Die Zweiwochenfrist knüpft an die Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift an. Maßgeblich ist daher nicht pauschal der Tag der Verhandlung, sondern der nachweisbare Zugang der Niederschrift. Notieren Sie diesen Tag und bewahren Sie den Zustell- oder Übergabebeleg auf.
Der Antrag muss beim BVwG innerhalb der Frist einlangen. Aus dem Antrag sollte eindeutig hervorgehen, auf welches Verfahren und welche mündlich verkündete Entscheidung er sich bezieht. Geschäftszahl, Name, Datum der Verkündung und eine klare Bitte um Ausfertigung helfen bei der Zuordnung. Die konkrete Einbringungsart und die Rechtsmittelbelehrung der Niederschrift sind zu beachten.
Eine rechtzeitige Ausfertigungssicherung ersetzt keine Prüfung des Rechtsmittels. Wer eine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH erwägt, muss die dafür geltenden Voraussetzungen und Fristen anschließend gesondert prüfen.