Einreiseverbot
Rückkehrentscheidung

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: der Unterschied

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot im Vergleich: Wie § 52 FPG die Ausreisepflicht regelt, wie § 53 FPG das Wiedereinreiseverbot festlegt und worin der Unterschied liegt.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

29. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Im Fremdenrecht tauchen zwei Begriffe oft gemeinsam auf, die dennoch Verschiedenes bedeuten: die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot. Wer einen Bescheid erhält, sollte beide auseinanderhalten, denn an die Unterscheidung knüpfen unterschiedliche Folgen an.

Die Rückkehrentscheidung verpflichtet dazu, das Bundesgebiet zu verlassen. Das Einreiseverbot geht darüber hinaus und untersagt für eine bestimmte Dauer die Wiedereinreise. Häufig stehen beide Anordnungen im selben Bescheid, sie lassen sich aber getrennt betrachten und getrennt anfechten.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, den eigenen Bescheid einzuordnen. Anschließend erklären wir die rechtliche Grundlage beider Institute und ihre praktischen Unterschiede.

Ihre Situation einordnen

Rückkehrentscheidung oder Einreiseverbot?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Inhalt Ihres Bescheids. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

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01 Frage 1

Was steht im Bescheid, den Sie erhalten haben?

Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet zur Ausreise. Ein Einreiseverbot untersagt zusätzlich für eine bestimmte Dauer die Wiedereinreise. Oft stehen beide im selben Bescheid.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Es liegt eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot vor.

Wird allein die Ausreise angeordnet und keine Dauer eines Wiedereinreiseverbots genannt, handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG. Sie verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebiets, untersagt aber nicht für eine bestimmte Zeit die Rückkehr. Die Frage einer freiwilligen Ausreise und ihrer Frist rückt damit in den Vordergrund.

Prüfen Sie, ob die Rückkehrentscheidung mit Ihren Bindungen im Inland vereinbar ist. Die Abwägung nach Art 8 EMRK kann auch hier eine Rolle spielen.

02

Der Bescheid enthält eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.

Stehen Ausreisepflicht und ein Wiedereinreiseverbot mit bestimmter Dauer im Bescheid, sind zwei Institute verbunden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG verpflichtet zur Ausreise. Das Einreiseverbot nach § 53 FPG untersagt darüber hinaus für die festgelegte Dauer die Wiedereinreise und beruht auf einer Gefährdungsprognose.

Beide Anordnungen lassen sich getrennt betrachten. Eine Beschwerde kann sich gegen die Ausreisepflicht, gegen die Dauer des Einreiseverbots oder gegen beides richten.

03

Die Anordnungen sind unklar, der Bescheid sollte genau gelesen werden.

Ist nicht klar erkennbar, ob nur eine Ausreisepflicht oder zusätzlich ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, lohnt der genaue Blick in den Spruch des Bescheids. Dort werden die Anordnungen ausdrücklich bezeichnet. Maßgeblich ist, ob eine bestimmte Dauer eines Wiedereinreiseverbots genannt ist.

Die richtige Einordnung entscheidet darüber, welche Schritte sinnvoll sind. Halten Sie den vollständigen Bescheid bereit, um die Anordnungen Punkt für Punkt zu klären.

Die Rückkehrentscheidung verpflichtet zur Ausreise

Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ist die behördliche Anordnung, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie richtet sich an Personen ohne Aufenthaltsrecht und stellt die Ausreisepflicht fest. Im Regelfall ist mit ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise verbunden.

Die Rückkehrentscheidung sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob und für welche Zeit eine Wiedereinreise untersagt ist. Sie betrifft allein die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie im Lexikoneintrag zur Rückkehrentscheidung.

Auch bei einer Rückkehrentscheidung spielt die Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Bestehen enge Bindungen im Inland, ist die Maßnahme an Art 8 EMRK zu messen. Das kann im Verfahren von Bedeutung sein.

Das Einreiseverbot untersagt die Wiedereinreise auf Zeit

Das Einreiseverbot nach § 53 FPG geht über die bloße Ausreisepflicht hinaus. Es untersagt für eine bestimmte Dauer die Wiedereinreise und den Aufenthalt. Die Behörde stützt es auf eine Gefährdungsprognose und legt die Dauer im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen fest. Damit unterscheidet es sich grundlegend von der Rückkehrentscheidung, die keine solche Sperre enthält.

Während die Rückkehrentscheidung lediglich die Pflicht zum Verlassen feststellt, wirkt das Einreiseverbot in die Zukunft und reicht über die nationale Grenze hinaus. Was das Einreiseverbot im Einzelnen bedeutet, erklärt der Eintrag zum Einreiseverbot.

Stehen beide Anordnungen im Bescheid, lohnt es sich, jede für sich zu prüfen. Eine Beschwerde kann sich allein gegen die Dauer des Einreiseverbots richten, ohne die Ausreisepflicht als solche infrage zu stellen.

Wichtig: Verwechseln Sie die beiden Anordnungen nicht. Eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot enthält keine zeitliche Sperre für die Wiedereinreise. Erst das Einreiseverbot begründet diese Sperre. Wer unsicher ist, was angeordnet wurde, sollte den Bescheid prüfen lassen und ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot.

Ist eine Rückkehrentscheidung dasselbe wie ein Einreiseverbot? +

Nein. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebiets. Das Einreiseverbot nach § 53 FPG untersagt darüber hinaus für eine bestimmte Dauer die Wiedereinreise. Beide können im selben Bescheid stehen, sind aber verschiedene Institute.

Kann eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ergehen? +

Ja. Eine Rückkehrentscheidung kann ohne ein Wiedereinreiseverbot ausgesprochen werden. Dann besteht nur die Pflicht zur Ausreise, aber keine zeitliche Sperre für die Rückkehr. Ob zusätzlich ein Einreiseverbot verhängt wird, hängt von den Voraussetzungen des § 53 FPG ab.

Gegen welche Anordnung kann ich vorgehen? +

Eine Beschwerde kann sich gegen die Rückkehrentscheidung, gegen die Dauer des Einreiseverbots oder gegen beides richten. Stehen beide Anordnungen im Bescheid, lassen sie sich getrennt prüfen. Maßgeblich ist die Beschwerdefrist, die mit der Zustellung des Bescheids beginnt.

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