Rückkehrentscheidung
Die Rückkehrentscheidung verpflichtet eine drittstaatsangehörige Person ohne Aufenthaltsrecht zum Verlassen des Bundesgebiets und bildet die Grundlage für die spätere Außerlandesbringung.
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ergeht gegen Drittstaatsangehörige, die sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen und oft mit einem Einreiseverbot verbunden. Für unionsrechtlich privilegierte Personen tritt an ihre Stelle das Aufenthaltsverbot.
Vor Erlassung ist eine Abwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen, in die das Privat- und Familienleben der betroffenen Person einfließt. Erst wenn die Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstrichen ist, kommt eine Abschiebung in Betracht.
Mit der Rückkehrentscheidung wird in der Regel eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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Rechtsgrundlagen
- § 52 FPG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige und tritt für diesen Personenkreis an die Stelle des Einreiseverbots.
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Ausweisung
Die Ausweisung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die eine Person zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet, ohne notwendig mit einem Einreiseverbot verbunden zu sein.
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Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Außerlandesbringung einer Person, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
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Freiwillige Ausreise
Die freiwillige Ausreise ist die fristgerechte selbständige Ausreise einer ausreisepflichtigen Person, durch die eine zwangsweise Abschiebung vermieden werden kann.
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