Die Frist hat Vorrang.
Sichern Sie Bescheid, Zustelldatum und alle Schreiben. Danach sollte geprüft werden, welcher Rechtsbehelf oder welche Stellungnahme fristwahrend nötig ist.
Schubhaft und Einreiseverbot sind unterschiedliche Maßnahmen. Was sie bedeuten und warum Fristen und Rechtsmittel getrennt zu prüfen sind.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Schubhaft und Einreiseverbot werden häufig gemeinsam genannt, sind rechtlich aber unterschiedliche Maßnahmen. Schubhaft betrifft die Anhaltung einer Person, ein Einreiseverbot die spätere Einreise in Österreich oder den Schengenraum.
Für Betroffene und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig, weil unterschiedliche Fristen, Gerichte und Rechtsmittel betroffen sein können.
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Die Antwort zeigt, welcher Prüfpunkt zuerst gesichert werden sollte.
Sichern Sie Bescheid, Zustelldatum und alle Schreiben. Danach sollte geprüft werden, welcher Rechtsbehelf oder welche Stellungnahme fristwahrend nötig ist.
Wenn unklar ist, welche Maßnahme vorliegt oder wann zugestellt wurde, sollten Aktenstand, Bescheidinhalt und Fristbeginn zuerst geordnet werden.
Sammeln Sie Belege frühzeitig. Eine spätere Stellungnahme oder Beschwerde wird stärker, wenn sie auf konkrete Unterlagen gestützt ist.
Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG knüpft an eine Rückkehrentscheidung an und regelt, ob und wie lange eine Person nicht wieder einreisen darf. Schubhaft nach § 76 FPG dient dagegen der Sicherung eines Verfahrens oder einer Abschiebung.
Beide Maßnahmen können im selben Lebenssachverhalt vorkommen. Trotzdem müssen Bescheid, Haftprüfung, Beschwerde und Fristen getrennt gelesen werden.
Gegen Schubhaft und gegen ein Einreiseverbot kommen unterschiedliche Schritte in Betracht. Bei Schubhaft geht es oft um rasche gerichtliche Kontrolle der Anhaltung, beim Einreiseverbot um Beschwerde gegen den Bescheid und die Verhältnismäßigkeit.
Wer nur einen Teil prüft, übersieht leicht den anderen. Deshalb sollten Angehörige alle Schriftstücke sichern und klären, welche Maßnahme gerade akut ist.
Bei Schubhaft können gelindere Mittel nach § 77 FPG eine Rolle spielen. Beim Einreiseverbot steht die Verhältnismäßigkeit der Dauer und der Gefährdungsprognose im Mittelpunkt.
Die Argumente überschneiden sich teilweise, sind aber nicht identisch. Familienbindungen, Wohnsitz und Kooperationsbereitschaft können in beiden Bereichen wichtig sein.
Wichtig: Wenn Schubhaft und Einreiseverbot gleichzeitig auftreten, sollten Bescheid, Haftunterlagen und Zustellnachweise sofort getrennt geordnet werden.
Nein. Schubhaft ist eine Anhaltung. Ein Einreiseverbot regelt die spätere Wiedereinreise und wird in einem Bescheid ausgesprochen.
Ja. Eine Person kann mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot konfrontiert sein und zugleich in Schubhaft genommen werden.
Das hängt davon ab, welche Maßnahme akut ist. Bei Haft zählt oft sofortige Kontrolle, beim Einreiseverbot die Beschwerdefrist ab Zustellung.
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