Unterlagen zuerst sichern.
Sichern Sie Bescheid, Beilagen, Zustellnachweis und alle Schreiben der Behörde. Ohne vollständige Unterlagen bleibt die Prüfung unsicher.
§ 113 FPG kann Kostenersatz für Vollzugsmaßnahmen betreffen. Schubhaft, Zurückschiebung und Dolmetschkosten sind zu prüfen.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Kostenersatz nach § 113 FPG ist ein eigenes Folgenthema im fremdenpolizeilichen Vollzug. Es geht nicht um anwaltliche Honorare, sondern um mögliche Kosten, die aus Maßnahmen wie Schubhaft, Zurückschiebung oder Dolmetschung entstehen können.
Viele Betroffene konzentrieren sich auf Einreiseverbot, Beschwerde oder Ausreise. Später taucht dann eine Kostenfrage auf, die mit dem Vollzug und der Aktenlage zusammenhängt.
Dieser Beitrag ordnet § 113 FPG als eigenen Prüfpunkt ein und grenzt ihn von Verfahrenshilfe, Beschwerdekosten und allgemeinem Rechtsschutz ab.
Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, ob Unterlagen, Frist oder anwaltliche Prüfung vorrangig sind.
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Die Antwort ersetzt keine Beratung, hilft aber bei der ersten Sortierung.
Sichern Sie Bescheid, Beilagen, Zustellnachweis und alle Schreiben der Behörde. Ohne vollständige Unterlagen bleibt die Prüfung unsicher.
Wenn eine Frist oder ein Termin läuft, sollte die Zustellung sofort geprüft werden. Inhaltliche Einwendungen helfen nur, wenn sie rechtzeitig erhoben werden.
Ob ein Vorgehen sinnvoll ist, hängt von Wortlaut, Begründung, Nachweisen und bisherigem Verfahrensstand ab.
Für die Strategie muss klar sein, welche Kostenart überhaupt gemeint ist.
| Kostenfrage | Worum es geht | Prüfung |
|---|---|---|
| § 113 FPG Kostenersatz | Folgen bestimmter Vollzugsmaßnahmen | Bescheid, Maßnahme, Höhe, Grundlage |
| Beschwerde und Verfahrenshilfe | Rechtsschutz gegen Bescheide | Einordnung zu Kosten, Verfahrenshilfe und Rechtsschutz |
| Schubhaft oder gelinderes Mittel | Eingriff und Alternative | Bezug zu Schubhaft und Einreiseverbot und gelinderes Mittel statt Schubhaft |
Bei Kostenersatz kommt es darauf an, welche Maßnahme tatsächlich gesetzt wurde. Schubhaft, Zurückschiebung, gelinderes Mittel oder Dolmetschkosten können rechtlich unterschiedlich einzuordnen sein.
Die Behörde muss erkennen lassen, worauf sie die Forderung stützt. Ohne Bescheid, Zahlungsaufforderung oder Akteninhalt lässt sich die Kostenfrage nicht seriös beurteilen.
Auch zeitliche Abläufe sind wichtig: Welche Maßnahme fand wann statt, wer hat sie veranlasst und welche Belege liegen vor?
Eine Beschwerde gegen Einreiseverbot oder Schubhaft beantwortet nicht automatisch jede spätere Kostenfrage. Manchmal muss die Kostenentscheidung gesondert gelesen werden.
Umgekehrt kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme für den Kostenersatz bedeutsam sein. Deshalb gehören Vollzugsakt, Begründung und allfällige Rechtsmittel zusammen betrachtet.
Konkrete Beträge sollten nicht aus dem Bauch heraus bewertet werden. Maßgeblich sind Unterlagen, gesetzliche Grundlage und rechnerische Nachvollziehbarkeit.
Nur schriftliche Grundlage erlaubt seriöse Prüfung.
Schubhaft, Zurückschiebung oder Dolmetschung trennen.
Höhe und Grundlage müssen nachvollziehbar sein.
Nicht abwarten, bis Mahnungen folgen.
Praxispunkt: Bei Kostenersatz nach § 113 FPG sollten Zahlungsaufforderung, Bescheid, Aktenvermerk und Nachweise zur Vollzugsmaßnahme gemeinsam geprüft werden. Eine isolierte Überweisung kann spätere Einwendungen erschweren.
Nein. Hier geht es um behördlichen Kostenersatz nach FPG, nicht konkrete Kanzleikosten oder Honorare.
Das hängt von Bescheid, Frist, Maßnahme und Begründung ab. Die Unterlagen sollten rasch geprüft werden.
Nicht pauschal. Entscheidend ist, auf welche Grundlage sich die Behörde stützt und wie die Kosten im Akt dokumentiert sind.
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