§ 55 Abs 2 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt. Ist die Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 FPG aufgeschoben, beginnt diese Frist erst ab dem Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Der genaue Fristbeginn muss deshalb anhand der Haftdauer und der konkreten Entscheidung berechnet werden.
Das Entlassungsdatum ist ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die vollständige Bescheidprüfung. Zu lesen sind insbesondere der Spruch, die Zustellung, eine bereits eingeräumte Ausreisefrist und spätere behördliche Schreiben. Auch eine gesonderte Beschwerde oder eine andere gesetzliche Wirkung kann die Einordnung beeinflussen.
Für die Praxis sollte die Chronologie kalendermäßig festgehalten werden. Notieren Sie Erlassung und Zustellung der Rückkehrentscheidung, Beginn und Ende des Freiheitsentzugs, das Datum der Entlassung sowie jede Mitteilung über die Ausreisefrist oder einen bevorstehenden Vollzug.