Vollzug zuerst ordnen.
Bei unmittelbar drohender Abschiebung zählen vorhandene Bescheide, Zustellung, Zielstaat und ob Rechtsschutz noch offen ist.
Nach Entlassung aus Strafhaft zählen Bescheidkette, Abschiebung, Fristbeginn, Ausreisebeleg und spätere Nachweise.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Nach einer Entlassung aus Strafhaft kann die fremdenrechtliche Lage sofort praktisch werden. Abschiebung, Schubhaft, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot müssen aber getrennt geprüft werden.
Hier geht es nicht um die Strafverteidigung und keine Tatkategorien. Entscheidend ist, dass er bleibt bei den fremdenrechtlichen Folgen: Bescheidkette, Vollzug, Fristbeginn, Ausreisebeleg und spätere Nachweise.
Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt den ersten Prüfungspunkt.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Die Antwort trennt Vollzug, bestehendes Einreiseverbot und spätere Verkürzung.
Bei unmittelbar drohender Abschiebung zählen vorhandene Bescheide, Zustellung, Zielstaat und ob Rechtsschutz noch offen ist.
Bei bestehendem Einreiseverbot muss nachvollziehbar sein, wann Ausreise oder Abschiebung tatsächlich erfolgte und welche Dauer ausgesprochen wurde.
Für eine spätere Verkürzung sind geordnete Nachweise zu Aufenthalt im Ausland, Familie, Arbeit, Therapie oder stabiler Lebensführung wichtig.
Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht automatisch die ganze Begründung für ein Einreiseverbot. Im FPG-Verfahren muss die Behörde prüfen, welche Gefahr angenommen wird, welche Interessen nach BFA-VG § 9 abzuwägen sind und welche Dauer verhältnismäßig ist.
Der Beitrag zum Strafurteil und zur Gefährdungsprognose behandelt diese materielle Prüfung. Dieser Text setzt danach an: Was passiert rund um Entlassung, Abschiebung und spätere Nachweise?
Nach Entlassung kann der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung vorbereitet werden. Dabei sind Abschiebung nach § 46 FPG, Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, Einreiseverbot nach § 53 FPG und mögliche Schubhaft nach § 76 FPG nicht dasselbe.
Wenn Schubhaft im Raum steht, ist der Beitrag zu Schubhaft und Einreiseverbot wichtig. Für den Nachweis der tatsächlichen Ausreise oder Abschiebung hilft der Beitrag zur Ausreisebestätigung.
Für spätere Rückkehrpläne reicht es nicht, das Entlassungsdatum zu kennen. Entscheidend sind Bescheid, Rechtskraft, tatsächliche Ausreise oder Abschiebung und die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbots. Diese Daten müssen belegbar rekonstruiert werden.
Besonders wichtig sind Abschiebebestätigung, Reisedokumente, Grenzübertritt, Zustellnachweise und frühere Rechtsmittel. Ohne diese Chronologie lässt sich ein späterer § 60-Antrag nur schwer begründen.
Wer später eine Verkürzung oder Aufhebung prüfen lassen will, braucht mehr als die bloße Behauptung, dass sich die Situation geändert hat. Relevante Nachweise können legale Arbeit, stabile Unterkunft, Familienkontakte, keine neuen Behördenprobleme und nachvollziehbare Integration außerhalb Österreichs sein.
Der Beitrag zu Wohlverhalten im Ausland erklärt diesen Nachweisaufbau. Getilgte oder ältere Verurteilungen sind gesondert zu prüfen, siehe Strafregistertilgung und Einreiseverbot.
Praxispunkt: Nach Strafhaft nicht nur das Strafurteil schicken. Für die fremdenrechtliche Prüfung zählen Bescheid, Entlassung, Vollzug, Ausreisebeleg und aktuelle Nachweise.
CTA: Wir prüfen nach Entlassung aus Strafhaft die fremdenrechtliche Bescheidkette, den Fristbeginn und sinnvolle Nachweise für spätere Schritte.
Nicht pauschal. Maßgeblich sind Bescheid, Rechtskraft, tatsächliche Ausreise oder Abschiebung und die ausgesprochene Dauer.
Hier nicht. Hier geht es um ausschließlich die fremdenrechtlichen Folgen für Abschiebung, Einreiseverbot und spätere Nachweise.
Bescheid, Zustellnachweise, Entlassungsdatum, Abschiebebeleg, Reisedokumente und aktuelle Nachweise zur Lebenssituation.
Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000