Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, der Antrag ist fristgebunden.
Wurde die Beschwerdefrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 71 AVG sowie des § 33 VwGVG. Der Antrag ist innerhalb einer bestimmten Frist ab Wegfall des Hindernisses einzubringen.
Legen Sie das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis nachvollziehbar dar und holen Sie zugleich die versäumte Beschwerde nach.