Einreiseverbot
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung

Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige und Aufenthaltsverbot gegen Unionsbürger nach §§ 52 und 67 FPG, mit den unterschiedlichen Maßstäben.

Orientierung in 2 Minuten

Aufenthaltsverbot oder Rückkehrentscheidung: Was trifft auf Sie zu?

Welche aufenthaltsbeendende Maßnahme greift, hängt von Ihrem Status ab. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.

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01 Frage 1

Welchen Status haben Sie in Österreich?

Davon hängt ab, ob eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot in Betracht kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige

Gegen Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltstitel ergeht in der Regel eine Rückkehrentscheidung, oft verbunden mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise und mitunter einem Einreiseverbot. Die Verhältnismäßigkeit und Ihr Privat- und Familienleben sind dabei zu prüfen.
Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) →
02

Aufenthaltsverbot bei EU-Bezug

Für EU-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt ein höherer Schutzmaßstab, hier kommt nur ein Aufenthaltsverbot bei tatsächlicher, gegenwärtiger und erheblicher Gefährdung in Betracht. Bloße Verwaltungsverstöße tragen ein solches Verbot meist nicht.
Einreiseverbot prüfen und aufheben →
03

Verfestigter Aufenthalt, besonderer Schutz

Je länger und gefestigter Ihr Aufenthalt ist, desto höher sind die Hürden für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufenthaltsdauer, Integration und familiäre Bindungen verschieben die Verhältnismäßigkeit zu Ihren Gunsten.
Ablauf des Verfahrens bei BFA und BVwG →
04

Schutzstatus berührt: besondere Vorsicht

Ist ein Asyl- oder Schutzstatus betroffen, steht das Verbot der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Non-Refoulement) im Vordergrund. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen und das Schutzverfahren müssen gemeinsam betrachtet werden.
Fristen und Rechtsmittel im Überblick →

Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot sind unterschiedliche Instrumente des Fremdenrechts und treffen unterschiedliche Personengruppen. Gegen Drittstaatsangehörige ergeht in der Regel eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, oft verbunden mit einem Einreiseverbot. Gegen Unionsbürger und ihre Angehörigen kommt das strengere Regime des Aufenthaltsverbots nach § 67 FPG zur Anwendung.

Welcher Maßstab gilt, entscheidet maßgeblich über die Erfolgsaussichten. Für Unionsbürger ist die Schwelle deutlich höher: Es bedarf einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Wir ordnen Ihren Fall richtig ein und setzen am passenden Hebel an.

Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige

Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG beendet den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und verpflichtet zur Ausreise. Sie wird häufig mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG verbunden. Vor ihrer Erlassung ist stets eine Abwägung mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK vorzunehmen.

  • Anknüpfung an einen unrechtmäßigen Aufenthalt oder eine Gefährdung
  • mögliche Verbindung mit einem Einreiseverbot
  • Frist für die freiwillige Ausreise oder deren Aberkennung
  • zwingende Abwägung mit Art 8 EMRK vor der Entscheidung

Aufenthaltsverbot gegen Unionsbürger

Für Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt § 67 FPG. Das Aufenthaltsverbot ist hier nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. Je länger der rechtmäßige Aufenthalt, desto höher die Schwelle, bis hin zu zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit bei langjährigem Aufenthalt.

  • tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr erforderlich
  • keine Stützung allein auf eine strafrechtliche Verurteilung
  • erhöhter Schutz mit zunehmender Aufenthaltsdauer
  • besonderer Schutz für Minderjährige und langjährig Aufhältige

Warum die Abgrenzung entscheidend ist

Die richtige Einordnung als Rückkehrentscheidung oder Aufenthaltsverbot bestimmt den anzuwendenden Maßstab und damit die Verteidigungslinie. Wird etwa ein begünstigter Drittstaatsangehöriger fälschlich nach dem strengeren Drittstaatsregime behandelt, ist der Bescheid angreifbar. Diese Weichenstellung prüfen wir zuerst.

Wie wir Sie unterstützen

  • Klärung des anwendbaren Regimes (§ 52 oder § 67 FPG)
  • Prüfung der Gefährdungsprognose und der Interessenabwägung
  • Aufbereitung der Bindungen im Inland und der Aufenthaltsdauer
  • Vertretung im Verfahren und im Beschwerdeverfahren

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Worin unterscheiden sich Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot? +
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG richtet sich gegen Drittstaatsangehörige und beendet einen unrechtmäßigen Aufenthalt. Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG richtet sich gegen Unionsbürger und gleichgestellte Personen und ist nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. Die Schwelle ist beim Aufenthaltsverbot deutlich höher.
Genügt eine strafrechtliche Verurteilung für ein Aufenthaltsverbot? +
Nein. Eine Verurteilung allein trägt das Aufenthaltsverbot gegen Unionsbürger nicht. Erforderlich ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Behörde muss eine individuelle Gefährdungsprognose anstellen, nicht bloß auf das Urteil verweisen.
Wie wirkt sich die Dauer meines Aufenthalts aus? +
Je länger Sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, desto stärker ist Ihr Schutz. Bei mehrjährigem Aufenthalt steigen die Anforderungen, bei langjährigem Aufenthalt sind nur noch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit ausreichend. Diese Aufenthaltsverfestigung ist ein zentrales Argument.
Wird vor der Entscheidung mein Familienleben berücksichtigt? +
Ja. Vor einer Rückkehrentscheidung oder einem Aufenthaltsverbot ist stets eine Abwägung mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK vorzunehmen. Eine unzureichende oder fehlende Abwägung macht den Bescheid anfechtbar.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

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