Einreiseverbot
Schengen & SIS

Falsches Ausreisedatum im EES: vor dem Einreiseverbotsbescheid berichtigen

Wie ein falsches oder fehlendes Ausreisedatum im Entry/Exit System vor einem Einreiseverbotsbescheid berichtigt und mit Reisedokumenten belegt wird.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

19. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein fehlerhaftes Ausreisedatum im Entry/Exit System kann die behördliche Berechnung eines Kurzaufenthalts verlängern. Wenn dadurch eine Überschreitung angenommen wird, sollte die betroffene Person den Datensatz und die zugrunde liegenden Reisedaten unverzüglich gegenüberstellen.

Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 sieht die Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung sachlich unrichtiger oder unvollständiger EES-Daten vor. Artikel 52 regelt den Zugang zu diesen Daten und den Antrag auf Berichtigung. Entscheidend sind ein konkret bezeichnetes Datum, belastbare Nachweise und die rechtzeitige Information der Behörde, die ein Einreiseverbot prüft.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Korrektur elektronischer Ein- oder Ausreisedaten vor dem Einreiseverbotsbescheid. Die allgemeine Prüfung eines Einreiseverbots, eine SIS-Auskunft und ein Visumantrag sind davon getrennte Fragen.

Situation einordnen

Welche Korrektur braucht der EES-Datensatz?

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01 Frage 1

Was ist über das Ausreisedatum bekannt?

Ordnen Sie zuerst die Datenlage und die vorhandenen Nachweise.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein falsches Datum muss mit einer kurzen Beweiskette berichtigt werden.

Stellen Sie dem gespeicherten Datum das tatsächlich belegte Ausreisedatum gegenüber. Legen Sie Passkopien, Boarding- oder Fahrkarten und weitere zeitlich passende Unterlagen vor. Beantragen Sie die Berichtigung ausdrücklich und erklären Sie, wie sich das richtige Datum auf die 90/180-Tage-Prüfung auswirkt.

02

Ein fehlender Ausreiseeintrag kann die Aufenthaltsdauer rechnerisch verlängern.

Prüfen Sie, ob die Ausreise an einer Außengrenze eines Mitgliedstaats erfolgt ist und welche Behörde für den Datensatz verantwortlich war. Beantragen Sie die Vervollständigung mit den verfügbaren Nachweisen. Informieren Sie die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde parallel über den offenen Korrekturvorgang.

03

Vor einer Korrektur muss der konkrete EES-Datensatz sichtbar werden.

Sichern Sie zunächst den behördlichen Vorhalt, die Berechnung der Aufenthaltsdauer und alle eigenen Reiseunterlagen. Nach Artikel 52 der EES-Verordnung kann ein Antrag auf Zugang und Berichtigung an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gerichtet werden. Vermerken Sie dabei, dass eine fremdenpolizeiliche Entscheidung droht.

Welche Rolle das Ausreisedatum für die 90/180-Tage-Prüfung spielt

Bei der Prüfung eines kurzfristigen Aufenthalts werden die Ein- und Ausreisetage den für die Person geltenden Aufenthaltsregeln gegenübergestellt. Ein zu später oder fehlender Ausreisetag kann den dokumentierten Aufenthalt verlängern. Ob tatsächlich eine Überschreitung vorliegt, hängt zusätzlich von Visum, Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck und den übrigen Reisen im maßgeblichen Zeitraum ab.

Das EES-Datum ist daher ein wichtiger Anknüpfungspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung der gesamten Reisechronologie. Erstellen Sie eine Tabelle mit jedem Grenzübertritt, dem verwendeten Reisedokument und dem jeweils belegten Datum. So wird sichtbar, ob die behördliche Rechnung auf einem einzelnen fehlerhaften Eintrag beruht.

Wann ein EES-Datum sachlich unrichtig oder unvollständig ist

Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 verpflichtet den verantwortlichen Mitgliedstaat zur Prüfung, wenn gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unter Verstoß gegen die Verordnung verarbeitet wurden. Erforderlichenfalls sind die Daten unverzüglich zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu löschen.

Für die Korrektur muss die Abweichung konkret beschrieben werden. Dazu gehören der gespeicherte Eintrag, das aus Sicht der betroffenen Person richtige Datum und die Tatsachen, aus denen sich dieses Datum ergibt. Eine bloße Behauptung, die Grenze sei an einem anderen Tag überschritten worden, erschwert die Bearbeitung.

Wie die Berichtigung vor dem Einreiseverbotsbescheid angestoßen wird

Der Berichtigungsantrag sollte den EES-Eintrag eindeutig bezeichnen und die Belege in zeitlicher Reihenfolge anführen. Schreiben Sie außerdem ausdrücklich dazu, dass die Angabe für eine 90/180-Tage-Prüfung und eine drohende fremdenpolizeiliche Entscheidung herangezogen wird. Eine Kopie des Antrags und der Übermittlung sollte aufbewahrt werden.

