Der vorhandene Bescheid ist der Ausgangspunkt.
Liegt bereits eine Entscheidung vor, sollten Spruch, Begründung, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung getrennt gelesen werden. Daraus ergibt sich, ob eine Beschwerde, ein Antrag oder eine Datenprüfung im Vordergrund steht.
Für die Einreiseverbotsprüfung sind § 53 FPG, die konkrete Gefährdungsprognose und die Verhältnismäßigkeit maßgeblich.