Einreiseverbot
Einreiseverbot

Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 FPG

Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 FPG: geänderte Umstände, fristgerechte Ausreise und der Antrag beim BFA, abgegrenzt von § 53 FPG.

Mag. Mirela Saric
Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

26. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein rechtskräftiges Einreiseverbot ist kein endgültiger Zustand. Das Fremdenpolizeigesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, ein bestehendes Einreiseverbot aufzuheben oder zu verkürzen. Grundlage dafür ist § 60 FPG. Dieser Beitrag erklärt, wann ein solcher Antrag sinnvoll ist und worauf es ankommt.

Wichtig ist die saubere Trennung der Rechtsgrundlagen. Die Verhängung und die Dauer eines Einreiseverbots richten sich nach § 53 FPG und beruhen auf einer Gefährdungsprognose. Die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung dagegen folgt aus § 60 FPG und setzt geänderte Umstände voraus.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Lage einzuordnen. Anschließend erläutern wir die Voraussetzungen eines Antrags und den Weg über das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Ihre Situation einordnen

Kommt eine Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 FPG in Betracht?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Rechtskraft und zu geänderten Umständen. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist das Einreiseverbot bereits rechtskräftig?

Ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 FPG setzt voraus, dass das Verbot besteht. Solange noch eine Beschwerde gegen die Verhängung möglich ist, steht der Weg über § 53 FPG im Vordergrund.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Geänderte Umstände sprechen für einen Antrag nach § 60 FPG.

Wenn sich die Umstände seit der Verhängung deutlich geändert haben, kommt ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots nach § 60 FPG in Betracht. Maßgeblich ist, dass die ursprüngliche Gefährdungsprognose nach § 53 FPG nicht mehr im selben Maß trägt. Eine fristgerechte freiwillige Ausreise und ein straffreier Zeitablauf sind dabei häufig gewichtige Argumente.

Dokumentieren Sie die Veränderung sorgfältig und stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Je konkreter die neuen Umstände belegt sind, desto tragfähiger ist der Antrag.

02

Ohne geänderte Umstände hat ein Antrag derzeit wenig Aussicht.

Hat sich an der Lage seit der Verhängung nichts Wesentliches geändert, fehlt einem Antrag nach § 60 FPG die tragende Grundlage. Die Behörde prüft, ob die Gründe der ursprünglichen Gefährdungsprognose nach § 53 FPG weiterhin bestehen. Ein verfrühter Antrag ohne neue Anhaltspunkte führt in der Regel zu einer Abweisung.

Sinnvoll ist es, den Ablauf der Zeit und die eigene Entwicklung zu dokumentieren. Mit fortschreitendem straffreiem Zeitablauf wächst die Aussicht auf eine spätere Verkürzung.

03

Teils geänderte Umstände, eine genaue Prüfung schafft Klarheit.

Wenn sich einzelne Punkte geändert haben, andere aber gleich geblieben sind, lohnt eine genaue Prüfung. Es kommt darauf an, ob die geänderten Umstände gewichtig genug sind, um die ursprüngliche Gefährdungsprognose nach § 53 FPG zu relativieren. Ein Antrag nach § 60 FPG kann auch auf eine Verkürzung statt einer vollständigen Aufhebung gerichtet sein.

Ordnen Sie zuerst, welche Veränderungen tragfähig belegt sind. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob ein Antrag jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll ist.

04

Die Frist läuft noch, hier geht es zunächst um die Beschwerde.

Solange die Beschwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, steht nicht § 60 FPG, sondern die Beschwerde gegen die Verhängung im Vordergrund. Die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbots richten sich nach § 53 FPG. Eine fristgerechte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wahrt Ihre Rechte.

Erst wenn der Bescheid rechtskräftig ist, kommt der Weg über § 60 FPG in Betracht. Klären Sie daher zuerst, ob die Frist noch offen ist.

05

Der Verfahrensstand ist offen, er sollte zuerst geklärt werden.

Ob ein Antrag nach § 60 FPG oder eine Beschwerde gegen die Verhängung nach § 53 FPG der richtige Weg ist, hängt vom Verfahrensstand ab. Solange unklar ist, ob der Bescheid rechtskräftig ist, lässt sich der passende Schritt nicht festlegen. Prüfen Sie das Zustelldatum und den Fristlauf.

Halten Sie den Bescheid und alle Zustellnachweise bereit. Daraus ergibt sich, welcher Weg offensteht.

§ 60 FPG ist die Grundlage für Aufhebung und Verkürzung

Ein bestehendes Einreiseverbot kann nach § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände nachträglich geändert haben. Die Bestimmung knüpft an die ursprüngliche Gefährdungsprognose an und fragt, ob die Gründe für das Verbot in der festgesetzten Dauer weiterhin bestehen. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Verhängung, sondern die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

Von § 60 FPG ist § 53 FPG zu unterscheiden. § 53 FPG regelt die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbots und ist der Maßstab für die ursprüngliche Entscheidung. § 60 FPG setzt dort an, wo das Verbot bereits besteht und eine spätere Korrektur im Raum steht. Wer diese Trennung kennt, wählt den richtigen Weg. Eine vertiefende Übersicht bietet die Schwerpunktseite zu Einreiseverbot aufheben.

Typische geänderte Umstände sind eine fristgerechte freiwillige Ausreise, ein straffreier Zeitablauf oder gewichtige neue Bindungen im Inland oder Ausland. Die Behörde gewichtet diese Umstände im Verhältnis zur ursprünglichen Prognose.

Der Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen. Er sollte die geänderten Umstände konkret darstellen und mit Belegen untermauern. Allgemeine Hinweise genügen nicht, gefragt sind nachvollziehbare Nachweise zu Ausreise, Zeitablauf und persönlicher Entwicklung.

Ein häufig wichtiger Punkt ist die fristgerechte Ausreise. Wer das Bundesgebiet im Rahmen einer freiwilligen Ausreise rechtzeitig verlassen hat, kann dies als geänderten Umstand anführen. Mehr zu diesem Schritt erläutert der Eintrag zur freiwilligen Ausreise.

Wird der Antrag abgewiesen, steht der Weg der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Frist beträgt im Regelfall vier Wochen ab Zustellung. Ein gut aufbereiteter Antrag erhöht von Beginn an die Aussicht auf eine sachgerechte Entscheidung.

Wichtig: Ein Antrag nach § 60 FPG ohne nachvollziehbar geänderte Umstände führt meist zur Abweisung. Sammeln Sie zuerst die Belege und ordnen Sie, was sich seit der Verhängung tatsächlich verändert hat. Im Zweifel hilft ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Aufhebung und Verkürzung nach § 60 FPG.

Worin unterscheiden sich § 53 FPG und § 60 FPG? +

§ 53 FPG regelt die Verhängung und die Dauer eines Einreiseverbots auf Grundlage einer Gefährdungsprognose. § 60 FPG ist die Grundlage für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines bereits bestehenden Verbots. Ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung läuft daher über § 60 FPG.

Welche geänderten Umstände sind für § 60 FPG relevant? +

In Betracht kommen unter anderem eine fristgerechte freiwillige Ausreise, ein straffreier Zeitablauf und gewichtige neue Bindungen. Die Behörde prüft, ob die ursprüngliche Gefährdungsprognose in der festgesetzten Dauer weiterhin trägt. Die Umstände sollten konkret belegt sein.

Wo wird der Antrag gestellt und was gilt bei Abweisung? +

Der Antrag ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Wird er abgewiesen, kann gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beträgt im Regelfall vier Wochen ab Zustellung des Bescheids.

Themen
Einreiseverbot§ 60 FPGAufhebungVerkürzung

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg