Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Privat- und Familienleben

Das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK schützt die persönlichen, familiären und sozialen Bindungen einer Person und begrenzt aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

Kurz erklärt

Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Im Fremdenrecht bedeutet das, dass jede aufenthaltsbeendende Maßnahme die familiären und privaten Bindungen der betroffenen Person im Inland zu berücksichtigen hat. Dazu zählen etwa Ehe und Partnerschaft, Kinder, die Dauer des Aufenthalts sowie die soziale und berufliche Integration.

Vor einer Rückkehrentscheidung oder einem Einreiseverbot ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Maßnahme wird den privaten Interessen der betroffenen Person gegenübergestellt. Diese Abwägung folgt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Je stärker und schützenswerter die Bindungen im Inland sind, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Gründe für die Maßnahme sein. Eine sorgfältige Darlegung des Privat- und Familienlebens ist deshalb ein zentraler Ansatzpunkt im Verfahren.

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Rechtsgrundlagen

  • Art 8 EMRK

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

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