Eine gefestigte familiäre Beziehung wiegt in der Abwägung schwer.
Eine über Jahre gelebte Ehe oder Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt fällt in der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erheblich ins Gewicht. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot muss in diesem Fall besonders gewichtig sein, damit der Eingriff in das Familienleben nach Art 8 EMRK verhältnismäßig bleibt. Dokumentieren Sie die Beziehung lückenlos.
Belege wie Heiratsurkunde, gemeinsamer Meldezettel und Nachweise zum Alltag stärken die Argumentation. Die Verhältnismäßigkeit begrenzt zugleich die zulässige Dauer nach § 53 FPG.