Auslieferungshaft und fremdenpolizeilicher Vollzug bleiben getrennte Verfahren und müssen zeitlich sowie organisatorisch abgestimmt werden.
Sichern Sie den Haftbeschluss, das Auslieferungsersuchen, die fremdenpolizeiliche Entscheidung und den aktuellen Stand der Rückkehrmaßnahme. Auslieferungshaft ersetzt keine Rückkehrentscheidung und begründet für sich allein kein Einreiseverbot.
Die zuständigen Stellen müssen klären, ob und wann eine Übergabe, Entlassung oder andere Form der Verfügbarkeit rechtlich möglich ist. Eine Abschiebung darf nicht allein aus dem Hinweis auf ein Auslieferungsersuchen durchgeführt werden. Umgekehrt beendet eine fremdenpolizeiliche Maßnahme die Auslieferungshaft nicht automatisch.