Einreiseverbot
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Jobangebot trotz Einreiseverbot: Beschäftigungsbewilligung, Aufenthaltstitel und Sperrwirkung

Jobangebot trotz Einreiseverbot: warum Beschäftigungsbewilligung, Aufenthaltstitel, § 53 FPG und § 60 FPG getrennt geprüft werden müssen.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

11. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Jobangebot, eine Beschäftigungsbewilligung oder ein künftiger Aufenthaltstitel beseitigen ein Einreiseverbot nicht automatisch. Entscheidend sind Sperrwirkung, § 53 FPG, § 60 FPG und die konkrete NAG-Prüfung.

Arbeitsmarktzugang und fremdenrechtliche Sperrwirkung folgen nicht derselben Logik. Eine Bewilligung oder ein Jobangebot kann ein starkes Argument sein, ersetzt aber nicht die Prüfung eines wirksamen Einreiseverbots.

Der Beitrag grenzt die Unterfrage von den bestehenden Grundsatzbeiträgen ab und zeigt, welche Unterlagen für eine erste anwaltliche Einordnung hilfreich sind.

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01 Frage 1

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Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der vorhandene Bescheid ist der Ausgangspunkt.

Liegt bereits eine Entscheidung vor, sollten Spruch, Begründung, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung getrennt gelesen werden. Daraus ergibt sich, ob eine Beschwerde, ein Antrag oder eine Datenprüfung im Vordergrund steht.

Für die Einreiseverbotsprüfung sind § 53 FPG, die konkrete Gefährdungsprognose und die Verhältnismäßigkeit maßgeblich.

02

Im laufenden Verfahren zählen vollständige Unterlagen.

Solange das Verfahren läuft, können Belege und eine klare Chronologie vorbereitet werden. Wichtig ist, den konkreten Vorwurf oder Prüfpunkt zu treffen und nicht nur allgemein gegen ein mögliches Einreiseverbot zu argumentieren.

03

Vor neuen Schritten sollte das Risiko geprüft werden.

Wer Reise, Antrag oder Beschäftigung plant, sollte alte Bescheide, SIS-Hinweise, Ausreisebelege und offene Verfahren vorab klären. Eine spätere Korrektur ist oft schwieriger als eine rechtzeitige Prüfung.

Jobangebot als Argument, nicht als automatische Lösung

Ein Jobangebot kann zeigen, dass Lebensunterhalt, Integration und Zukunftsperspektive greifbar sind. Es hebt ein Einreiseverbot aber nicht von selbst auf.

Bei bestehendem Verbot sind § 53 FPG und mögliche Schritte nach § 60 FPG zu prüfen. Ein NAG-Antrag oder eine Beschäftigungsbewilligung muss die Sperrwirkung berücksichtigen.

Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltstitel trennen

Eine arbeitsmarktbezogene Bewilligung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die Person einreisen und sich aufhalten darf. Umgekehrt kann ein fremdenrechtliches Hindernis die praktische Nutzung eines Jobangebots blockieren.

Der Beitrag zum neuen NAG-Antrag trotz Einreiseverbot erklärt diese Schnittstelle allgemein.

Was Arbeitgeber und Betroffene vorbereiten sollten

Vorbereitet werden sollten Jobangebot, Tätigkeitsbeschreibung, Qualifikation, Einkommensnachweise, alte Bescheide und Unterlagen zur Ausreise. Für die rechtliche Beurteilung zählt, ob das positive Angebot die frühere Gefährdungsprognose entkräftet oder nur neben ihr steht.

Praxispunkt: Ein Jobangebot ist oft wichtig, aber es ist kein Freibrief. Zuerst muss geklärt werden, ob und wie die Sperrwirkung des Einreiseverbots beseitigt oder verkürzt werden kann.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Schwerpunkt.

Hebt eine Beschäftigungsbewilligung ein Einreiseverbot auf? +

Nein. Eine Beschäftigungsbewilligung beseitigt ein wirksames Einreiseverbot nicht automatisch. Die fremdenrechtliche Sperre muss gesondert geprüft werden.

Kann ein Jobangebot bei § 60 FPG helfen? +

Es kann ein wichtiges Argument sein, wenn geänderte Umstände und Integration darzulegen sind. Entscheidend bleibt aber die Gesamtprüfung des Einzelfalls.

Soll der Arbeitgeber selbst einen Antrag stellen? +

Arbeitsmarkt- und Aufenthaltsfragen sollten abgestimmt werden. Ein isolierter Schritt kann scheitern, wenn das Einreiseverbot weiter wirkt.

Themen
JobangebotBeschäftigungsbewilligungAufenthaltstitelEinreiseverbot

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