§ 50 FPG trägt die Überschrift Verbot der Abschiebung. Die Bestimmung schützt vor einer Abschiebung in einen Staat, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK verletzt würde. Geschützt sind damit vor allem Leben, körperliche Unversehrtheit und Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Die Norm erfasst auch Fälle ernsthafter Bedrohung als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Außerdem nennt § 50 FPG Bedrohungen von Leben oder Freiheit aus Gründen, die an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen. Ob eine interne Schutzalternative besteht, muss gesondert beurteilt werden.
Für Betroffene bedeutet das: Allgemeine Sorge reicht nicht. Entscheidend sind konkrete Tatsachen zum Zielstaat und zur persönlichen Lage. Berichte, Dokumente, frühere Entscheidungen und nachvollziehbare Schilderungen müssen zusammenpassen.