Ein einmaliger, geringfügiger Verstoß trägt eine Prognose oft nur schwach.
Stützt sich die Behörde auf einen einzelnen, länger zurückliegenden und geringfügigen Verstoß, ist die Gefährdungsprognose nach § 53 FPG kritisch zu prüfen. Eine Prognose muss auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen und das künftige Verhalten einschätzen. Seither beanstandungsfreies Verhalten kann gegen eine fortbestehende Gefährdung sprechen.
Eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots läuft über § 60 FPG, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Eine geordnete Darstellung der Entwicklung ist dafür die Grundlage.