Einreiseverbot
Verfahren

Asylfolgeantrag und bestehende Rückkehrentscheidung: was ändert sich?

Wie ein Asylfolgeantrag mit bestehender Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zusammenhängen kann und warum neuer Sachverhalt entscheidend ist.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

30. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Folgeantrag ist nach § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ein weiterer Antrag nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag. Bei einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidet deshalb nicht allein die neue Antragstellung über den weiteren Aufenthalt. Entscheidend sind neue entscheidungsrelevante Umstände und die verfahrensrechtliche Lage.

Seit 12. Juni 2026 regelt § 12 AsylG das Recht auf Verbleib bei einer aufrechten und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Bundesamt dieses Recht aufheben. Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG bleibt davon als eigene Maßnahme zu prüfen.

Die aktuelle Prüfung braucht drei getrennte Fragen: Was war Gegenstand des früheren Asylverfahrens? Was ist seitdem neu? Welche Maßnahme, Zustellung und Beschwerdewirkung stehen im aktuellen Bescheid?

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Beantworten Sie drei kurze Fragen. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen und nächsten Schritte zu diesem Schwerpunkt passen.

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01 Frage 1

Was hat sich seit der letzten Entscheidung geändert?

Für die Einordnung sind neue entscheidungsrelevante Umstände, das frühere Vorbringen und ein möglicher Abschiebetermin getrennt zu erfassen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Neue Umstände können für das Recht auf Verbleib entscheidend sein.

Nach § 12 Abs. 3 AsylG kann eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts für das Recht auf Verbleib eine Rolle spielen. Beschreiben Sie deshalb genau, was seit der letzten Entscheidung neu ist: Ereignisse, Beweise, Gefährdungslage oder persönliche Umstände.

Ordnen Sie die Unterlagen nach Datum und erklären Sie, warum sie früher nicht oder nicht in dieser Form vorlagen. Eine bloße neue Einreichung ersetzt diese Prüfung nicht.

02

Ein Folgeantrag schafft nicht automatisch ein neues Bleiberecht.

§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG bezeichnet als Folgeantrag jeden weiteren Antrag nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag. Wenn der maßgebliche Sachverhalt unverändert ist, müssen die frühere Entscheidung und die aktuelle Rechtswirkung gemeinsam geprüft werden.

Vergleichen Sie das alte Vorbringen mit dem neuen Antrag. So lässt sich erkennen, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Kern vorliegt oder ob die bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme weiterhin den Ausgangspunkt bildet.

03

Bei Vollzugsdruck müssen Recht auf Verbleib und Beschwerdewirkung sofort geklärt werden.

§ 12 AsylG regelt das Recht auf Verbleib bei einer aufrechten und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In bestimmten Konstellationen kann dieses Recht aufgehoben werden. Bei einer Beschwerde ohne Recht auf Verbleib fehlt nach § 18 Abs. 1 BFA-VG grundsätzlich die aufschiebende Wirkung.

Halten Sie den Abschiebetermin, aktuelle Schreiben, Zustelldaten und den genauen Zeitpunkt der Antragstellung bereit. Ob ein Antrag auf Verbleib oder eine andere verfahrensrechtliche Reaktion nötig ist, hängt vom konkreten Bescheid ab.

Worum es rechtlich geht

§ 10 AsylG sieht vor, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Eine Rückkehrentscheidung richtet sich nach § 52 FPG. Der Folgeantrag hebt eine bestehende Maßnahme nicht schon durch seine Einbringung auf.

§ 12 AsylG ist für das Recht auf Verbleib maßgeblich. Bei einer aufrechten und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann das Bundesamt dieses Recht unter gesetzlichen Voraussetzungen aufheben. § 12 Abs. 3 AsylG sieht zugleich Schutz vor, wenn eine Abschiebung eine reale Gefahr nach §§ 50 oder 51 FPG oder nach Art. 8 EMRK begründen würde oder sich der maßgebliche Sachverhalt durch neue Umstände entscheidungsrelevant geändert hat. § 68 Abs. 1 AVG betrifft daneben Anbringen zur Änderung eines nicht mehr mit Rechtsmittel bekämpfbaren Bescheids und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache, sofern keine Sonderregel oder ein gesetzlicher Aufhebungsgrund greift.

Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG ist davon zu trennen. Es kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Seine Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Ein Folgeantrag beseitigt diese Maßnahme daher nicht automatisch.

Welche Unterlagen in der Praxis zählen

Ausgangspunkt sind der vollständige frühere Bescheid, der Nachweis seiner Zustellung, frühere Anträge und Entscheidungen. Ergänzend braucht die Prüfung den aktuellen Bescheid, einen allfälligen Abschiebetermin, die Ausreisefrist und den Wortlaut eines bestehenden Einreiseverbots.

Erstellen Sie eine Vergleichstabelle: welches Ereignis oder Beweismittel ist neu, wann wurde es bekannt, warum war es früher nicht verfügbar und welche konkrete Rechtsfrage berührt es? Bei familiären oder gesundheitlichen Gründen gehören auch aktuelle Nachweise und eine zeitliche Darstellung dazu.

Bei akutem Vollzugsdruck sind der genaue Zeitpunkt der Antragstellung, Zustelldaten und behördliche Schreiben besonders wichtig. Aus der Einbringung allein folgt keine allgemeine Aussage über einen Vollzugsstopp. Recht auf Verbleib und aufschiebende Wirkung müssen anhand des Bescheids und der einschlägigen Verfahrensregeln geprüft werden.

Welche Rechtswirkung getrennt geprüft wird

Die inhaltliche Prüfung des neuen Asylvorbringens und das Recht auf Verbleib sind zwei verschiedene Fragen. Dazu kommt die eigenständige Wirkung eines Einreiseverbots nach § 53 FPG. Auch die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 8 FPG und die aufschiebende Wirkung nach § 18 BFA-VG müssen getrennt gelesen werden.

Die allgemeinen Beiträge zu Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, § 50 FPG und Aufenthaltstitel bleiben die Anker. Dieser Beitrag vertieft die konkrete Unterfrage, wie ein Folgeantrag bei einer bestehenden Maßnahme verfahrensrechtlich einzuordnen ist.

Praxispunkt: Prüfen Sie zuerst den konkreten Spruch des Bescheids und danach § 12 AsylG sowie § 18 BFA-VG. Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Recht auf Verbleib und aufschiebende Wirkung haben jeweils eigene Rechtsfragen.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Schwerpunkt.

Ändert der Folgeantrag das Einreiseverbot automatisch? +

Nein. Das Einreiseverbot ist nach § 53 FPG eine eigene Maßnahme, die auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Seine Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Ob andere Rechtswirkungen eintreten, hängt vom Bescheid und vom Verfahrensstand ab.

Was bedeutet eine bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme? +

Bei einer aufrechten und rechtskräftigen Maßnahme kann das Bundesamt nach § 12 AsylG das Recht auf Verbleib unter gesetzlichen Voraussetzungen aufheben. Neue entscheidungsrelevante Umstände und mögliche Gefahren nach §§ 50 oder 51 FPG sowie Art. 8 EMRK müssen gesondert geprüft werden.

Kann ein Folgeantrag die Abschiebung stoppen? +

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. § 12 AsylG regelt das Recht auf Verbleib in bestimmten Konstellationen. Fehlt dieses Recht, hat eine Beschwerde nach § 18 Abs. 1 BFA-VG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der konkrete Bescheid, der Zeitpunkt der Antragstellung und die neuen Umstände sind daher entscheidend.

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