Die Frist hat Vorrang.
Sichern Sie Bescheid, Zustelldatum und alle Schreiben. Danach sollte geprüft werden, welcher Rechtsbehelf oder welche Stellungnahme fristwahrend nötig ist.
Was Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag nach §§ 14 und 15 VwGVG im Einreiseverbot-Verfahren bedeuten.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Nach einer Beschwerde gegen ein Einreiseverbot kann die Behörde in bestimmten Fällen selbst noch eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht nötig ist.
Die Begriffe klingen technisch, sind aber praktisch wichtig. Wer eine Beschwerdevorentscheidung erhält, darf die nächste Frist nicht übersehen.
Beantworten Sie eine kurze Frage. Sie erhalten eine erste Orientierung zu den nächsten Prüfpunkten.
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Die Antwort zeigt, welcher Prüfpunkt zuerst gesichert werden sollte.
Sichern Sie Bescheid, Zustelldatum und alle Schreiben. Danach sollte geprüft werden, welcher Rechtsbehelf oder welche Stellungnahme fristwahrend nötig ist.
Wenn unklar ist, welche Maßnahme vorliegt oder wann zugestellt wurde, sollten Aktenstand, Bescheidinhalt und Fristbeginn zuerst geordnet werden.
Sammeln Sie Belege frühzeitig. Eine spätere Stellungnahme oder Beschwerde wird stärker, wenn sie auf konkrete Unterlagen gestützt ist.
Nach § 14 VwGVG kann die Behörde über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung entscheiden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie kann der Beschwerde abhelfen, sie aber auch abweisen oder nur teilweise ändern.
Für Betroffene ist entscheidend, ob das Ergebnis akzeptabel ist. Wenn nicht, muss geprüft werden, ob ein Vorlageantrag gestellt wird.
Der Vorlageantrag nach § 15 VwGVG führt dazu, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Diese Frist ist eigenständig. Sie darf nicht mit der ursprünglichen Beschwerdefrist verwechselt werden. Zustelldatum und Inhalt der Entscheidung müssen daher sofort geprüft werden.
Wenn die Behörde nur teilweise abhilft, sollte genau geprüft werden, welche Punkte weiterhin offen sind. Manchmal ist nicht die ganze Entscheidung falsch, sondern nur Dauer, Begründung oder Verhältnismäßigkeit.
Ein Vorlageantrag sollte daher klar zeigen, warum die gerichtliche Prüfung weiterhin notwendig ist.
Wichtig: Eine Beschwerdevorentscheidung beendet den Weg zum BVwG nicht automatisch. Ohne rechtzeitigen Vorlageantrag kann sie aber rechtskräftig werden.
Die Behörde entscheidet nach einer Beschwerde selbst nochmals über die Sache. Das kann eine Abhilfe, Änderung oder Abweisung sein.
Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Das Zustelldatum muss genau geprüft werden.
Nein. Ob ein Vorlageantrag sinnvoll ist, hängt vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung und vom verbleibenden Rechtsschutzziel ab.
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