Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe erscheinen erfüllbar.
Reichen die eigenen Mittel nicht aus und erscheint die Beschwerde gegen das Einreiseverbot nicht von vornherein aussichtslos, kommt Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG in Betracht. Sie umfasst je nach Bewilligung die Beigebung eines Rechtsbeistands. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Wichtig ist, dass die Beschwerdefrist gewahrt bleibt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe und die fristgerechte Beschwerde sollten aufeinander abgestimmt werden, damit keine Frist versäumt wird.