Einreiseverbot
Rechner und Werkzeuge

Fristen-Rechner

Tragen Sie das Zustelldatum Ihres Bescheids ein und erhalten Sie eine erste Orientierung, bis wann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht sein sollte.

Mag. Mirela Saric
Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

Gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), etwa eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, können Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben. Die Frist dafür ist kurz und beginnt mit der Zustellung.

Dieses Werkzeug nimmt das Zustelldatum und die in Ihrer Rechtsmittelbelehrung genannte Fristlänge und zeigt Ihnen ein rechnerisches Fristende.

Für die konkrete Fristprüfung zählen die Rechtsmittelbelehrung, die Zustellung und der Verfahrensstand. Unser Team ist für eine rasche Erstprüfung erreichbar.

Interaktive Orientierung

Bis wann muss die Beschwerde eingebracht sein?

Tragen Sie das Datum der Zustellung ein und wählen Sie die Fristlänge, die in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids steht. Sie erhalten ein rechnerisches Fristende als Orientierung.

Wie wurde der Bescheid zugestellt? *

Die Art der Zustellung bestimmt, wann die Frist zu laufen beginnt.

Welche Frist nennt die Rechtsmittelbelehrung? *

Die genaue Fristlänge steht in der Rechtsmittelbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Im Regelfall sind es vier Wochen.

Das angezeigte Fristende ist ein rechnerischer Orientierungswert. Für die konkrete Fristprüfung zählen die Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids, die Zustellung und der Verfahrensstand.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg