Einreiseverbot
Verfahren

Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Voraussetzungen, Antrag und Fristwahrung beim Einreiseverbot nach § 53 FPG.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

3. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Eine Beschwerde gegen ein Einreiseverbot wird an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Für viele Betroffene stellt sich dabei die Frage, wie eine Vertretung finanziert werden kann. Hier kommt die Verfahrenshilfe ins Spiel, die unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung im Verfahren ermöglicht.

Die Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG soll sicherstellen, dass auch Personen mit geringen Mitteln ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wahrnehmen können. Sie ist an Voraussetzungen geknüpft und wird auf Antrag gewährt. Der angefochtene Bescheid stützt das Einreiseverbot dabei auf § 53 FPG.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Lage einzuordnen. Anschließend erklären wir die Voraussetzungen, den Antrag und die Bedeutung der Fristwahrung.

Ihre Situation einordnen

Kommt Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren in Betracht?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu den Mitteln und zu den Erfolgsaussichten. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

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01 Frage 1

Können Sie die Kosten einer Vertretung im Beschwerdeverfahren aufbringen?

Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG setzt voraus, dass die Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht aufgebracht werden können.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe erscheinen erfüllbar.

Reichen die eigenen Mittel nicht aus und erscheint die Beschwerde gegen das Einreiseverbot nicht von vornherein aussichtslos, kommt Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG in Betracht. Sie umfasst je nach Bewilligung die Beigebung eines Rechtsbeistands. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Wichtig ist, dass die Beschwerdefrist gewahrt bleibt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe und die fristgerechte Beschwerde sollten aufeinander abgestimmt werden, damit keine Frist versäumt wird.

02

Bei ausreichenden Mitteln ist Verfahrenshilfe nicht vorgesehen.

Lassen sich die Kosten einer Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen, ist Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Das ändert nichts daran, dass eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot möglich ist. Die Frist und die Begründung bleiben gleich, nur die Finanzierung erfolgt aus eigenen Mitteln.

Auch ohne Verfahrenshilfe lohnt eine frühzeitige Klärung der Erfolgsaussichten. So lässt sich der Aufwand sinnvoll planen.

03

Die Erfolgsaussichten sollten zuerst geprüft werden.

Ob eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot nicht aussichtslos erscheint, lässt sich erst nach einem Blick in den Bescheid und seine Begründung beurteilen. Maßgeblich sind die Gefährdungsprognose und die Abwägung der Verhältnismäßigkeit. Erst danach lässt sich einschätzen, ob die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe vorliegen.

Halten Sie den Bescheid und die Unterlagen zu Ihren Bindungen bereit. Diese Grundlage ist sowohl für die Beschwerde als auch für den Antrag auf Verfahrenshilfe wichtig.

Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG

Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt in Betracht, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht aufgebracht werden können. Geprüft werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Beschwerde nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen darf.

Der angefochtene Bescheid stützt das Einreiseverbot auf § 53 FPG, also auf eine Gefährdungsprognose und die festgelegte Dauer. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde hängen davon ab, ob sich gegen diese Begründung sachliche Argumente vorbringen lassen. Ein Blick in den Bescheid ist daher der Ausgangspunkt jeder Prüfung.

Verfahrenshilfe ist keine Garantie für einen bestimmten Ausgang, sondern eine Unterstützung beim Zugang zum Verfahren. Mehr zum Gericht erklärt der Lexikoneintrag zum Bundesverwaltungsgericht.

Antrag und Fristwahrung

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Darin sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, kann sie je nach Umfang die Beigebung eines Rechtsbeistands umfassen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Gericht.

Entscheidend ist, dass die Frist nicht versäumt wird. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Bescheids und beträgt im Regelfall vier Wochen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe und die fristgerechte Beschwerde sollten so abgestimmt werden, dass die Frist gewahrt bleibt. Mehr dazu erklärt der Eintrag zur Beschwerdefrist.

Wer rechtzeitig handelt, sichert sich den Zugang zum Verfahren. Eine versäumte Frist lässt sich nur in engen Ausnahmefällen reparieren, weshalb die Abstimmung von Antrag und Beschwerde wichtig ist.

Wichtig: Ein Antrag auf Verfahrenshilfe entbindet nicht von der Wahrung der Beschwerdefrist. Achten Sie darauf, dass die Frist nicht versäumt wird, während über den Antrag entschieden wird. Wer unsicher ist, sollte die Schritte abstimmen und ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Verfahrenshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Wer kann Verfahrenshilfe beantragen? +

Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt in Betracht, wenn die erforderlichen Mittel ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht aufgebracht werden können. Zusätzlich darf die beabsichtigte Beschwerde nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Muss ich die Beschwerdefrist trotz Antrag einhalten? +

Ja. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe entbindet nicht von der Wahrung der Beschwerdefrist. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids und beträgt im Regelfall vier Wochen. Antrag und Beschwerde sollten so abgestimmt werden, dass die Frist gewahrt bleibt.

Was umfasst die Verfahrenshilfe? +

Der Umfang richtet sich nach der Bewilligung. Verfahrenshilfe kann unter anderem die Beigebung eines Rechtsbeistands umfassen. Sie ist eine Unterstützung beim Zugang zum Verfahren und sagt nichts über den Ausgang der Beschwerde aus.

Themen
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