Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben werden muss. Gegen Bescheide des BFA beträgt sie vier Wochen ab Zustellung.

Kurz erklärt

Gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Diese Frist ergibt sich aus § 7 VwGVG in Verbindung mit den Sonderregeln des BFA-VG. Sie ist eine Fallfrist, die nach Ablauf nicht erstreckt werden kann.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist die wirksame Zustellung des Bescheids. Wird die Frist versäumt, erwächst der Bescheid in Rechtskraft und die verhängte Maßnahme wird durchsetzbar. Unter engen Voraussetzungen kann bei unverschuldeter Versäumung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Ob eine Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, ist gesondert zu beurteilen, denn in fremdenrechtlichen Verfahren ist diese Wirkung teils eingeschränkt. Wegen der kurzen Frist und der weitreichenden Folgen empfiehlt sich eine rasche rechtliche Beratung.

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Rechtsgrundlagen

  • § 7 VwGVG

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

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