Neue Beweise können relevant sein.
Nach § 69 AVG kommt es darauf an, ob die Tatsache oder das Beweismittel ohne Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnte und voraussichtlich zu einem anderen Spruch geführt hätte.
Wann neue Tatsachen oder Beweismittel eine Wiederaufnahme nach AVG in Einreiseverbot-Fällen tragen können.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Eine rechtskräftige Entscheidung über ein Einreiseverbot ist nicht automatisch endgültig unangreifbar. Wenn echte neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zu prüfen sein.
Der Rechtsbehelf ist eng. Er ist nicht dafür da, alte Argumente nochmals anders zu formulieren oder eine versäumte Beschwerdefrist zu ersetzen. Entscheidend sind neue Tatsachen, fehlendes Verschulden und die mögliche Auswirkung auf den Spruch.
Eine kurze Frage zeigt, welcher Weg zuerst geprüft werden sollte.
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Die erste Einordnung trennt Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung und § 60 FPG.
Nach § 69 AVG kommt es darauf an, ob die Tatsache oder das Beweismittel ohne Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnte und voraussichtlich zu einem anderen Spruch geführt hätte.
Wenn nur eine Frist versäumt wurde, ist meist nicht die Wiederaufnahme der erste Prüfpunkt, sondern Wiedereinsetzung oder Zustellung.
Wenn die Umstände erst nach dem Bescheid entstanden sind, kann ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 FPG näherliegen.
§ 69 AVG nennt die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wenn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist und bestimmte Gründe vorliegen. Für Einreiseverbot-Fälle ist besonders wichtig, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die ohne Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnten.
Die neue Information muss relevant sein. Sie muss allein oder zusammen mit dem bisherigen Ergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Spruch herbeiführen können. Der Beitrag zu neuen Umständen nach dem Bescheid erklärt die Einordnung zu später entstandenen Entwicklungen.
Der Antrag ist nach § 69 AVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Bescheids ist ein Antrag grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese Fristen müssen anhand der Aktenlage geprüft werden.
Zuständig ist die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. In fremdenrechtlichen Verfahren kann daher der genaue Verfahrensstand entscheidend sein. Die Schwerpunktseite zu Fristen und Rechtsmitteln hilft bei der Einordnung.
Wiedereinsetzung betrifft ein unverschuldetes Fristversäumnis. Wiederaufnahme betrifft neue Tatsachen oder Beweise aus dem abgeschlossenen Verfahren. § 60 FPG betrifft die spätere Aufhebung oder Verkürzung, wenn die Gründe des Einreiseverbots weggefallen sind oder sich geändert haben.
Wer diese Wege verwechselt, verliert Zeit. Besonders bei Zustellproblemen sollte zuerst geprüft werden, ob die Frist überhaupt wirksam zu laufen begonnen hat.
Wichtig: Eine Wiederaufnahme ist kein zweiter Versuch derselben Beschwerde. Der Antrag braucht einen konkreten Wiederaufnahmegrund, eine nachvollziehbare Fristdarstellung und die passenden Beweismittel.
Nein. Es braucht einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund, etwa neue Tatsachen oder Beweismittel, die ohne Verschulden nicht früher vorgelegt werden konnten.
Nach § 69 AVG ist der Antrag grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund einzubringen. Die konkrete Berechnung gehört anhand der Akten geprüft.
Wiedereinsetzung betrifft ein versäumtes Verfahrensrecht oder eine versäumte Frist. Wiederaufnahme setzt neue Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren voraus.
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