Einreiseverbot
Einreiseverbot

Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots

Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots: die schengenweite Wirkung bis zum Ende der nach § 53 FPG festgesetzten Dauer und eine vorzeitige Aufhebung nach § 60 FPG.

Mag. Mirela Saric
Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

3. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Nach Ablauf eines Einreiseverbots stellt sich die Frage, ob und wann eine Wiedereinreise wieder möglich ist. Die Antwort hängt vom Ende der festgesetzten Dauer ab und davon, ob noch ein Eintrag im Schengener Informationssystem besteht. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte.

Maßgeblich ist die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer. Bis zu ihrem Ablauf wirkt das Einreiseverbot schengenweit. Mit dem Ende der Dauer entfällt diese Wirkung, sofern keine neuen Maßnahmen hinzutreten und ein etwaiger Eintrag gelöscht ist.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Lage einzuordnen. Anschließend erläutern wir die schengenweite Wirkung und den Weg über § 60 FPG für eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung.

Ihre Situation einordnen

Wann ist die Wiedereinreise nach einem Einreiseverbot möglich?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Ablauf und zu einem etwaigen Eintrag. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer des Einreiseverbots bereits abgelaufen?

Die Wiedereinreise ist erst nach Ablauf der festgesetzten Dauer wieder zulässig. Maßgeblich ist das im Bescheid genannte Ende des Verbots.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Nach Ablauf und ohne offenen Eintrag ist die Wiedereinreise grundsätzlich möglich.

Ist die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer abgelaufen und besteht keine offene Ausschreibung, ist die Wiedereinreise grundsätzlich wieder zulässig. Das Einreiseverbot wirkte bis zum Ablauf schengenweit. Mit dem Ende der Dauer entfällt diese Wirkung, sofern keine neuen Maßnahmen hinzutreten.

Führen Sie zur Sicherheit den Bescheid und einen Nachweis über den Ablauf mit. Damit lässt sich das Ende des Verbots an der Grenze belegen.

02

Ein offener Eintrag sollte vor der Wiedereinreise geklärt werden.

Auch wenn die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer abgelaufen ist, kann eine noch nicht gelöschte Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu Problemen führen. Der Eintrag sollte vor einer Wiedereinreise überprüft und gegebenenfalls die Löschung veranlasst werden. Andernfalls droht trotz Ablaufs eine Zurückweisung.

Klären Sie, welche Stelle den Eintrag veranlasst hat und wie die Löschung erfolgt. Eine geordnete Klärung vermeidet Schwierigkeiten an der Grenze.

03

Solange das Verbot läuft, ist die Wiedereinreise nicht zulässig.

Solange die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer noch nicht abgelaufen ist, ist eine Wiedereinreise nicht zulässig. Das Einreiseverbot wirkt bis zum Ablauf schengenweit. Eine vorzeitige Wiedereinreise ist nur möglich, wenn das Verbot zuvor aufgehoben oder verkürzt wurde.

Eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung läuft über einen Antrag nach § 60 FPG bei geänderten Umständen. Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

04

Das Ende der Dauer ist offen, es sollte zuerst geklärt werden.

Solange unklar ist, wann die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer endet, lässt sich die Frage der Wiedereinreise nicht beantworten. Lesen Sie den Bescheid genau und prüfen Sie das genannte Ende des Verbots. Daraus ergibt sich, ab wann eine Wiedereinreise in Betracht kommt.

Halten Sie den Bescheid und alle Unterlagen bereit. Eine geordnete Durchsicht schafft Klarheit über den Zeitpunkt.

Ablauf der nach § 53 FPG festgesetzten Dauer

Die Dauer eines Einreiseverbots wird nach § 53 FPG festgesetzt und beruht auf einer Gefährdungsprognose. Eine Wiedereinreise ist grundsätzlich erst nach Ablauf dieser Dauer wieder zulässig. Maßgeblich ist das im Bescheid genannte Ende des Verbots, nicht eine eigene Schätzung. Solange das Verbot läuft, ist eine Einreise nicht erlaubt.

Bis zum Ablauf wirkt das Einreiseverbot schengenweit. Es betrifft also nicht nur Österreich, sondern den gesamten Schengenraum. Eine vertiefende Erläuterung bietet der Lexikoneintrag zum Schengenraum. Diese Reichweite ist bei der Planung einer Wiedereinreise zu beachten.

Mit dem Ablauf der festgesetzten Dauer entfällt die Wirkung des Verbots, sofern keine neuen Maßnahmen hinzutreten. Wichtig ist, dass eine etwaige Ausschreibung im Schengener Informationssystem tatsächlich gelöscht ist.

Vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 FPG

Wer nicht bis zum Ablauf warten möchte, kann eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung anstreben. Dieser Weg läuft nicht über § 53 FPG, sondern über einen Antrag nach § 60 FPG. Voraussetzung sind geänderte Umstände, etwa ein straffreier Zeitablauf oder gewichtige neue Bindungen. Wird der Antrag bewilligt, endet das Verbot früher.

Die saubere Zuordnung der beiden Paragraphen ist entscheidend. § 53 FPG bestimmt die ursprüngliche Dauer und deren schengenweite Wirkung. § 60 FPG ermöglicht die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung. Eine Erläuterung des Grundbegriffs bietet der Eintrag zur Einreiseverbot.

Ob ein Antrag nach § 60 FPG Aussicht hat, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine geordnete Dokumentation der Veränderungen ist die Grundlage für die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt.

Wichtig: Eine Wiedereinreise vor Ablauf der nach § 53 FPG festgesetzten Dauer ist nur nach einer Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 FPG zulässig. Prüfen Sie zudem, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem gelöscht ist. Im Zweifel hilft ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots.

Ab wann darf ich nach einem Einreiseverbot wieder einreisen? +

Eine Wiedereinreise ist grundsätzlich erst nach Ablauf der nach § 53 FPG festgesetzten Dauer wieder zulässig. Maßgeblich ist das im Bescheid genannte Ende des Verbots. Zusätzlich sollte geklärt sein, dass eine etwaige Ausschreibung im Schengener Informationssystem gelöscht wurde.

Gilt das Einreiseverbot nur für Österreich? +

Nein, bis zum Ablauf wirkt das Einreiseverbot schengenweit. Es betrifft den gesamten Schengenraum und nicht nur Österreich. Diese Reichweite ist bei der Planung einer Wiedereinreise zu beachten. Mit dem Ablauf der festgesetzten Dauer entfällt die Wirkung.

Kann ich vor Ablauf wieder einreisen? +

Eine Wiedereinreise vor Ablauf ist nur möglich, wenn das Verbot zuvor aufgehoben oder verkürzt wurde. Eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung läuft über einen Antrag nach § 60 FPG und setzt geänderte Umstände voraus. § 53 FPG betrifft die Dauer, § 60 FPG die nachträgliche Korrektur.

Themen
EinreiseverbotWiedereinreiseSchengenraum§ 53 FPG

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg