Der zweite Anknüpfungspunkt betrifft unrichtige Angaben, die in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit gemacht werden. Die Prüfung muss daher zwei Ebenen auseinanderhalten: War die Angabe unrichtig und worauf stützt die Behörde die angenommene Verzögerungsabsicht?
Für den Abgleich gehören die damals eingebrachte Fassung, die dazugehörigen Beilagen und der damalige Aktenstand zusammen. Eine spätere Korrektur kann für den Ablauf wichtig sein, beantwortet aber allein noch nicht, warum die ursprüngliche Angabe gemacht wurde. Diese Fragen müssen aus dem Bescheid und den Verfahrensunterlagen nachvollziehbar zusammengeführt werden.
Vermeiden Sie es, eine unklare oder unvollständige Angabe automatisch als absichtliche Verschleppung zu bezeichnen. Für eine belastbare Prüfung braucht es den konkreten Wortlaut, den zeitlichen Zusammenhang und die behördliche Begründung.