Der unionsrechtliche Sonderfall muss konkret geprüft werden.
Bei einem österreichischen Kind stellt sich die Frage, ob die Maßnahme das Kind faktisch zwingen würde, das Unionsgebiet zu verlassen. Das ist der Kern der Art 20 AEUV Prüfung.
Die bloße Elternschaft reicht nicht. Es kommt auf tatsächliche Betreuung, Abhängigkeit und realistische Alternativen an.