Für Art 8 EMRK sollten familiäre Beziehungen, Aufenthaltsdauer, Integration, Abhängigkeiten, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit und Bindungen zum Herkunftsstaat nachvollziehbar dargestellt werden.
Für Art 3 EMRK braucht es eine besonders sorgfältige Trennung: Allgemeine Schwierigkeiten reichen nicht. Relevante Risiken müssen konkret, belegt und mit der Entscheidung verbunden sein.
Wichtig ist, das Erkenntnis nicht nur emotional zu kritisieren. Die Beschwerde muss zeigen, warum die verfassungsrechtliche Abwägung fehlt oder entscheidende Tatsachen ausgeblendet hat.