Einreiseverbot
Rückkehrentscheidung

Durchsetzungsaufschub nach FPG: Was eine Freiheitsstrafe für die Abschiebung bedeutet

§ 59 Abs 2 FPG kann die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung während eines strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentzugs aufschieben. Wichtig für Fristen und Abschiebung.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

5. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Eine Freiheitsstrafe kann den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung aufschieben. § 59 Abs 2 FPG regelt diesen besonderen Zeitraum. Die Rückkehrentscheidung und ein allfälliges Einreiseverbot bleiben als Entscheidungen bestehen, während die konkrete Vollzugsfrage zeitlich anders einzuordnen ist.

Für Betroffene ist die Unterscheidung praktisch wichtig: Der Durchsetzungsaufschub während eines Freiheitsentzugs ist keine Beschwerde gegen den Bescheid und kein eigenständiges Abschiebungsverbot. Er beantwortet die Frage, wann die Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird.

Dieser Beitrag erklärt den Aufschub nach § 59 Abs 2 FPG, seine Bedeutung für die Frist zur freiwilligen Ausreise und die Unterlagen für die zeitliche Prüfung. Die Voraussetzungen einer Beschwerde, eines Abschiebungsverbots und einer Verkürzung des Einreiseverbots bleiben eigene Themen.

Ihre Situation einordnen

Welche Prüfung steht beim Durchsetzungsaufschub an?

Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen und welche Abgrenzung zuerst wichtig sind.

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01 Frage 1

Welche Situation steht im Mittelpunkt?

Für die erste Einordnung zählen der genaue Bescheid, die Dauer der Freiheitsstrafe und die Frage, ob ein Rechtsmittelthema hinzukommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Während der Freiheitsstrafe ist zuerst der Aufschub der Durchsetzbarkeit zu prüfen.

§ 59 Abs 2 FPG knüpft den Aufschub an einen Freiheitsentzug, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Sichern Sie die Entscheidung, das Urteil und die Unterlagen zur Dauer der Haft.

Der Aufschub beseitigt die Rückkehrentscheidung nicht. Er bezeichnet den Zeitraum, in dem ihre Durchsetzbarkeit aufgeschoben ist.

02

Nach der Haft müssen Durchsetzbarkeit, Ausreisefrist und Vollzug gemeinsam gelesen werden.

Prüfen Sie, wann der Freiheitsentzug endete und welche Rückkehrentscheidung vorliegt. § 55 Abs 2 FPG knüpft die Frist für die freiwillige Ausreise an die Durchsetzbarkeit oder an den Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

Bescheid, Entlassungsnachweis und behördliche Schreiben bilden die Grundlage für die zeitliche Einordnung.

03

Der Durchsetzungsaufschub nach § 59 Abs 2 FPG beantwortet eine andere Frage als die aufschiebende Wirkung.

Der gesetzliche Aufschub während eines Freiheitsentzugs betrifft den Eintritt der Durchsetzbarkeit. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde richtet sich nach eigenen verfahrensrechtlichen Regeln. Beide Fragen müssen anhand des Bescheids und des aktuellen Verfahrensstands getrennt geprüft werden.

Was § 59 Abs 2 FPG aufschiebt

Nach § 59 Abs 2 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Vorschrift beschreibt damit eine gesetzliche zeitliche Wirkung. Sie verlangt keine gesonderte Bewilligung des Aufschubs durch die Fremdenbehörde.

Maßgeblich ist der Freiheitsentzug, der auf einer strafgerichtlichen Entscheidung beruht. Für die Einordnung braucht es deshalb den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung und den tatsächlichen Zeitraum der Haft. Eine bloße Vermutung über eine bevorstehende Haft oder eine kurze behördliche Mitteilung reicht für die zeitliche Rekonstruktion nicht aus.

Der Aufschub verändert den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit. Er hebt die Rückkehrentscheidung nicht auf und entscheidet auch nicht über die Rechtmäßigkeit ihrer Erlassung. Ebenso folgt daraus allein keine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots.

Drei Rechtsfragen trennen

Durchsetzungsaufschub, Beschwerde und Abschiebungsverbot

Ähnliche Begriffe führen zu unterschiedlichen Prüfungen. Der konkrete Bescheid und der Verfahrensstand bestimmen die nächste Frage.

Welche Rechtsfrage jeweils im Vordergrund steht
Thema Kernfrage Rechtlicher Bezug
Durchsetzungsaufschub Wann tritt die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ein? Freiheitsentzug während einer strafgerichtlich verhängten Haft
Aufschiebende Wirkung Darf eine angefochtene Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens vollzogen werden? Beschwerde und die dafür geltenden verfahrensrechtlichen Regeln
Abschiebungsverbot Darf die Abschiebung in den konkreten Zielstaat durchgeführt werden? Zielstaatsbezogene Hindernisse nach § 50 FPG

Wie sich der Aufschub auf die Ausreisefrist auswirkt

§ 55 Abs 2 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt. Ist die Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 FPG aufgeschoben, beginnt diese Frist erst ab dem Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Der genaue Fristbeginn muss deshalb anhand der Haftdauer und der konkreten Entscheidung berechnet werden.

Das Entlassungsdatum ist ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die vollständige Bescheidprüfung. Zu lesen sind insbesondere der Spruch, die Zustellung, eine bereits eingeräumte Ausreisefrist und spätere behördliche Schreiben. Auch eine gesonderte Beschwerde oder eine andere gesetzliche Wirkung kann die Einordnung beeinflussen.

