Einreiseverbot
Einreiseverbot

Abschiebungsverbot nach § 50 FPG und Einreiseverbot

Was § 50 FPG beim Abschiebungsverbot regelt und warum Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung und Zielstaatsgefahr getrennt geprüft werden.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

6. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Abschiebungsverbot nach § 50 FPG und ein Einreiseverbot nach § 53 FPG werden oft verwechselt. Beide Themen können im selben fremdenrechtlichen Verfahren auftauchen. Rechtlich sind sie aber nicht dasselbe.

§ 50 FPG fragt, ob eine Abschiebung in einen bestimmten Staat unzulässig wäre. Das Einreiseverbot regelt dagegen, ob eine Person für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf. Diese Trennung ist wichtig, wenn ein Bescheid geprüft oder ein weiterer Schritt vorbereitet wird.

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01 Frage 1

Worum geht es in Ihrer Situation gerade?

§ 50 FPG betrifft das Verbot der Abschiebung in einen bestimmten Staat. Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG ist ein eigener Punkt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Zielstaatsgefahr gehört zuerst sauber belegt.

Wenn im Zielstaat eine Gefahr nach § 50 FPG im Raum steht, müssen die konkreten Tatsachen rasch geordnet werden. Dazu zählen persönliche Risiken, aktuelle Lageberichte, Dokumente und frühere Entscheidungen.

Das Abschiebungsverbot betrifft die Durchführung der Abschiebung. Es ersetzt nicht automatisch die Prüfung des Einreiseverbots.

02

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bleiben eigene Prüfungspunkte.

Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG wird im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung geprüft. § 50 FPG kann für die Abschiebung wichtig sein, hebt aber ein Einreiseverbot nicht von selbst auf.

Entscheidend ist daher, welche Teile des Bescheids angefochten werden können und welche Tatsachen zur Zielstaatsgefahr vorliegen.

03

Bei drohender Abschiebung zählt der aktuelle Verfahrensstand.

Wenn eine Abschiebung unmittelbar droht, sollte zuerst geprüft werden, ob es offene Rechtsmittel, neue Tatsachen oder konkrete Gründe gegen die Abschiebung in den Zielstaat gibt.

Ohne vollständige Unterlagen lässt sich nicht seriös beurteilen, ob § 50 FPG greift und welche Schritte noch offen sind.

Was § 50 FPG schützt

§ 50 FPG trägt die Überschrift Verbot der Abschiebung. Die Bestimmung schützt vor einer Abschiebung in einen Staat, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK verletzt würde. Geschützt sind damit vor allem Leben, körperliche Unversehrtheit und Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Die Norm erfasst auch Fälle ernsthafter Bedrohung als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Außerdem nennt § 50 FPG Bedrohungen von Leben oder Freiheit aus Gründen, die an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen. Ob eine interne Schutzalternative besteht, muss gesondert beurteilt werden.

Für Betroffene bedeutet das: Allgemeine Sorge reicht nicht. Entscheidend sind konkrete Tatsachen zum Zielstaat und zur persönlichen Lage. Berichte, Dokumente, frühere Entscheidungen und nachvollziehbare Schilderungen müssen zusammenpassen.

Warum das Einreiseverbot trotzdem getrennt zu prüfen ist

Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG ist eine Anweisung, für eine bestimmte Zeit nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Es wird auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen. Die Dauer und die Begründung hängen von der Gefährdungsprognose und der Verhältnismäßigkeit ab.

Ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 50 FPG beantwortet daher nicht automatisch alle Fragen zum Einreiseverbot. Es kann die Durchführung der Abschiebung in einen bestimmten Staat betreffen, während die rechtliche Prüfung des Einreiseverbots weiter nach § 53 FPG erfolgt. Die Unterschiede zur Rückkehrentscheidung erklären wir im Beitrag Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot.

Wer einen Bescheid erhält, sollte die Spruchpunkte einzeln lesen. Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise können in einem Bescheid nebeneinander stehen. Jeder Punkt kann eine eigene Begründung und eigene Angriffspunkte haben.

Welche Unterlagen bei § 50 FPG besonders wichtig sind

Bei einer Zielstaatsgefahr zählen konkrete Belege. Wichtig sind Dokumente zur persönlichen Bedrohung, medizinische Unterlagen, frühere Anzeigen oder Entscheidungen, Familienbezug im Zielstaat und aktuelle Informationen zur Lage vor Ort. Je genauer die Gefahr beschrieben wird, desto besser lässt sie sich rechtlich prüfen.

Auch der Verfahrensstand ist entscheidend. Läuft noch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, müssen neue Tatsachen geordnet vorgebracht werden. Welche Beweise dort helfen können, erläutert der Beitrag zu Beweisanträgen vor dem BVwG.

Wenn Unterlagen fehlen, sollte zuerst eine Aktenübersicht hergestellt werden. Der Beitrag zu den Unterlagen für die anwaltliche Prüfung zeigt, welche Dokumente erfahrungsgemäß zuerst gebraucht werden.

Wichtig: § 50 FPG ist kein allgemeiner Härtefallparagraph. Es geht um die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat. Familienleben, Integration und Dauer des Einreiseverbots bleiben daneben eigene Prüfungspunkte. Im Zweifel rasch ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Abschiebungsverbot und Einreiseverbot

Hebt ein Abschiebungsverbot automatisch das Einreiseverbot auf? +

Nein. Ein Abschiebungsverbot nach § 50 FPG betrifft die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat. Das Einreiseverbot nach § 53 FPG ist gesondert zu prüfen.

Welche Gefahren sind nach § 50 FPG relevant? +

Relevant sind insbesondere Risiken nach Art 2 oder Art 3 EMRK, ernsthafte Bedrohungen im bewaffneten Konflikt und Bedrohungen von Leben oder Freiheit aus Konventionsgründen. Die konkrete persönliche Lage ist entscheidend.

Was sollte ich bei drohender Abschiebung zuerst sichern? +

Wichtig sind der Bescheid, Zustellnachweise, aktuelle Schreiben, Unterlagen zur Gefahr im Zielstaat und eine kurze Chronologie. Erst damit lässt sich prüfen, ob § 50 FPG oder ein anderer Schritt vorrangig ist.

Themen
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