Einreiseverbot
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Kinder und Familie: Verhältnismäßigkeit beim Einreiseverbot

Kinder und Familie beim Einreiseverbot: Wie Kindeswohl und Familieneinheit in der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG wirken und die Dauer nach § 53 FPG begrenzen.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

2. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Einreiseverbot trifft selten nur eine Person. Sind Kinder und eine Familie betroffen, wiegt der Eingriff besonders schwer. Die Trennung von Kindern oder die Belastung der Familieneinheit rückt das Kindeswohl in den Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung.

In der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG ist das Wohl minderjähriger Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Auch die Familieneinheit ist ein gewichtiges Interesse. Beides entscheidet darüber, ob ein Einreiseverbot verhältnismäßig ist und in welcher Dauer es bestehen darf.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die familiäre Situation einzuordnen. Anschließend zeigen wir, wie Kindeswohl und Familieneinheit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen.

Ihre Situation einordnen

Wie wirken Kindeswohl und Familie in der Abwägung?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Kindern und Familie. Sie erhalten eine erste Einordnung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

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01 Frage 1

Leben minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt?

Das Kindeswohl ist in der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG besonders zu berücksichtigen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Aktive Betreuung minderjähriger Kinder wiegt in der Abwägung besonders schwer.

Sind minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt und beteiligen Sie sich aktiv an Betreuung und Erziehung, ist das Kindeswohl in der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG besonders gewichtig. Ein Einreiseverbot, das die Familieneinheit zerreißt, verlangt eine besonders sorgfältige Begründung der Verhältnismäßigkeit.

Dokumentieren Sie die gelebte Familienbeziehung umfassend. Das stärkt den Einwand gegen die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer.

02

Auch ein bestehender Kontakt zu Kindern ist in der Abwägung zu würdigen.

Leben Kinder getrennt oder ist die Betreuung eingeschränkt, bleibt der bestehende Kontakt dennoch bedeutsam. Auch ein regelmäßiger Umgang außerhalb des gemeinsamen Haushalts fällt in der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG ins Gewicht. Wichtig ist, den Kontakt nachvollziehbar darzustellen.

Belegen Sie Besuchszeiten, Unterhaltszahlungen und die Bedeutung der Beziehung für das Kind. Das stützt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Dauer nach § 53 FPG.

03

Bestehen andere enge Bindungen, sind auch diese zu berücksichtigen.

Auch ohne minderjährige Kinder kann die Familieneinheit gewichtig sein. Ehe, Partnerschaft oder die Sorge für nahe Angehörige fallen in der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG ins Gewicht. Prüfen Sie, welche Bindungen Sie konkret belegen können.

Eine geordnete Darstellung der familiären Verhältnisse ist die Grundlage, um die Verhältnismäßigkeit und die Dauer nach § 53 FPG zu hinterfragen.

Kindeswohl und Familieneinheit in der Abwägung

Das Kindeswohl ist in jeder Maßnahme, die ein Kind betrifft, vorrangig zu berücksichtigen. In der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG wirkt es deshalb besonders gewichtig. Ein Einreiseverbot, das ein Kind von einem Elternteil trennt oder die Familieneinheit zerreißt, greift tief in geschützte Rechte ein. Mehr zu den geschützten Bindungen erläutert der Eintrag zum Privat- und Familienleben.

Maßgeblich sind die gelebten Verhältnisse. Eine aktive Beteiligung an Betreuung und Erziehung, ein gemeinsamer Haushalt oder ein regelmäßiger Kontakt sind handfeste Umstände, die die Behörde zu würdigen hat. Auch die Frage, ob das Familienleben anderswo zumutbar fortgesetzt werden kann, spielt eine Rolle.

Je enger die Bindung an das Kind, desto höher ist die Schwelle für ein rechtmäßiges Einreiseverbot. Die Behörde muss darlegen, warum das öffentliche Interesse das Kindeswohl und die Familieneinheit überwiegt.

Auswirkung auf Verhältnismäßigkeit und Dauer

Kindeswohl und Familieneinheit fließen unmittelbar in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ein. Überwiegen diese Interessen das öffentliche Interesse, kann das Einreiseverbot unzulässig oder zumindest in seiner Dauer zu verkürzen sein. Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist. Wie diese Grenze geprüft wird, erläutert der Eintrag zur Verhältnismäßigkeit.

Die Verhältnismäßigkeit begrenzt die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer. Gerade bei betroffenen Kindern ist eine zu lang bemessene Dauer kritisch zu hinterfragen, weil sich die Folgen für das Kind mit der Zeit verschärfen.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA geht an das Bundesverwaltungsgericht. Sie sollte die familiäre Situation konkret schildern und darlegen, warum die Abwägung das Kindeswohl und die Familieneinheit unterschätzt hat.

Wichtig bei betroffenen Kindern: Schildern Sie die Folgen für das Kind konkret und belegen Sie die gelebte Beziehung. Allgemeine Hinweise tragen in der Abwägung weniger als nachvollziehbare Umstände. Je klarer das Bild, desto stärker der Einwand gegen eine unverhältnismäßige Dauer. Im Zweifel rasch ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Kinder, Familie und das Einreiseverbot.

Welche Rolle spielt das Kindeswohl beim Einreiseverbot? +

Das Kindeswohl ist in jeder Maßnahme, die ein Kind betrifft, vorrangig zu berücksichtigen. In der Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG wirkt es besonders gewichtig. Ein Einreiseverbot, das ein Kind von einem Elternteil trennt, verlangt eine besonders sorgfältige Begründung der Verhältnismäßigkeit.

Zählt auch der Kontakt zu getrennt lebenden Kindern? +

Ja. Auch ein regelmäßiger Umgang außerhalb des gemeinsamen Haushalts fällt in der Abwägung ins Gewicht. Besuchszeiten, Unterhaltszahlungen und die Bedeutung der Beziehung für das Kind sollten nachvollziehbar belegt werden. Bloße Behauptungen tragen weniger als dokumentierte Umstände.

Kann das Kindeswohl die Dauer des Verbots verkürzen? +

Ja. Die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer muss verhältnismäßig sein. Überwiegen Kindeswohl und Familieneinheit, kann das Einreiseverbot unzulässig oder in seiner Dauer zu verkürzen sein. Gerade bei betroffenen Kindern ist eine zu lange Dauer kritisch zu prüfen.

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