Einreiseverbot
Verfahren

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen trotz Rückkehrentscheidung?

Wann Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG trotz Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot geprüft werden können und welche Belege zählen.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

1. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann trotz einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sein. Dafür müssen Sie die richtige gesetzliche Grundlage, die persönliche Situation und die Wirkung des bestehenden Bescheids sauber voneinander trennen.

§ 55 AsylG betrifft Gründe des Art 8 EMRK. § 56 AsylG regelt besonders berücksichtigungswürdige Fälle, § 57 AsylG den Aufenthaltstitel besonderer Schutz. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG und ein Einreiseverbot nach § 53 FPG bleiben eigene fremdenpolizeiliche Maßnahmen. Ihre Wirkung wird durch einen Aufenthaltstitelantrag nicht automatisch beseitigt.

Dieser Beitrag hilft bei der Vorbereitung: Welche Bindungen, Schutzgründe, Bescheide und zeitlichen Abläufe müssen Sie vorlegen? Für die Grundbegriffe zu Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot finden Sie eine eigene Übersicht zur Abgrenzung.

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01 Frage 1

Welche Aufenthaltsfrage steht im Vordergrund?

Ordnen Sie zuerst ein, ob es um Privat- und Familienleben, besondere Schutzgründe, die passende Titelgrundlage oder die Wirkung eines bestehenden Bescheids geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Art 8 EMRK verlangt eine konkrete Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen.

Für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG müssen Privat- oder Familienleben in Österreich und die gegenläufigen öffentlichen Interessen anhand konkreter Umstände abgewogen werden. Kinder, tatsächliche Betreuung, gemeinsame Haushaltsführung, Aufenthaltsdauer und Integration sind jeweils mit Belegen zu unterlegen.

Ordnen Sie diese Nachweise zeitlich und erklären Sie, welche Folgen eine Rückkehr für die betroffenen Beziehungen hätte.

02

Besondere Umstände brauchen einen belegten Zusammenhang mit der persönlichen Situation.

Besonders berücksichtigungswürdige Fälle und der Aufenthaltstitel besonderer Schutz folgen unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Krankheit, Pflege, Abhängigkeit, Gewalt oder Menschenhandel können je nach Sachverhalt in Betracht kommen, tragen den Antrag aber erst mit aktuellen und aussagekräftigen Unterlagen.

Beschreiben Sie, wer betroffen ist, welche konkrete Gefahr oder Abhängigkeit besteht und warum die vorhandene Maßnahme diese Lage nicht ausreichend berücksichtigt.

03

Die genaue Tatbestandsgrundlage muss vor jeder weiteren Argumentation geklärt werden.

§ 55 AsylG betrifft Gründe des Art 8 EMRK, § 56 AsylG besonders berücksichtigungswürdige Fälle und § 57 AsylG den Aufenthaltstitel besonderer Schutz. Diese Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen und Beweisschwerpunkte.

Prüfen Sie deshalb die persönliche Situation gemeinsam mit dem konkreten Verfahrensstand. Ein allgemeiner Hinweis auf Humanität ersetzt die Zuordnung zum passenden gesetzlichen Tatbestand nicht.

04

Ein bestehender Bescheid entscheidet über die nächsten Schritte, nicht allein das Stichwort Einreiseverbot.

Lesen Sie Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung der Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot getrennt. Ein Antrag nach §§ 55 bis 57 AsylG beseitigt eine bestehende Maßnahme nicht automatisch und ersetzt auch keine Prüfung der Vollziehbarkeit.

Für die weitere Einordnung sind Zustellung, Rechtskraft, Ausreisefrist, Dauer des Einreiseverbots und neue erhebliche Umstände zusammenzustellen. Eine Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 FPG ist ein eigener Prüfungsschritt.

Welche Aufenthaltstitel-Grundlage passt?

Die drei Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen haben verschiedene Anknüpfungspunkte. § 55 AsylG stellt die Prüfung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK in den Mittelpunkt. § 56 AsylG betrifft besonders berücksichtigungswürdige Fälle. § 57 AsylG erfasst besondere Schutzsituationen, deren Voraussetzungen jeweils einzeln feststehen müssen.

Für die Zuordnung zählt der konkrete Sachverhalt. Ein familiäres Zusammenleben, die Betreuung eines Kindes, eine lange Aufenthaltsdauer oder eine besondere Abhängigkeit können unterschiedliche rechtliche Fragen auslösen. Die Behörde muss den Antrag daher entlang des einschlägigen Tatbestands und des Verfahrensstands prüfen.

§ 58 AsylG verbindet diese Aufenthaltstitel mit verfahrensrechtlichen Prüfungsschritten. Aus dem bloßen Vorliegen einer Rückkehrentscheidung folgt weder ein automatischer Titel noch eine automatische Sperre für jede weitere Prüfung. Welche Wirkung ein Bescheid entfaltet, hängt von seinem Inhalt und seinem Status ab.

Wie wirken Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot?

Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG und das Einreiseverbot nach § 53 FPG sind getrennt zu lesen. Die Rückkehrentscheidung betrifft die Verpflichtung zur Ausreise. Das Einreiseverbot regelt die zeitliche Sperre für Einreise und Aufenthalt. Im Bescheid können beide Maßnahmen verbunden sein, sie haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen.

Ein Aufenthaltstitelantrag nach §§ 55 bis 57 AsylG hebt diese Maßnahmen nicht von selbst auf. Vor einer weiteren Antragstellung müssen deshalb Zustellung, Rechtsmittel, Rechtskraft, Ausreisefrist und Dauer des Einreiseverbots geprüft werden. Für die Wirkung auf einen bestehenden Aufenthaltstitel ist die Einordnung von Aufenthaltstitel und Einreiseverbot gesondert relevant.

§ 60 FPG betrifft die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots unter den dort genannten Voraussetzungen. Dieser Weg ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden kann. Beide Prüfungen können zusammenhängen, ersetzen einander aber nicht.

Welche Belege tragen die persönliche Situation?

Bei Art 8 EMRK prüft die Behörde nach § 9 BFA-VG die privaten und familiären Interessen im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Entscheidend sind konkrete Lebensverhältnisse: Wer lebt mit wem zusammen, wer übernimmt Betreuung oder Pflege, wie lange bestehen die Beziehungen und welche tatsächlichen Folgen hätte eine Rückkehr?

Ordnen Sie Familienstand, Obsorge, gemeinsame Adresse, Betreuung, finanzielle oder persönliche Abhängigkeiten, Schulbesuch, Arbeitsleben und Sprachkenntnisse einer nachvollziehbaren Chronologie zu. Eine bloße Aufzählung von Dokumenten zeigt noch nicht, welchen Beweis jedes Dokument für die konkrete Beziehung oder Integration erbringt.

Bei besonderen Schutzgründen müssen medizinische, behördliche oder sonstige Nachweise aktuell sein. Übersetzungen, Befunde und Bestätigungen sollten erkennen lassen, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen und weshalb sie gerade für den beantragten Aufenthaltstitel Bedeutung haben.

Welche Reihenfolge ist für den Antrag wichtig?

Beginnen Sie mit dem vollständigen Bescheid und seiner Zustellung. Markieren Sie jeden Spruchpunkt: Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Ausreisefrist, allfällige aufschiebende Wirkung und Rechtsmittelbelehrung. Ergänzen Sie danach eine Chronologie aller Anträge, Entscheidungen, Ausreisen und neuen Umstände.

Erst danach lässt sich entscheiden, ob die Argumentation auf Art 8 EMRK, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall oder einen besonderen Schutzgrund zielt. Die Prüfung von Bescheid und Beschwerdeweg bleibt ein eigener Schritt, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft.

Ein vollständiges Antragspaket verbindet jede Tatsachenbehauptung mit einem Beleg und erklärt die Folgen für die konkrete Person. So wird erkennbar, welche Frage die Behörde beantworten soll und ob parallel die bestehende Rückkehrentscheidung oder das Einreiseverbot angegriffen werden muss.

Praxispunkt: Lesen Sie Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot getrennt und ordnen Sie anschließend die persönliche Situation der passenden Grundlage nach §§ 55 bis 57 AsylG zu. So bleiben Antrag, Belege und allfällige Rechtsmittel miteinander verbunden.

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FAQ

Häufige Fragen zu Aufenthaltstitel und Einreiseverbot.

Kann ich trotz Rückkehrentscheidung einen Aufenthaltstitel beantragen? +

Eine Prüfung kann je nach Grundlage und Verfahrensstand in Betracht kommen. Die Rückkehrentscheidung wird durch den Antrag aber nicht automatisch aufgehoben oder ausgesetzt. Bescheid, Zustellung, Rechtskraft und persönliche Voraussetzungen müssen gemeinsam geprüft werden.

Ist jeder berücksichtigungswürdige Grund ein Fall nach § 55 AsylG? +

Nein. § 55 AsylG knüpft an Gründe des Art 8 EMRK an. § 56 AsylG und § 57 AsylG haben eigene Tatbestände. Der Sachverhalt muss deshalb vor der Beweisführung der richtigen gesetzlichen Grundlage zugeordnet werden.

Beseitigt ein Aufenthaltstitel das Einreiseverbot? +

Ein Antrag beseitigt ein Einreiseverbot nicht automatisch. Die Wirkungen der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbots und eines möglichen Aufenthaltstitels müssen anhand des konkreten Bescheids und der einschlägigen Vorschriften getrennt geprüft werden.

Welche Unterlagen sollte ich zuerst zusammenstellen? +

Sichern Sie den vollständigen Bescheid, Zustellnachweis, Rechtsmittelbelehrung, frühere Anträge und Entscheidungen sowie eine Chronologie. Danach ergänzen Sie Familien-, Integrations-, medizinische oder sonstige Schutzgründe mit aktuellen Nachweisen.

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AufenthaltstitelBerücksichtigungswürdige GründeRückkehrentscheidungArt 8 EMRK

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