Einreiseverbot
Schengen & SIS

SIS-Auskunft über die Datenschutzbehörde: Eintrag prüfen

Wie Betroffene eine SIS-Auskunft beantragen und was nach einem Treffer wegen Einreiseverbot zu prüfen ist.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

16. Juli 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein SIS-Treffer kann dazu führen, dass ein Visum abgelehnt wird oder die Einreise an der Grenze scheitert. Viele Betroffene wissen aber zunächst nicht, ob tatsächlich ein Eintrag besteht, welcher Staat ihn veranlasst hat und ob ein österreichisches Einreiseverbot dahintersteht.

Der Auskunftsweg über die Datenschutzbehörde hilft, diese Ausgangslage zu klären. Er ersetzt nicht die Prüfung des Grundbescheids, ist aber oft der erste Schritt, wenn der Verdacht auf eine Schengen-Ausschreibung besteht.

Ihre Situation einordnen

Besteht nur ein Verdacht oder schon ein SIS-Treffer?

Beantworten Sie eine kurze Frage. Sie erhalten eine erste Orientierung zum passenden Prüfschritt.

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01 Frage 1

Wissen Sie, ob ein SIS-Eintrag gegen Sie besteht?

Die Einordnung zeigt, welcher nächste Schritt zuerst geprüft werden sollte.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst geht es um die Auskunft.

Wenn nur ein Verdacht besteht, sollte der Auskunftsweg geordnet vorbereitet werden. Wichtig sind Identitätsnachweis, klare Fragestellung und eine sichere Zustelladresse.

02

Ein Treffer braucht die Herkunft des Eintrags.

Bei einem SIS-Treffer ist entscheidend, welcher Staat den Eintrag veranlasst hat und ob ein österreichisches Einreiseverbot dahintersteht.

03

Unterlagen ermöglichen die nächste Prüfung.

Liegen Antworten, Bescheide oder Ablehnungen vor, kann geprüft werden, ob Berichtigung, Löschung oder ein nationales Rechtsmittel sinnvoll ist.

Was die SIS-Auskunft zuerst klären soll

Das Schengener Informationssystem ist kein gewöhnliches Aktenarchiv. Ein Eintrag kann grenzüberschreitende Wirkung haben. Die Auskunft soll klären, ob personenbezogene Daten gespeichert sind, welcher Zweck verfolgt wird und welche Stelle für den Eintrag verantwortlich ist.

Bei österreichischen Einreiseverboten ist der Zusammenhang mit § 53 FPG wichtig. Ein Einreiseverbot ist die Anweisung, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Schwerpunktseite zu Schengen und SIS erklärt die Grundwirkung.

Welche Unterlagen für den Antrag hilfreich sind

Für eine brauchbare Auskunft sollten Identität und Erreichbarkeit klar sein. Wichtig sind Reisepass oder Ausweis, frühere Schreibweisen des Namens, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und eine Adresse, an die verlässlich zugestellt werden kann.

Wenn eine Visumablehnung, Grenzzurückweisung oder behördliche Mitteilung vorliegt, sollte diese beigelegt oder zumindest inhaltlich beschrieben werden. Der Beitrag zur Visumablehnung bei SIS-Treffer zeigt, warum die Begründung des anderen Staates nicht ignoriert werden sollte.

Was nach einem bestätigten Treffer zu prüfen ist

Ein Treffer bedeutet noch nicht automatisch, dass nur ein Datenschutzantrag offensteht. Zuerst muss geklärt werden, ob der Eintrag auf einem österreichischen Bescheid, einer ausländischen Maßnahme oder einem anderen Schengen-Sachverhalt beruht.

Geht es um ein österreichisches Einreiseverbot, kommen die Prüfung des Bescheids, eine Beschwerde, ein Antrag nach § 60 FPG oder eine Berichtigung beziehungsweise Löschung in Betracht. Der Beitrag zur Löschung und Berichtigung einer SIS-Ausschreibung behandelt diesen nächsten Schritt.

Wichtig: Stellen Sie keine pauschalen Anträge ins Blaue hinein. Ohne Grundbescheid, Herkunftsstaat und genaue Datenlage kann der falsche Antrag Zeit kosten und die eigentliche Frist unberührt lassen.

FAQ

SIS-Auskunft über die Datenschutzbehörde

Kann ich selbst herausfinden, ob ich im SIS stehe? +

Ja, eine Auskunft ist grundsätzlich möglich. Praktisch kommt es darauf an, Identität, Schreibweisen und Anlass sauber darzustellen, damit die Antwort verwertbar ist.

Löscht die Auskunft automatisch den Eintrag? +

Nein. Die Auskunft klärt zunächst die Datenlage. Berichtigung oder Löschung müssen gesondert geprüft und begründet werden.

Was tun, wenn der Eintrag aus Österreich kommt? +

Dann ist der österreichische Grundbescheid besonders wichtig. Daraus ergeben sich Dauer, Begründung, Fristen und mögliche Rechtsbehelfe.

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