§ 67 FPG ist der zentrale Maßstab.
Bei EWR-Bürgern ist zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen des Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Entscheidend sind aktuelle Gefahr, Aufenthaltsdauer und Verhältnismäßigkeit.
Warum Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger nach § 67 FPG anders zu prüfen sind als Einreiseverbote.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Nicht jede aufenthaltsbeendende Maßnahme ist ein Einreiseverbot. Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen steht regelmäßig das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG im Mittelpunkt.
Der Maßstab ist anders und meist strenger als bei Drittstaatsangehörigen. Je länger und gefestigter der rechtmäßige Aufenthalt ist, desto genauer muss die Behörde begründen, warum die Maßnahme zulässig sein soll.
Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Unterschiede und zeigt, warum die richtige Einordnung schon am Beginn des Verfahrens entscheidend ist.
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Die erste Einordnung ersetzt keine Beratung, zeigt aber, welcher Punkt sofort geklärt werden sollte.
Bei EWR-Bürgern ist zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen des Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Entscheidend sind aktuelle Gefahr, Aufenthaltsdauer und Verhältnismäßigkeit.
Bei Familienangehörigen entscheidet der konkrete Status darüber, welches Regime gilt. Diese Einordnung ist die Grundlage der weiteren Argumentation.
Bei Drittstaatsangehörigen stehen regelmäßig Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach §§ 52 und 53 FPG im Vordergrund. Frist und Beschwerde sollten rasch geprüft werden.
Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG richtet sich an unionsrechtlich privilegierte Personen. Die Behörde muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darlegen. Eine frühere Verurteilung allein genügt nicht automatisch.
Deshalb ist die individuelle Gefährdungsprognose besonders wichtig. Es geht um aktuelles Verhalten, Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen und die Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen.
Mit zunehmender rechtmäßiger Aufenthaltsdauer steigt der Schutz. Bei langjährigem Aufenthalt oder familiären Bindungen muss die Behörde besonders sorgfältig begründen, warum ein Aufenthaltsverbot verhältnismäßig sein soll. Kinder, Betreuung und tatsächliche Abhängigkeiten sind konkret darzustellen.
Die Einordnung zur Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige erklärt die Schwerpunktseite Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung.
Prüfpunkt: Am Anfang muss geklärt werden, ob § 53 FPG oder § 67 FPG anwendbar ist. Ein falsches Regime verändert Fristen, Argumente und Beweisstrategie.
Für EWR-Bürger und vergleichbare begünstigte Personen steht typischerweise das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG im Vordergrund. Es hat andere Voraussetzungen als ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige.
Nein. Erforderlich ist eine individuelle Prognose einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr. Die Behörde darf nicht nur schematisch auf eine frühere Verurteilung verweisen.
Je länger der rechtmäßige Aufenthalt andauert, desto stärker ist der unionsrechtliche Schutz. Familie, Arbeit, Integration und tatsächliche Bindungen sind daher zentrale Beweisthemen.
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