Einreiseverbot
Rechtsmittel

Aufschiebende Wirkung: was sie beim Einreiseverbot bedeutet

Aufschiebende Wirkung beim Einreiseverbot: Was § 13 VwGVG bedeutet, wann das BFA sie nach § 18 BFA-VG aberkennt und welches Bleiberecht bis zur Entscheidung besteht.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

25. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Mit der Beschwerde gegen ein Einreiseverbot stellt sich rasch eine drängende Frage: Dürfen Betroffene bis zur Entscheidung im Bundesgebiet bleiben? Die Antwort hängt von der aufschiebenden Wirkung ab. Sie entscheidet darüber, ob eine Maßnahme während des laufenden Verfahrens durchgesetzt werden darf.

Die aufschiebende Wirkung ist nicht in jedem Fall selbstverständlich. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen aberkannt werden. Wer das verstehen will, sollte den Bescheid genau lesen und die einschlägigen Bestimmungen kennen.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Situation einzuordnen. Anschließend erklären wir, was aufschiebende Wirkung bedeutet und wann sie aberkannt werden kann.

Ihre Situation einordnen

Aufschiebende Wirkung beim Einreiseverbot

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Beschwerde und zur aufschiebenden Wirkung. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Haben Sie bereits Beschwerde gegen das Einreiseverbot eingebracht?

Die aufschiebende Wirkung knüpft an eine rechtzeitige Beschwerde an. Ohne Beschwerde stellt sich die Frage nicht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die aufschiebende Wirkung ist gegeben, die Maßnahme ruht bis zur Entscheidung.

Hat Ihre Beschwerde aufschiebende Wirkung, darf das Einreiseverbot bis zur Entscheidung des Gerichts nicht durchgesetzt werden. Sie dürfen damit grundsätzlich im Bundesgebiet bleiben. Nutzen Sie diese Zeit, um die Beschwerde inhaltlich zu untermauern.

Behalten Sie den Verfahrensstand im Blick, weil sich die Lage durch einen späteren Beschluss ändern kann. Bewahren Sie alle Schriftstücke geordnet auf.

02

Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt, rasches Handeln ist wichtig.

Wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 BFA-VG aberkannt, kann die Maßnahme trotz laufender Beschwerde durchsetzbar sein. In diesem Fall kann ein gesonderter Antrag erforderlich sein, mit dem das Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen soll. Dafür gelten kurze Fristen.

Stellen Sie dar, welche unverhältnismäßigen Folgen eine sofortige Durchsetzung hätte, insbesondere im Hinblick auf Ihre Bindungen nach Art 8 EMRK.

03

Der Bescheid ist zur aufschiebenden Wirkung unklar, er sollte genau gelesen werden.

Ob die aufschiebende Wirkung besteht, ergibt sich aus dem Bescheid und dem weiteren Verfahrensverlauf. Lesen Sie den Spruch und die Begründung genau, ob eine Aberkennung nach § 18 BFA-VG ausgesprochen wurde. Davon hängt ab, ob Sie bis zur Entscheidung im Bundesgebiet bleiben dürfen.

Im Zweifel sollte der Verfahrensstand geklärt werden, bevor weitere Schritte gesetzt werden.

04

Noch ist keine Beschwerde eingebracht, das hat zuerst Vorrang.

Die Frage der aufschiebenden Wirkung stellt sich erst, wenn eine Beschwerde eingebracht ist. Bringen Sie daher die Beschwerde gegen das Einreiseverbot zuerst fristgerecht ein. Erst danach lässt sich klären, ob die aufschiebende Wirkung gegeben oder aberkannt ist.

Achten Sie auf die vierwöchige Frist ab Zustellung, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird.

Was aufschiebende Wirkung bedeutet

Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass ein angefochtener Bescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf. Beim Einreiseverbot bedeutet das, dass die Maßnahme während des laufenden Verfahrens ruht. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 13 VwGVG, der Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkennt.

Das Einreiseverbot selbst beruht auf § 53 FPG, der die Verhängung und die Dauer regelt. Die aufschiebende Wirkung ändert an dieser Grundlage nichts, sie verschiebt nur den Zeitpunkt einer möglichen Durchsetzung. Sie verschafft damit ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung. Eine vertiefte Erläuterung bietet der Eintrag zur aufschiebenden Wirkung.

Für Betroffene ist diese Wirkung oft entscheidend. Sie bestimmt, ob ein geordnetes Verfahren im Inland geführt werden kann oder ob bereits vorher mit einer Durchsetzung zu rechnen ist.

Aberkennung nach § 18 BFA-VG

Die aufschiebende Wirkung ist nicht in jedem Fall gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann sie unter den Voraussetzungen des § 18 BFA-VG aberkennen. In diesem Fall kann die Maßnahme trotz laufender Beschwerde durchsetzbar sein. Ob eine solche Aberkennung ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Spruch und der Begründung des Bescheids.

Wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, kommt ein gesonderter Antrag in Betracht, mit dem das Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen soll. Dafür gelten kurze Fristen, weshalb der Bescheid sorgfältig und rasch zu prüfen ist. Wie die Frist für die zugrunde liegende Beschwerde läuft, erläutert der Eintrag zur Beschwerdefrist.

Bei der Argumentation zählen die drohenden Folgen einer sofortigen Durchsetzung, etwa die Trennung von Familienangehörigen. Diese Umstände sind im Lichte des Art 8 EMRK darzulegen.

Wichtig bei Aberkennung: Wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, kann die Maßnahme trotz laufender Beschwerde durchsetzbar sein. Hier zählen kurze Fristen und eine genaue Prüfung des Bescheids. Im Zweifel rasch handeln und ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Aufschiebende Wirkung verständlich erklärt.

Was bewirkt die aufschiebende Wirkung beim Einreiseverbot? +

Sie bewirkt, dass das Einreiseverbot bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf. Grundlage ist § 13 VwGVG. Betroffene dürfen damit grundsätzlich im Bundesgebiet bleiben, solange die Wirkung besteht. Das Einreiseverbot selbst beruht auf § 53 FPG.

Kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden? +

Ja. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann die aufschiebende Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 BFA-VG aberkennen. In diesem Fall kann die Maßnahme trotz laufender Beschwerde durchsetzbar sein. Ein gesonderter Antrag an das Gericht kann dann erforderlich sein.

Darf ich mit aufschiebender Wirkung in Österreich bleiben? +

Solange die aufschiebende Wirkung besteht, darf das Einreiseverbot bis zur Entscheidung nicht durchgesetzt werden, was grundsätzlich ein vorläufiges Bleiberecht verschafft. Wurde sie aberkannt, gilt das nicht ohne Weiteres. Der Bescheid sollte daher genau geprüft werden.

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