Einreiseverbot
Schengen & SIS

Schengenweite Wirkung eines österreichischen Einreiseverbots

Schengenweite Wirkung eines Einreiseverbots: Wie ein nach § 53 FPG verhängtes Verbot über das SIS im Schengen-Raum wirkt und wie eine Aufhebung nach § 60 FPG wirkt.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

2. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Einreiseverbot, das eine österreichische Behörde ausspricht, wirkt nicht nur an der österreichischen Grenze. Über das Schengener Informationssystem wird es für die anderen Schengen-Staaten sichtbar und kann der Einreise in diese Staaten entgegenstehen. Viele Betroffene unterschätzen diese Reichweite.

Die schengenweite Wirkung ergibt sich aus der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS. Ihre Dauer orientiert sich an der Dauer des Einreiseverbots. Solange das Verbot besteht, ist eine gewöhnliche Reise in den Schengen-Raum in der Regel nicht möglich.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Lage einzuordnen. Anschließend erklären wir, wie die Wirkung im Schengen-Raum entsteht, welche Rolle das Konsultationsverfahren spielt und wie eine Aufhebung wirkt.

Ihre Situation einordnen

Wie weit reicht ein österreichisches Einreiseverbot?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Reiseziel und zum Grund. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

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01 Frage 1

Wohin möchten Sie trotz des österreichischen Einreiseverbots reisen?

Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot wird über das SIS für die anderen Schengen-Staaten sichtbar. Das Reiseziel entscheidet, ob die Eintragung der Einreise entgegensteht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Das Einreiseverbot wirkt über das SIS im gesamten Schengen-Raum.

Ein nach § 53 FPG verhängtes Einreiseverbot wird über das Schengener Informationssystem für die Behörden der anderen Schengen-Staaten sichtbar. Die Eintragung kann der Einreise in diese Staaten entgegenstehen, nicht nur der Rückkehr nach Österreich. Eine gewöhnliche Reise in den Schengen-Raum ist daher in der Regel nicht möglich, solange das Verbot besteht.

Die Dauer der Wirkung orientiert sich an der im Bescheid festgelegten Dauer des Einreiseverbots. Wer Klarheit über die Reichweite sucht, sollte den Bescheid und die Eintragung gemeinsam betrachten.

02

Ein dringender Grund kann ein Konsultationsverfahren rechtfertigen.

Besteht ein wichtiger Grund für die Einreise, kann ein anderer Schengen-Staat in Ausnahmefällen trotz der Ausschreibung eine Einreise oder einen Aufenthaltstitel zulassen. Dafür ist ein Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten vorgesehen. Dabei wird abgewogen, ob die Eintragung der Einreise entgegensteht.

Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und vom Gewicht des angeführten Grundes ab. Eine sorgfältige Darstellung der Umstände ist die Grundlage einer solchen Prüfung.

03

Wer eine Aufhebung anstrebt, setzt beim Verbot selbst an.

Soll die Wirkung im Schengen-Raum dauerhaft entfallen, führt der Weg über das Einreiseverbot selbst. Wird es nach § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt, ist auch die Ausschreibung im SIS entsprechend anzupassen oder zu löschen. Die schengenweite Wirkung endet damit, sobald das Verbot wegfällt.

Prüfen Sie, ob sich die Umstände seit der Verhängung geändert haben. Das ist häufig der Ausgangspunkt für einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung.

04

Außerhalb des Schengen-Raums wirkt die SIS-Eintragung nicht.

Reisen in Staaten außerhalb des Schengen-Raums werden von der Eintragung im SIS nicht erfasst. Die schengenweite Wirkung eines österreichischen Einreiseverbots beschränkt sich auf den Verbund der Schengen-Staaten. Andere Staaten haben eigene Einreisevoraussetzungen, die unabhängig davon zu beachten sind.

Behalten Sie im Blick, dass das Verbot für die Rückkehr in den Schengen-Raum fortbesteht. Eine Reise außerhalb ändert daran nichts.

Wie das Verbot über das SIS in den Schengen-Raum wirkt

Ein nach § 53 FPG verhängtes Einreiseverbot wird über das Schengener Informationssystem als Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gespeichert. Damit ist die Eintragung für die Behörden aller Schengen-Staaten sichtbar. Die Wirkung beschränkt sich nicht auf Österreich, sondern erfasst den gesamten Verbund.

Die Dauer der Wirkung folgt der im Bescheid festgelegten Dauer des Einreiseverbots. Wird das Verbot für mehrere Jahre ausgesprochen, bleibt auch die Eintragung für diese Zeit bestehen. Wie das System funktioniert, erklärt der Lexikoneintrag zum Schengenraum.

Weil die Eintragung über die nationale Grenze hinaus wirkt, betrifft sie auch Reisen in andere Schengen-Staaten. Eine Reise außerhalb des Verbunds ist davon nicht erfasst, ändert aber nichts am Fortbestehen des Verbots.

Konsultationsverfahren und Aufhebung

Will ein anderer Schengen-Staat trotz der Ausschreibung eine Einreise oder einen Aufenthaltstitel zulassen, ist ein Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten vorgesehen. Dabei wird geprüft, ob die Eintragung der Einreise entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann in diesem Rahmen Bedeutung haben, das Ergebnis hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Soll die Wirkung dauerhaft entfallen, führt der Weg über das Einreiseverbot selbst. Wird es nach § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt, ist die Ausschreibung im SIS entsprechend anzupassen oder zu löschen. Die schengenweite Wirkung endet damit, sobald das Verbot wegfällt.

Wer eine Aufhebung anstrebt, sollte geänderte Umstände dokumentieren. Vertiefende Orientierung bietet die Schwerpunktseite zu Schengen und SIS-Ausschreibung.

Wichtig: Unterschätzen Sie die Reichweite eines Einreiseverbots nicht. Es wirkt über das SIS im gesamten Schengen-Raum und nicht nur an der österreichischen Grenze. Wer eine Reise plant oder eine Aufhebung anstrebt, sollte die Wirkung vorab klären lassen und ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Schengenweite Wirkung des Einreiseverbots.

Gilt ein österreichisches Einreiseverbot nur für Österreich? +

Nein. Ein nach § 53 FPG verhängtes Einreiseverbot wird über das Schengener Informationssystem für die anderen Schengen-Staaten sichtbar. Die Eintragung kann der Einreise in den gesamten Schengen-Raum entgegenstehen, nicht nur der Rückkehr nach Österreich.

Kann ich trotz Eintragung in einen anderen Staat einreisen? +

In Ausnahmefällen kann ein anderer Schengen-Staat trotz der Ausschreibung eine Einreise oder einen Aufenthaltstitel zulassen. Dafür ist ein Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten vorgesehen. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und vom Gewicht des angeführten Grundes ab.

Endet die Wirkung, wenn das Verbot aufgehoben wird? +

Ja. Wird das Einreiseverbot nach § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt, ist die Ausschreibung im SIS entsprechend anzupassen oder zu löschen. Die schengenweite Wirkung endet, sobald das Verbot wegfällt und die Eintragung berichtigt ist.

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