Freiwillige Ausreise
Die freiwillige Ausreise ist die fristgerechte selbständige Ausreise einer ausreisepflichtigen Person, durch die eine zwangsweise Abschiebung vermieden werden kann.
Mit einer Rückkehrentscheidung wird nach § 55 FPG in der Regel eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt, die grundsätzlich 14 Tage beträgt. Innerhalb dieser Frist kann die betroffene Person das Bundesgebiet aus eigenem verlassen und so eine zwangsweise Außerlandesbringung vermeiden.
Die Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände verlängert werden, etwa wegen schulpflichtiger Kinder oder familiärer und sozialer Bindungen. In bestimmten Fällen, etwa bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wird hingegen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Wer fristgerecht ausreist, vermeidet die Abschiebung und mögliche nachteilige Folgen. Die freiwillige Ausreise lässt die Möglichkeit, fristgerecht Beschwerde zu erheben, grundsätzlich unberührt. Die Wahl zwischen Ausreise und Rechtsmittel sollte rechtlich gut abgewogen werden.
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Rechtsgrundlagen
- § 55 FPG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Rückkehrentscheidung
Die Rückkehrentscheidung verpflichtet eine drittstaatsangehörige Person ohne Aufenthaltsrecht zum Verlassen des Bundesgebiets und bildet die Grundlage für die spätere Außerlandesbringung.
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Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Außerlandesbringung einer Person, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
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Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben werden muss. Gegen Bescheide des BFA beträgt sie vier Wochen ab Zustellung.
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