Einreiseverbot
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Art 8 EMRK: Familienleben gegen Einreiseverbot abwägen

Art 8 EMRK und das Familienleben gegen ein Einreiseverbot: wie die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit und die Dauer nach § 53 FPG bestimmt.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

27. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Einreiseverbot greift oft tief in das Leben einer Familie ein. Wer in Österreich verwurzelt ist, verliert nicht nur das Recht zur Einreise, sondern auch die Nähe zu Partnerin, Partner oder Kindern. Genau hier setzt der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK an.

Die Behörde darf ein Einreiseverbot nur verhängen, wenn das öffentliche Interesse die persönlichen Bindungen überwiegt. Diese Interessenabwägung erfolgt nach § 9 BFA-VG. Sie entscheidet darüber, ob der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig ist und in welcher Dauer ein Verbot überhaupt zulässig bleibt.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Situation einzuordnen. Anschließend zeigen wir, wie die Abwägung nach Art 8 EMRK funktioniert und welche Bindungen besonders ins Gewicht fallen.

Ihre Situation einordnen

Wie stark wiegt Ihr Familienleben in der Abwägung?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Ihren Bindungen im Inland. Sie erhalten eine erste Einordnung der Abwägung nach Art 8 EMRK.

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01 Frage 1

Welche familiären Bindungen bestehen in Österreich?

Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Je enger und gelebter die Bindung, desto stärker wiegt sie in der Abwägung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine gefestigte familiäre Beziehung wiegt in der Abwägung schwer.

Eine über Jahre gelebte Ehe oder Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt fällt in der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erheblich ins Gewicht. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot muss in diesem Fall besonders gewichtig sein, damit der Eingriff in das Familienleben nach Art 8 EMRK verhältnismäßig bleibt. Dokumentieren Sie die Beziehung lückenlos.

Belege wie Heiratsurkunde, gemeinsamer Meldezettel und Nachweise zum Alltag stärken die Argumentation. Die Verhältnismäßigkeit begrenzt zugleich die zulässige Dauer nach § 53 FPG.

02

Auch ein gefestigtes Privatleben kann den Ausschlag geben.

Neben der engen Familie schützt Art 8 EMRK auch das Privatleben. Dazu zählen soziale, berufliche und kulturelle Bindungen, die im Inland entstanden sind. Diese Bindungen sind in der Abwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen, auch wenn keine Ehe oder Partnerschaft vorliegt.

Stellen Sie dar, wie tief Sie in Österreich verwurzelt sind. Je dichter das soziale Netz, desto stärker wirkt der Einwand gegen ein unverhältnismäßiges Einreiseverbot und dessen Dauer nach § 53 FPG.

03

Sind die Bindungen gering, kommt es auf andere Argumente an.

Liegt der Lebensschwerpunkt im Ausland und bestehen kaum Bindungen im Inland, wiegt der Schutz des Familienlebens in der Abwägung weniger schwer. Das bedeutet nicht, dass ein Einreiseverbot ohne Weiteres zulässig ist. Auch dann müssen die Gefährdungsprognose und die festgesetzte Dauer nach § 53 FPG verhältnismäßig sein.

Prüfen Sie, ob die Behörde die vorhandenen Bindungen vollständig erfasst hat. Bisweilen werden Beziehungen unterschätzt oder nicht dokumentiert. Eine genaue Bestandsaufnahme schafft Klarheit.

Was Art 8 EMRK schützt

Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben vor unverhältnismäßigen Eingriffen des Staates. Ein Einreiseverbot ist ein solcher Eingriff, weil es die Fortsetzung gelebter Beziehungen im Inland verhindert. Geschützt sind nicht nur Ehe und Partnerschaft, sondern auch das über Jahre gewachsene soziale und berufliche Umfeld. Eine vertiefte Erläuterung bietet der Eintrag zum Privat- und Familienleben.

Der Eingriff ist nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen, notwendig und verhältnismäßig ist. Die Behörde muss daher das öffentliche Interesse an der Maßnahme gegen die persönlichen Bindungen der betroffenen Person abwägen. Diese Abwägung ist der Kern jeder rechtlichen Prüfung eines Einreiseverbots.

Je enger und beständiger die Bindung, desto höher ist die Schwelle für einen rechtmäßigen Eingriff. Eine über Jahre gelebte Familienbeziehung mit gemeinsamem Haushalt verlangt eine besonders sorgfältige Begründung.

Die Abwägung nach § 9 BFA-VG und die Dauer

Die Interessenabwägung erfolgt nach § 9 BFA-VG. Sie stellt das öffentliche Interesse an der Maßnahme den privaten Interessen der betroffenen Person gegenüber. Berücksichtigt werden unter anderem die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration, familiäre Bindungen sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Aufenthalt unsicher war.

Fällt die Abwägung zugunsten der betroffenen Person aus, kann das Einreiseverbot unzulässig oder zumindest in seiner Dauer zu verkürzen sein. Die Verhältnismäßigkeit begrenzt die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer, denn die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Wie die Grenzen der Dauer geprüft werden, erläutert die Schwerpunktseite zu Familien- und Privatleben nach EMRK.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA geht an das Bundesverwaltungsgericht. Sie sollte konkret darlegen, warum die Abwägung der Behörde die familiären Bindungen unterschätzt oder die Dauer unverhältnismäßig bemessen hat.

Wichtig bei der Dokumentation: Familiäre Bindungen wirken nur, wenn sie belegt sind. Sammeln Sie früh Heiratsurkunde, gemeinsamen Meldezettel, Nachweise zum Alltag und zur Aufenthaltsdauer. Je konkreter die Abwägung vorbereitet ist, desto stärker wirkt der Einwand gegen ein unverhältnismäßiges Einreiseverbot. Im Zweifel rasch ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Art 8 EMRK und das Einreiseverbot.

Schützt Art 8 EMRK auch vor einem Einreiseverbot? +

Ja. Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben vor unverhältnismäßigen Eingriffen. Ein Einreiseverbot greift in dieses Recht ein und ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse die persönlichen Bindungen überwiegt. Die Abwägung erfolgt nach § 9 BFA-VG und wirkt sich auch auf die zulässige Dauer aus.

Welche Bindungen fallen in der Abwägung ins Gewicht? +

Berücksichtigt werden Ehe, Partnerschaft, Kinder sowie soziale und berufliche Bindungen im Inland. Auch die Aufenthaltsdauer und der Grad der Integration spielen eine Rolle. Je enger und beständiger die Beziehung, desto schwerer wiegt sie gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Maßnahme.

Kann die Verhältnismäßigkeit die Dauer des Verbots begrenzen? +

Ja. Die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer muss verhältnismäßig sein. Überwiegen die familiären Bindungen, kann das Einreiseverbot unzulässig oder in seiner Dauer zu verkürzen sein. Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist.

Themen
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