Eine Rückkehr vor Ablauf des Einreiseverbots darf nicht ohne Prüfung geplant werden.
Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG ist eine Anweisung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein späterer Rückkehrwunsch beseitigt diese Sperrwirkung nicht von selbst.
Prüfen Sie vor jeder Reise den vollständigen Bescheid, die Gültigkeitsdauer und die genaue Ausgestaltung der Maßnahme. Eine Einreise trotz bestehender Sperrwirkung kann neue fremdenrechtliche Folgen auslösen.