Geänderte Umstände sprechen für einen Antrag nach § 60 FPG.
Wenn sich die Umstände seit der Verhängung deutlich geändert haben, kommt ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots nach § 60 FPG in Betracht. Maßgeblich ist, dass die ursprüngliche Gefährdungsprognose nach § 53 FPG nicht mehr im selben Maß trägt. Eine fristgerechte freiwillige Ausreise und ein straffreier Zeitablauf sind dabei häufig gewichtige Argumente.
Dokumentieren Sie die Veränderung sorgfältig und stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Je konkreter die neuen Umstände belegt sind, desto tragfähiger ist der Antrag.