Einreiseverbot
Rechtsmittel

Wiedereinsetzung, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Beschwerdefrist: Voraussetzungen nach § 71 AVG und § 33 VwGVG, Antragsfrist und der Weg über § 60 FPG.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

2. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Es kann passieren, dass die Beschwerdefrist gegen ein Einreiseverbot versäumt wird, obwohl die Betroffenen sich um eine rechtzeitige Beschwerde bemüht haben. Krankheit, fehlerhafte Zustellung oder andere unabwendbare Ereignisse können dazu führen. In solchen Fällen muss nicht alles verloren sein.

Für derartige Fälle sieht das Verfahrensrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Sie ermöglicht unter engen Voraussetzungen, eine versäumte Frist nachträglich zu sanieren, wenn die Versäumnis ohne eigenes Verschulden eingetreten ist.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Situation einzuordnen. Anschließend erklären wir die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung und die maßgeblichen Fristen.

Ihre Situation einordnen

Wiedereinsetzung bei versäumter Beschwerdefrist

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Frist und zum Verschulden. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

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01 Frage 1

Wurde die Beschwerdefrist tatsächlich versäumt?

Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Frist abgelaufen ist. Prüfen Sie das Zustelldatum und das Fristende.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, der Antrag ist fristgebunden.

Wurde die Beschwerdefrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 71 AVG sowie des § 33 VwGVG. Der Antrag ist innerhalb einer bestimmten Frist ab Wegfall des Hindernisses einzubringen.

Legen Sie das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis nachvollziehbar dar und holen Sie zugleich die versäumte Beschwerde nach.

02

Eine Wiedereinsetzung dürfte schwierig sein, andere Wege sind zu prüfen.

War die Fristversäumnis vermeidbar, ist eine Wiedereinsetzung in der Regel schwierig, weil sie ein fehlendes Verschulden voraussetzt. Dennoch sollte der Sachverhalt genau geprüft werden, weil die Beurteilung des Verschuldens vom Einzelfall abhängt.

Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit, später einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nach § 60 FPG zu stellen, sobald sich die Umstände geändert haben.

03

Die Frist läuft noch, eine Beschwerde ist möglich.

Ist die Beschwerdefrist noch offen, brauchen Sie keine Wiedereinsetzung. Bringen Sie die Beschwerde gegen das Einreiseverbot fristgerecht ein. Achten Sie darauf, dass die Frist nicht in den nächsten Tagen ausläuft.

Eine fristwahrend eingebrachte Beschwerde lässt sich in der Begründung ergänzen, daher sollte die Frist Vorrang haben.

04

Der Fristlauf ist offen, das Zustelldatum sollte zuerst geklärt werden.

Solange unklar ist, wann der Bescheid wirksam zugestellt wurde, lässt sich nicht sicher sagen, ob die Frist versäumt ist. Eine fehlerhafte Zustellung kann dazu führen, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist. Prüfen Sie Zustelladresse und Zustellart.

Bewahren Sie Kuverts, Rückscheine und Benachrichtigungen auf, um den Fristlauf nachvollziehbar zu bestimmen.

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es, eine versäumte Frist nachträglich zu sanieren. Voraussetzung ist, dass die Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt wurde und die Partei daran kein oder nur ein minderer Grad an Verschulden trifft. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 71 AVG sowie in § 33 VwGVG.

Das Einreiseverbot selbst wird nach § 53 FPG verhängt und in seiner Dauer festgelegt. Die Wiedereinsetzung ändert daran nichts unmittelbar, sie eröffnet nur erneut den Weg zur Beschwerde, die gegen das Einreiseverbot gerichtet ist. Wie die zugrunde liegende Frist läuft, erläutert der Eintrag zur Beschwerdefrist.

Typische Gründe sind eine schwere Erkrankung, eine fehlerhafte Zustellung oder ein vergleichbares Ereignis, das die rechtzeitige Beschwerde verhindert hat. Die Beurteilung des Verschuldens hängt immer vom Einzelfall ab.

Antragsfrist und weitere Möglichkeiten

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist fristgebunden. Er ist innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Wegfall des Hindernisses einzubringen. Mit dem Antrag ist zugleich die versäumte Beschwerde nachzuholen, damit das Verfahren bei Bewilligung sogleich fortgesetzt werden kann. Über das zuständige Gericht informiert der Eintrag zum Bundesverwaltungsgericht.

Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, gilt die Frist als gewahrt und die Beschwerde wird inhaltlich behandelt. Wird sie nicht bewilligt, bleibt der Bescheid rechtskräftig. Schon deshalb ist der Antrag sorgfältig zu begründen und mit Nachweisen zu belegen.

Unabhängig von der Wiedereinsetzung bleibt ein weiterer Weg offen. Ein Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nach § 60 FPG ist möglich, sobald sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Dieser Weg besteht unabhängig davon, ob eine Wiedereinsetzung bewilligt wird.

Wichtig bei versäumter Frist: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist selbst fristgebunden und ab dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Warten Sie nicht zu lange, weil sonst auch dieser Weg verschlossen sein kann. Im Zweifel rasch handeln und ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Wiedereinsetzung bei versäumter Frist.

Wann ist eine Wiedereinsetzung möglich? +

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn die Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen sind § 71 AVG sowie § 33 VwGVG. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden? +

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Wegfall des Hindernisses einzubringen. Mit dem Antrag ist die versäumte Beschwerde nachzuholen. Wird die Frist für den Antrag selbst versäumt, kann auch dieser Weg verschlossen sein.

Was gilt, wenn die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wird? +

Wird die Wiedereinsetzung nicht bewilligt, bleibt der Bescheid rechtskräftig. Unabhängig davon bleibt ein Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nach § 60 FPG möglich, sobald sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Das Einreiseverbot beruht auf § 53 FPG.

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