Nach Ablauf und ohne offenen Eintrag ist die Wiedereinreise grundsätzlich möglich.
Ist die nach § 53 FPG festgesetzte Dauer abgelaufen und besteht keine offene Ausschreibung, ist die Wiedereinreise grundsätzlich wieder zulässig. Das Einreiseverbot wirkte bis zum Ablauf schengenweit. Mit dem Ende der Dauer entfällt diese Wirkung, sofern keine neuen Maßnahmen hinzutreten.
Führen Sie zur Sicherheit den Bescheid und einen Nachweis über den Ablauf mit. Damit lässt sich das Ende des Verbots an der Grenze belegen.