Einreiseverbot
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Schengen-weites Einreiseverbot und SIS-Ausschreibung

Wirkung des Einreiseverbots im gesamten Schengen-Raum über das Schengener Informationssystem (SIS), die heutigen Rechtsgrundlagen in den SIS-Verordnungen der Union und das Konsultationsverfahren.

Orientierung in 2 Minuten

SIS-Ausschreibung: Wie betrifft Sie der Schengen-Eintrag?

Ein Einreiseverbot wirkt über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem oft im gesamten Schengenraum. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihrer SIS-Ausschreibung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Abweisung wegen SIS-Treffer

Bei einer Abweisung sollten Sie zuerst klären, welcher Staat die Ausschreibung veranlasst hat, denn nur dieser kann sie ändern oder löschen. Gegen die zugrunde liegende Maßnahme ist je nach Staat ein eigenes Rechtsmittel nötig.
Einreiseverbot prüfen und aufheben →
02

Auskunft über einen SIS-Eintrag

Sie haben ein Recht auf Auskunft, ob und mit welchem Inhalt Sie im SIS ausgeschrieben sind. Über die zuständige Datenschutzstelle lässt sich der Eintrag samt ausschreibendem Staat ermitteln, das ist die Grundlage für jede Berichtigung.
Fristen und Rechtsmittel im Überblick →
03

Ausschreibung durch einen anderen Staat

Hat ein anderer Schengen-Staat ausgeschrieben, ist die Löschung dort zu betreiben, Österreich kann einen fremden Eintrag nicht aufheben. Bei einem Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat ist ein Konsultationsverfahren zwischen den Staaten vorgesehen.
Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung →
04

Löschung einer österreichischen Ausschreibung

Wird das österreichische Einreiseverbot aufgehoben oder verkürzt, ist auch die SIS-Ausschreibung entsprechend zu löschen oder anzupassen. Der Weg führt daher über die Aufhebung oder Verkürzung der zugrunde liegenden Maßnahme.
Einreiseverbot prüfen und aufheben →

Ein von Österreich erlassenes Einreiseverbot wirkt in aller Regel nicht nur national, sondern im gesamten Schengen-Raum. Möglich macht das eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS). Damit kann allen anderen Schengen-Staaten die Einreise verwehrt werden, nicht nur Österreich.

Maßgeblich sind heute die SIS-Verordnungen der Union aus dem Jahr 2018, die das ältere Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) in diesem Bereich weitgehend abgelöst haben. Wir klären, ob und wie eine Ausschreibung erfolgt ist, welche Wirkung sie entfaltet und wie sich dagegen vorgehen lässt.

Wirkung im gesamten Schengen-Raum

Wird eine Person zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben, gilt das Einreiseverbot faktisch für den ganzen Schengen-Raum. Eine spätere Einreise oder ein Visumantrag in einem anderen Mitgliedstaat scheitert dann regelmäßig an der bestehenden Ausschreibung.

  • Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS
  • Wirkung in allen Schengen-Staaten, nicht nur in Österreich
  • Sichtbarkeit für Grenzbehörden und Visumstellen
  • mögliche Ablehnung von Visa und Aufenthaltstiteln

Das Konsultationsverfahren

Will ein anderer Mitgliedstaat einer im SIS ausgeschriebenen Person dennoch einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilen, ist ein Konsultationsverfahren mit dem ausschreibenden Staat vorgesehen. So wird abgestimmt, ob die Ausschreibung aufrechtbleibt. Das Verfahren kann ein Ansatzpunkt für eine Lösung im Einzelfall sein.

Löschung und Rechtsschutz

Wird das zugrunde liegende Einreiseverbot aufgehoben, verkürzt oder ist es abgelaufen, muss auch die SIS-Ausschreibung entsprechend gelöscht oder berichtigt werden. Betroffene haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Diese Rechte setzen wir gegenüber der zuständigen Stelle durch.

  • Auskunft über eine bestehende SIS-Ausschreibung
  • Berichtigung unrichtiger oder veralteter Daten
  • Löschung nach Wegfall des Einreiseverbots
  • Beschwerde gegen die zugrunde liegende Entscheidung

Wie wir Sie unterstützen

  • Abklärung, ob und in welchem System eine Ausschreibung besteht
  • Geltendmachung von Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechten
  • Begleitung des Konsultationsverfahrens mit dem ausschreibenden Staat
  • Vorgehen gegen das zugrunde liegende Einreiseverbot

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Gilt ein österreichisches Einreiseverbot in ganz Europa? +
In aller Regel wirkt ein österreichisches Einreiseverbot über eine SIS-Ausschreibung im gesamten Schengen-Raum, nicht jedoch automatisch in Staaten außerhalb von Schengen. Praktisch bedeutet das, dass die Einreise in andere Schengen-Staaten und Visumanträge dort regelmäßig scheitern.
Woher weiß ich, ob ich im SIS ausgeschrieben bin? +
Sie haben ein Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person im SIS gespeicherten Daten. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Wir unterstützen Sie dabei, die Auskunft einzuholen und das Ergebnis rechtlich einzuordnen.
Was ist das Konsultationsverfahren? +
Möchte ein anderer Schengen-Staat Ihnen trotz einer Ausschreibung einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilen, stimmt er sich in einem Konsultationsverfahren mit dem ausschreibenden Staat, hier Österreich, ab. Das Ergebnis dieser Abstimmung entscheidet, ob die Ausschreibung bestehen bleibt.
Wird die Ausschreibung gelöscht, wenn das Einreiseverbot endet? +
Ja. Fällt das zugrunde liegende Einreiseverbot weg, wird es verkürzt oder läuft es ab, ist die SIS-Ausschreibung entsprechend zu löschen oder zu berichtigen. Geschieht das nicht von selbst, machen wir Ihre Löschungs- und Berichtigungsrechte aktiv geltend.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

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