Termin und Behandlungszweck genau festhalten.
Sichern Sie die Terminbestätigung, die behandelnde Stelle, den geplanten Zeitraum und den medizinischen Zweck der Reise. Diese Angaben bilden den Ausgangspunkt für die Prüfung nach § 27a FPG.
Wie eine Bewilligung nach § 27a FPG für eine konkrete medizinische Einreise während eines Einreiseverbots vorbereitet wird.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Eine medizinisch notwendige Behandlung kann ein wichtiger privater Grund für eine Wiedereinreise während eines aufrechten Einreiseverbots sein. Sie führt aber nicht automatisch zu einer Bewilligung. Nach § 27a FPG müssen der konkrete Anlass, die Dauer, die Gründe des Verbots und mögliche Versagungsgründe gemeinsam geprüft werden.
Wer zur Behandlung nach Österreich kommen will, sollte vor dem Antrag festhalten, welche Behandlung wann und warum erforderlich ist. Die Bewilligung muss vor der Reise vorliegen und kann mit örtlichen, zeitlichen und weiteren Auflagen verbunden werden.
Dieser Beitrag zeigt, wie eine Bewilligung für eine konkrete medizinische Einreise vorbereitet wird. Er behandelt weder die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots noch eine SIS-Auskunft.
Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen und welcher Prüfungsschritt zu Ihrer Situation passen.
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Für eine konkrete Einreise zählen Anlass, Unterlagen, Zeitraum und der genaue Inhalt des Einreiseverbots.
Sichern Sie die Terminbestätigung, die behandelnde Stelle, den geplanten Zeitraum und den medizinischen Zweck der Reise. Diese Angaben bilden den Ausgangspunkt für die Prüfung nach § 27a FPG.
Ordnen Sie Befunde, Diagnose, Therapieplan und eine Erklärung zur erforderlichen Behandlung. Ergänzen Sie, warum die konkrete Reise nach Österreich und der geplante Zeitraum für die Behandlung erforderlich sind.
Lesen Sie die Bewilligung vollständig. Prüfen Sie Gültigkeitsdauer, Grenzübergang, Reiseroute, Aufenthaltsbereich und allfällige Meldepflichten, bevor die Reise organisiert wird.
§ 27a Abs. 1 FPG betrifft Fremde, die während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbots wieder einreisen wollen und nicht der Visumpflicht unterliegen. Dafür ist eine Bewilligung erforderlich.
Nach § 27a Abs. 2 FPG kann die Behörde die Bewilligung auf Antrag erteilen, wenn wichtige öffentliche oder private Gründe die Einreise notwendig machen, die maßgeblichen Gründe des Einreiseverbots nicht entgegenstehen und kein anderer Versagungsgrund für ein Visum vorliegt. Eine notwendige medizinische Behandlung kann unter diesen Voraussetzungen als wichtiger privater Grund in Betracht kommen.
Aus der medizinischen Dringlichkeit folgt daher kein automatischer Anspruch. Der Antrag muss den Anlass konkret erklären und die Behandlung so belegen, dass die Behörde die Notwendigkeit, den Zeitraum und die Vereinbarkeit mit dem bestehenden Verbot beurteilen kann. Die allgemeine Einordnung zur Wiedereinreise während eines Einreiseverbots hilft bei der Abgrenzung.
Für die medizinische Begründung braucht es mehr als den Hinweis auf eine Erkrankung. Sinnvoll sind aktuelle Befunde, Diagnose, Therapieplan, Medikamentenübersicht und eine Bestätigung der behandelnden Ordination oder Klinik.
Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Behandlung geplant ist, wann sie stattfinden soll, wie lange sie voraussichtlich dauert und weshalb die konkrete Behandlung in Österreich erforderlich ist. Bei einer laufenden Therapie können auch der bisherige Verlauf und die Folgen einer Unterbrechung wichtig sein.
Die Unterlagen müssen zur persönlichen Situation und zum Einreiseverbot passen. Vollständige Bescheide, Zustellnachweise, Reisedokumente und frühere behördliche Schreiben gehören daher ebenfalls in die Vorbereitung. Für die Abgrenzung zu medizinischen Gründen im Rückkehrverfahren ist der Beitrag zu Krankheit und medizinischen Gründen relevant.
Mit der Bewilligung ist nach § 27a Abs. 2 FPG die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen. Der Antrag sollte deshalb den geplanten Einreisetermin, die Behandlungsdauer und den voraussichtlichen Ausreisetermin nachvollziehbar verbinden.
Nach § 27a Abs. 3 FPG kann die Bewilligung Auflagen enthalten. Dazu zählen insbesondere ein bestimmter Grenzübergang oder eine bestimmte Reiseroute, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde und regelmäßige Meldungen bei einer Landespolizeidirektion.
Eine Reise sollte erst organisiert werden, wenn die Bewilligung vollständig gelesen und mit dem konkreten Reiseplan abgeglichen ist. Ein verwandter, engerer Sonderfall ist das humanitäre Visum mit räumlicher Beschränkung.
§ 27a Abs. 6 FPG bestimmt, dass die Bewilligung nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gilt. Die medizinische Begründung ersetzt daher keinen gültigen Pass oder ein anderes zulässiges Reisedokument.
Vor dem Antrag und nochmals vor der Abfahrt sollte geprüft werden, ob das Dokument für den gesamten geplanten Reisezeitraum gültig ist und ob die Einreise mit genau diesem Dokument beantragt und bewilligt wurde.
Ist der Pass abgelaufen, verloren oder noch nicht ausgestellt, braucht es eine eigene Klärung mit der zuständigen Stelle. Eine erteilte Bewilligung darf nicht einfach mit einem anderen oder abgelaufenen Dokument verwendet werden.
Praxispunkt: Eine ärztliche Bestätigung erklärt den Anlass der Reise. Für die Wiedereinreise müssen zusätzlich Bewilligungsdauer, Verbotsgründe, Reisedokument und mögliche Auflagen zusammenpassen.
Eine ärztliche Bestätigung ist ein wichtiger Nachweis, ersetzt aber nicht die Prüfung nach § 27a FPG. Zusätzlich müssen unter anderem Einreiseverbot, Reisezeitraum, Reisedokument und mögliche Versagungsgründe berücksichtigt werden.
Wer in den Anwendungsbereich des § 27a Abs. 1 FPG fällt, darf während des Verbots ohne Bewilligung nicht wieder einreisen. Eine geplante Behandlung sollte daher vor der Reise mit dem Antrag und den erforderlichen Nachweisen geklärt werden.
Ja. § 27a Abs. 3 FPG ermöglicht Auflagen, etwa zu Grenzübergang, Reiseroute, Aufenthaltsbereich oder regelmäßiger Meldung. Diese Vorgaben sollten vor der Abfahrt vollständig geprüft werden.
Grundlagen zu Bewilligung und Prüfung nach §§ 26a und 27a FPG.
Medizinische Unterlagen im Rückkehrverfahren getrennt einordnen.
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