Privat- und Familienleben
Das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK schützt die persönlichen, familiären und sozialen Bindungen einer Person und begrenzt aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Im Fremdenrecht bedeutet das, dass jede aufenthaltsbeendende Maßnahme die familiären und privaten Bindungen der betroffenen Person im Inland zu berücksichtigen hat. Dazu zählen etwa Ehe und Partnerschaft, Kinder, die Dauer des Aufenthalts sowie die soziale und berufliche Integration.
Vor einer Rückkehrentscheidung oder einem Einreiseverbot ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Maßnahme wird den privaten Interessen der betroffenen Person gegenübergestellt. Diese Abwägung folgt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Je stärker und schützenswerter die Bindungen im Inland sind, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Gründe für die Maßnahme sein. Eine sorgfältige Darlegung des Privat- und Familienlebens ist deshalb ein zentraler Ansatzpunkt im Verfahren.
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Rechtsgrundlagen
- Art 8 EMRK
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Im Fremdenrecht begrenzt sie Eingriffe in das Privat- und Familienleben.
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Einreiseverbot
Ein Einreiseverbot untersagt einer drittstaatsangehörigen Person für einen bestimmten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
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Rückkehrentscheidung
Die Rückkehrentscheidung verpflichtet eine drittstaatsangehörige Person ohne Aufenthaltsrecht zum Verlassen des Bundesgebiets und bildet die Grundlage für die spätere Außerlandesbringung.
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