Es liegt eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot vor.
Wird allein die Ausreise angeordnet und keine Dauer eines Wiedereinreiseverbots genannt, handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG. Sie verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebiets, untersagt aber nicht für eine bestimmte Zeit die Rückkehr. Die Frage einer freiwilligen Ausreise und ihrer Frist rückt damit in den Vordergrund.
Prüfen Sie, ob die Rückkehrentscheidung mit Ihren Bindungen im Inland vereinbar ist. Die Abwägung nach Art 8 EMRK kann auch hier eine Rolle spielen.