Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass ein angefochtener Bescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vollzogen werden darf. Im Fremdenrecht ist sie teils eingeschränkt.

Kurz erklärt

Grundsätzlich hat eine rechtzeitige Beschwerde nach § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung, der Bescheid darf also bis zur Entscheidung nicht vollstreckt werden. Im Fremdenrecht durchbricht jedoch § 18 BFA-VG diesen Grundsatz: In bestimmten Konstellationen kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen.

Wird die aufschiebende Wirkung aberkannt, droht trotz laufender Beschwerde eine Abschiebung. Die betroffene Person kann jedoch beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das Gericht hat darüber binnen einer Woche zu entscheiden.

Wegen dieser Mechanik ist es wichtig, die Beschwerdefrist zu wahren und einen allfälligen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sogleich zu stellen. Andernfalls können vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht inhaltlich entscheidet.

Mehr dazu auf einreiseverbot.at

Rechtsgrundlagen

  • § 13 VwGVG, § 18 BFA-VG

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg