose ein, ihr Gewicht hängt aber von Art, Schwere und zeitlichem Zusammenhang ab.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Situation einzuordnen. Anschließend zeigen wir, wie Verwaltungsstrafen in die Prognose einfließen und über welchen Weg eine spätere Verkürzung oder Aufhebung möglich ist.

Ihre Situation einordnen

Welches Gewicht haben Verwaltungsstrafen in der Prognose?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu den herangezogenen Verstößen. Sie erhalten eine erste Einordnung der Gefährdungsprognose.

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01 Frage 1

Worauf stützt die Behörde die Gefährdungsprognose?

Verwaltungsstrafen und Verwaltungsübertretungen können in die Prognose nach § 53 FPG einfließen. Art und Gewicht sind entscheidend.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein einmaliger, geringfügiger Verstoß trägt eine Prognose oft nur schwach.

Stützt sich die Behörde auf einen einzelnen, länger zurückliegenden und geringfügigen Verstoß, ist die Gefährdungsprognose nach § 53 FPG kritisch zu prüfen. Eine Prognose muss auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen und das künftige Verhalten einschätzen. Seither beanstandungsfreies Verhalten kann gegen eine fortbestehende Gefährdung sprechen.

Eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots läuft über § 60 FPG, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Eine geordnete Darstellung der Entwicklung ist dafür die Grundlage.

02

Bei einer Häufung kommt es auf die sorgfältige Einordnung jedes Vorfalls an.

Sieht die Behörde in mehreren Verwaltungsstrafen ein Muster, ist jede einzelne Übertretung gesondert einzuordnen. Entscheidend ist, ob die Gesamtschau tatsächlich eine fortbestehende Gefährdung nach § 53 FPG trägt oder ob einzelne Vorfälle überbewertet wurden. Auch die festgesetzte Dauer muss zur Schwere passen.

Stellen Sie die Entwicklung und etwaige Verbesserungen dar. Sind die Umstände geändert, kommt später eine Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 FPG in Betracht.

03

Ist die Begründung vage, sollte die Tatsachengrundlage geklärt werden.

Bleibt der Bescheid bei der Gefährdungsprognose unkonkret, ist genau zu prüfen, auf welche Tatsachen sich die Behörde stützt. Eine Prognose nach § 53 FPG muss auf belegten Umständen beruhen und darf nicht auf bloßen Vermutungen aufbauen. Unklare oder bestrittene Vorwürfe sind kritisch zu hinterfragen.

Verschaffen Sie sich Akteneinsicht und ordnen Sie die einzelnen Punkte. Das ist die Grundlage, um die Prognose und die Dauer im Verfahren anzugreifen.

Verwaltungsstrafen in der Gefährdungsprognose

Die Behörde stützt ein Einreiseverbot auf eine Gefährdungsprognose. Sie beurteilt, ob von der betroffenen Person künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. In diese Beurteilung können Verwaltungsstrafen und Verwaltungsübertretungen einfließen, sofern sie ein entsprechendes Gewicht haben. Was unter dieser Beurteilung zu verstehen ist, erläutert der Eintrag zur Gefährdungsprognose.

Entscheidend ist nicht allein, dass ein Verstoß vorliegt, sondern wie er einzuordnen ist. Art und Schwere der Übertretung, eine etwaige Häufung sowie der zeitliche Abstand spielen eine Rolle. Ein einmaliger, geringfügiger und länger zurückliegender Verstoß trägt eine Prognose anders als wiederholte Verstöße in kurzer Zeit.

Die Prognose muss auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Eine pauschale oder vage Begründung ist im Verfahren angreifbar. Deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung, auf welche Umstände sich die Behörde stützt und wie sie diese gewichtet hat.

Bedeutung für Dauer, Verkürzung und Aufhebung

Die Gefährdungsprognose bestimmt nach § 53 FPG nicht nur das Ob, sondern auch die Dauer des Einreiseverbots. Je geringer das Gewicht der herangezogenen Verstöße, desto kritischer ist eine lang bemessene Dauer zu hinterfragen. Die Dauer muss zur tatsächlichen Schwere der Umstände passen und verhältnismäßig sein. Mehr zum Begriff selbst erläutert der Eintrag zum Einreiseverbot.

Ändern sich die maßgeblichen Umstände, etwa durch beanstandungsfreies Verhalten über längere Zeit, kommt eine Verkürzung oder Aufhebung in Betracht. Dieser Weg läuft über § 60 FPG. Er setzt voraus, dass sich die Grundlage der ursprünglichen Prognose nachvollziehbar verändert hat.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA geht an das Bundesverwaltungsgericht. Sie sollte die Einordnung der Verstöße und die Bemessung der Dauer konkret hinterfragen und die Entwicklung seither belegen.

Wichtig bei der Einordnung: Nehmen Sie früh Akteneinsicht und ordnen Sie jeden herangezogenen Verstoß einzeln ein. Eine pauschale Prognose ist angreifbar, wenn das Gewicht der Verstöße nicht trägt. Belegen Sie zugleich die Entwicklung seither. Im Zweifel rasch ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Verwaltungsstrafen und das Einreiseverbot.

Können Verwaltungsstrafen ein Einreiseverbot begründen? +

Verwaltungsstrafen und Verwaltungsübertretungen können in die Gefährdungsprognose nach § 53 FPG einfließen. Ihr Gewicht hängt von Art, Schwere, einer etwaigen Häufung und dem zeitlichen Abstand ab. Entscheidend ist, ob die Gesamtschau eine fortbestehende Gefährdung nachvollziehbar trägt.

Wirkt sich ein einmaliger Verstoß anders aus als eine Häufung? +

Ja. Ein einmaliger, geringfügiger und länger zurückliegender Verstoß trägt eine Prognose anders als wiederholte Verstöße in kurzer Zeit. Seither beanstandungsfreies Verhalten kann gegen eine fortbestehende Gefährdung sprechen. Jeder Vorfall ist gesondert und im Kontext einzuordnen.

Lässt sich ein bestehendes Einreiseverbot später verkürzen? +

Haben sich die maßgeblichen Umstände geändert, kommt eine Verkürzung oder Aufhebung in Betracht. Dieser Weg läuft über § 60 FPG. Er setzt voraus, dass sich die Grundlage der ursprünglichen Gefährdungsprognose nachvollziehbar verändert hat, etwa durch beanstandungsfreies Verhalten über längere Zeit.

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