Artikel 21 des Austrittsabkommens verweist für Entscheidungen, die die Aufenthaltsrechte geschützter Personen beschränken, auf die Garantien nach Artikel 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG. Die zeitliche Einordnung entscheidet daher nicht allein über das Ergebnis. Sie legt zunächst fest, welcher Prüfrahmen und welche Schutzvorgaben heranzuziehen sind.
Die Behörde muss die maßgeblichen Tatsachen und den persönlichen Status nachvollziehbar erfassen. Dazu gehören die konkrete Straftat oder das konkrete Verhalten, die zeitliche Zuordnung und die Frage, welche aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll. Eine pauschale Bezugnahme auf eine Verurteilung ersetzt diese Einordnung nicht.
Im Rechtsmittel sollten der Stichtag, der Schutzstatus und die Begründung der Maßnahme getrennt angesprochen werden. Die allgemeine Frage, ob aus aktuellen Umständen eine Gefahr folgt, ist davon zu unterscheiden. Genau diese Trennung verhindert, dass eine zeitliche Kollisionsregel mit der späteren materiellen Prognose vermischt wird.