Nach Artikel 52 der EES-Verordnung können Drittstaatsangehörige Anträge auf Zugang, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richten. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von 45 Tagen nach Eingang zu beantworten. Bei einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gelten zusätzliche Prüf- und Kontaktfristen. Die konkrete Zuständigkeit und der Verfahrensstand müssen deshalb sofort geklärt werden.

Informieren Sie die fremdenpolizeiliche Behörde, die aus dem angeblich überlangen Aufenthalt Konsequenzen ableiten möchte. Der Berichtigungsantrag ersetzt die Stellungnahme im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht. Er stellt sicher, dass der streitige Datensatz und die Belege vor der Entscheidung bekannt sind.

Welche Unterlagen die Korrektur und die Verbotsprüfung tragen

Für die erste Prüfung sind die Passseiten mit Ein- oder Ausreisestempeln, Boardingpässe, Buchungs- und Fahrkarten, Grenzbestätigungen, Unterkunftsbelege sowie Visum- oder Aufenthaltstitelunterlagen sinnvoll. Maßgeblich ist die zeitliche Verbindung zum konkreten Grenzübertritt. Je nach Reiseweg können einzelne Unterlagen nur ein Indiz sein.

Legen Sie zusätzlich den behördlichen Vorhalt, die Berechnung der Aufenthaltsdauer und die Aufforderung zur Stellungnahme vor. Markieren Sie in einer kurzen Chronologie, welches Datum im EES aufscheint, welches Datum aus den Unterlagen folgt und wie viele Aufenthaltstage die Abweichung rechnerisch auslöst.

§ 53 FPG knüpft ein Einreiseverbot an eine Rückkehrentscheidung und maßgebliche Tatsachen. Daraus folgt keine automatische Aufhebung jeder Maßnahme bei einer Datenkorrektur. Die Behörde muss jedoch die tatsächliche Datengrundlage prüfen, bevor sie aus einem fehlerhaften Ausreisedatum eine Überschreitung und daraus weitere fremdenpolizeiliche Folgen ableitet.

Warum der korrigierte Datensatz vor der Entscheidung vorliegen sollte

Ein Einreiseverbotsbescheid darf nicht auf einer ungeprüften zeitlichen Grundlage aufgebaut werden. Wenn die Ausreise nachweislich früher stattgefunden hat oder im EES fehlt, sollte die Behörde den Korrekturantrag, die Belege und die aktualisierte Berechnung in ihre Prüfung einbeziehen.

Reagiert die Behörde nicht rechtzeitig oder erlässt sie bereits einen Bescheid, müssen Datenberichtigung und Rechtsmittel getrennt weiterverfolgt werden. Lesen Sie den Spruch, die Begründung, die Ausreisefrist und die Rechtsmittelbelehrung vollständig. Die Beiträge zur Durchsetzung von Abschiebung, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie zum Trennen der Spruchpunkte im BFA-Bescheid helfen bei dieser ersten Ordnung.

Die Rechtsgrundlagen dieses Beitrags sind Artikel 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 und § 53 FPG im Rechtsinformationssystem. Die konkrete Rechtsfolge hängt vom Bescheid, den Belegen und dem Verfahrensstand ab.

Wichtig: Warten Sie mit der Datenkorrektur nicht bis zum Einreiseverbotsbescheid. Sichern Sie den EES-Vorhalt, stellen Sie das richtige Ausreisedatum mit Belegen dar und informieren Sie die fremdenpolizeiliche Behörde über den laufenden Korrekturantrag.

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FAQ

Häufige Fragen zur EES-Datenkorrektur

Kann ein falsches Ausreisedatum die 90/180-Tage-Prüfung verändern? +

Ja. Ein zu spät gespeichertes oder fehlendes Ausreisedatum kann den dokumentierten Aufenthalt verlängern. Ob dadurch tatsächlich eine Überschreitung vorliegt, muss anhand des vollständigen Reiseverlaufs und der für die Person geltenden Aufenthaltsgrundlage geprüft werden.

Wer muss ein sachlich unrichtiges EES-Datum korrigieren? +

Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 verpflichtet den verantwortlichen Mitgliedstaat, sachlich unrichtige oder unvollständige Daten zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu löschen. Der Antrag kann nach Artikel 52 an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gerichtet werden.

Welche Belege sind für eine Korrektur sinnvoll? +

Sinnvoll sind insbesondere Passseiten, Boardingpässe, Buchungs- oder Fahrkarten, Grenzbestätigungen sowie Visum- oder Aufenthaltstitelunterlagen. Die Unterlagen sollten das konkrete Ausreisedatum und den zugehörigen Grenzübertritt nachvollziehbar machen.

Reicht ein Berichtigungsantrag aus, wenn schon ein Einreiseverbot erlassen wurde? +

Der Berichtigungsantrag und die Prüfung des Bescheids sind getrennte Schritte. Nach Erlass eines Bescheids müssen zusätzlich Spruch, Begründung, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung geprüft werden. Eine Datenkorrektur ersetzt die Prüfung eines zulässigen Rechtsbehelfs nicht.

Themen
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