Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Im Fremdenrecht begrenzt sie Eingriffe in das Privat- und Familienleben.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus Art 8 Abs 2 EMRK und ist im Fremdenrecht in § 9 BFA-VG ausdrücklich verankert. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben ist nur zulässig, wenn er einem legitimen Ziel dient und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht.
Bei einem Einreiseverbot oder einem Aufenthaltsverbot sind daher das öffentliche Interesse an der Maßnahme und die persönlichen Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Maßgeblich sind unter anderem die Intensität der Bindungen im Inland, die Aufenthaltsdauer sowie die Schwere des der Maßnahme zugrunde liegenden Verhaltens.
Die Verhältnismäßigkeit betrifft nicht nur das Ob, sondern auch das Wie und die Dauer einer Maßnahme. Eine überschießend bemessene Dauer kann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein. Die Abwägung ist einzelfallbezogen und nachvollziehbar zu begründen.
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Rechtsgrundlagen
- Art 8 Abs 2 EMRK, § 9 BFA-VG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Privat- und Familienleben
Das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK schützt die persönlichen, familiären und sozialen Bindungen einer Person und begrenzt aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
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Einreiseverbot
Ein Einreiseverbot untersagt einer drittstaatsangehörigen Person für einen bestimmten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
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Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige und tritt für diesen Personenkreis an die Stelle des Einreiseverbots.
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