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Aufenthaltsverbot gegen EWR-Bürger: höherer Maßstab

Warum Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger nach § 67 FPG anders zu prüfen sind als Einreiseverbote.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

4. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Nicht jede aufenthaltsbeendende Maßnahme ist ein Einreiseverbot. Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen steht regelmäßig das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG im Mittelpunkt.

Der Maßstab ist anders und meist strenger als bei Drittstaatsangehörigen. Je länger und gefestigter der rechtmäßige Aufenthalt ist, desto genauer muss die Behörde begründen, warum die Maßnahme zulässig sein soll.

Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Unterschiede und zeigt, warum die richtige Einordnung schon am Beginn des Verfahrens entscheidend ist.

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01 Frage 1

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Die erste Einordnung ersetzt keine Beratung, zeigt aber, welcher Punkt sofort geklärt werden sollte.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

§ 67 FPG ist der zentrale Maßstab.

Bei EWR-Bürgern ist zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen des Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Entscheidend sind aktuelle Gefahr, Aufenthaltsdauer und Verhältnismäßigkeit.

02

Der begünstigte Status muss geklärt werden.

Bei Familienangehörigen entscheidet der konkrete Status darüber, welches Regime gilt. Diese Einordnung ist die Grundlage der weiteren Argumentation.

03

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot prüfen.

Bei Drittstaatsangehörigen stehen regelmäßig Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach §§ 52 und 53 FPG im Vordergrund. Frist und Beschwerde sollten rasch geprüft werden.

Warum § 67 FPG anders funktioniert

Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG richtet sich an unionsrechtlich privilegierte Personen. Die Behörde muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darlegen. Eine frühere Verurteilung allein genügt nicht automatisch.

Deshalb ist die individuelle Gefährdungsprognose besonders wichtig. Es geht um aktuelles Verhalten, Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen und die Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen.

Aufenthaltsverfestigung und Familie

Mit zunehmender rechtmäßiger Aufenthaltsdauer steigt der Schutz. Bei langjährigem Aufenthalt oder familiären Bindungen muss die Behörde besonders sorgfältig begründen, warum ein Aufenthaltsverbot verhältnismäßig sein soll. Kinder, Betreuung und tatsächliche Abhängigkeiten sind konkret darzustellen.

Die Einordnung zur Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige erklärt die Schwerpunktseite Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung.

Prüfpunkt: Am Anfang muss geklärt werden, ob § 53 FPG oder § 67 FPG anwendbar ist. Ein falsches Regime verändert Fristen, Argumente und Beweisstrategie.

FAQ

Aufenthaltsverbot gegen EWR-Bürger: höherer Maßstab

Gilt für EWR-Bürger ein Einreiseverbot? +

Für EWR-Bürger und vergleichbare begünstigte Personen steht typischerweise das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG im Vordergrund. Es hat andere Voraussetzungen als ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige.

Reicht eine Verurteilung für ein Aufenthaltsverbot? +

Nein. Erforderlich ist eine individuelle Prognose einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr. Die Behörde darf nicht nur schematisch auf eine frühere Verurteilung verweisen.

Warum ist die Aufenthaltsdauer wichtig? +

Je länger der rechtmäßige Aufenthalt andauert, desto stärker ist der unionsrechtliche Schutz. Familie, Arbeit, Integration und tatsächliche Bindungen sind daher zentrale Beweisthemen.

Themen
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