Für die Praxis sollte die Chronologie kalendermäßig festgehalten werden. Notieren Sie Erlassung und Zustellung der Rückkehrentscheidung, Beginn und Ende des Freiheitsentzugs, das Datum der Entlassung sowie jede Mitteilung über die Ausreisefrist oder einen bevorstehenden Vollzug.

Unterlagen ordnen

Den Zeitraum in vier Schritten prüfen

  1. 01
    Bescheid

    Rückkehrentscheidung sichern

    Der vollständige Bescheid zeigt Spruch und Zustellung.

    Legen Sie Rückkehrentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellnachweis und ein allfälliges Einreiseverbot gemeinsam ab.
  2. 02
    Urteil

    Strafgerichtliche Grundlage lesen

    Die Haft muss auf einer strafgerichtlichen Entscheidung beruhen.

    Sichern Sie Urteil oder Beschluss und ordnen Sie daraus Art und Dauer des Freiheitsentzugs ein.
  3. 03
    Zeitraum

    Beginn und Ende festhalten

    Der Aufschub hängt an der Dauer des Freiheitsentzugs.

    Dokumentieren Sie Haftbeginn, Entlassung und jede Änderung des Freiheitsentzugs mit den dazugehörigen Nachweisen.
  4. 04
    Frist

    Ausreisefrist einordnen

    Erst danach lässt sich der nächste Zeitraum verlässlich prüfen.

    Vergleichen Sie die Chronologie mit § 55 Abs 2 FPG und allen späteren behördlichen Mitteilungen.

Welche Unterlagen nach der Haft wichtig sind

Für die Prüfung braucht es die vollständige Rückkehrentscheidung mit Zustellnachweis. Hinzu kommen die strafgerichtliche Entscheidung, eine Bestätigung über Beginn und Ende des Freiheitsentzugs und alle Schreiben, die nach der Entlassung zur Ausreise oder Abschiebung zugestellt wurden.

Sinnvoll ist eine einheitliche Chronologie. Ordnen Sie jedes Dokument nach Datum und schreiben Sie daneben, welche Rechtsfrage es betrifft. So lassen sich die strafgerichtliche Haft, die Rückkehrentscheidung, die Ausreisefrist und ein allfälliger Vollzug auseinanderhalten.

Wenn zusätzlich ein Einreiseverbot, ein Zielstaatproblem oder ein Rechtsmittel offen ist, müssen diese Punkte gesondert aufgenommen werden. Der Beitrag zu den Spruchpunkten bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot hilft bei der ersten Bescheidordnung.

Was der Durchsetzungsaufschub nicht entscheidet

Der Aufschub nach § 59 Abs 2 FPG beantwortet die zeitliche Frage der Durchsetzbarkeit. Er sagt allein noch nicht, ob die Rückkehrentscheidung inhaltlich rechtmäßig ist. Dafür sind Spruch, Begründung, Zustellung und die konkrete Beschwerdemöglichkeit zu prüfen.

Ebenso ersetzt der Aufschub keine Prüfung des Zielstaats. Wenn eine Gefahr im Zielstaat behauptet wird, ist das Abschiebungsverbot nach § 50 FPG eine eigene Rechtsfrage. Die Übersicht zu Abschiebung, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ordnet diese Ebenen im Vollzug ein.

Auch ein Einreiseverbot hat eine eigene Rechtswirkung. Seine Erlassung und Dauer werden durch den Durchsetzungsaufschub nicht automatisch geändert. Für die Wirkung einer Beschwerde verweist die Übersicht zur Beschwerde gegen ein Einreiseverbot auf die getrennte Rechtsmittelprüfung.

Welche Fehler die Prüfung erschweren

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von Freiheitsstrafe und Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Die Haft kann den Eintritt der Durchsetzbarkeit aufschieben. Die Entscheidung selbst bleibt damit als behördlicher Ausspruch bestehen.

Ein zweiter Fehler ist die Berechnung der Ausreisefrist ab dem Datum des Urteils, obwohl die Durchsetzbarkeit und der konkrete Haftzeitraum geprüft werden müssen. § 55 Abs 2 FPG knüpft den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung und die tatsächlichen Umstände.

Ein dritter Fehler ist die Vermischung mit der aufschiebenden Wirkung. Eine Beschwerde, ihre Wirkung und ein gesetzlicher Aufschub während des Freiheitsentzugs beruhen auf unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Die Dokumente müssen deshalb nach Rechtsfrage getrennt werden.

Wichtig: Für den Fristbeginn zählen die Rückkehrentscheidung, der strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentzug und die tatsächliche Chronologie. Das Entlassungsdatum allein beantwortet die Vollzugsfrage nicht.

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FAQ

Häufige Fragen zum Durchsetzungsaufschub

Hebt eine Freiheitsstrafe die Rückkehrentscheidung auf? +

Nein. Nach § 59 Abs 2 FPG kann der Eintritt der Durchsetzbarkeit während eines bestimmten Freiheitsentzugs aufgeschoben sein. Die Rückkehrentscheidung bleibt als Entscheidung bestehen.

Wann beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise? +

§ 55 Abs 2 FPG knüpft die grundsätzlich 14-tägige Frist an die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. Ist diese nach § 59 Abs 2 FPG aufgeschoben, ist der Wegfall des Aufschiebungsgrundes für die weitere Einordnung wichtig.

Ist der Durchsetzungsaufschub dasselbe wie die aufschiebende Wirkung? +

Nein. Der Aufschub nach § 59 Abs 2 FPG knüpft an den Freiheitsentzug an. Die aufschiebende Wirkung betrifft die Folgen einer Beschwerde und muss nach den dafür geltenden Regeln gesondert geprüft werden.

Themen
Durchsetzungsaufschub§ 59 FPGFreiheitsstrafeAbschiebung

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