Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige und tritt für diesen Personenkreis an die Stelle des Einreiseverbots.
Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG richtet sich an unionsrechtlich privilegierte Personen, also an EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie an begünstigte Drittstaatsangehörige. Für sie gilt nicht das Einreiseverbot, sondern dieser eigene, strengere Maßstab, weil das Freizügigkeitsrecht eine erhöhte Eingriffsschwelle verlangt.
Ein Aufenthaltsverbot setzt voraus, dass das persönliche Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Für Personen mit Daueraufenthalt und nach langem Aufenthalt gelten zusätzlich verschärfte Voraussetzungen. Die Behörde hat eine eigenständige Prognose anzustellen.
Wie bei der Rückkehrentscheidung und der Ausweisung ist auch hier die Verhältnismäßigkeit zu wahren und das Privat- und Familienleben einzubeziehen. Gegen das Aufenthaltsverbot steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
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Rechtsgrundlagen
- § 67 FPG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Einreiseverbot
Ein Einreiseverbot untersagt einer drittstaatsangehörigen Person für einen bestimmten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
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Rückkehrentscheidung
Die Rückkehrentscheidung verpflichtet eine drittstaatsangehörige Person ohne Aufenthaltsrecht zum Verlassen des Bundesgebiets und bildet die Grundlage für die spätere Außerlandesbringung.
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Ausweisung
Die Ausweisung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die eine Person zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet, ohne notwendig mit einem Einreiseverbot verbunden zu sein.
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