Einreiseverbot
Schengen & SIS

SIS-Ausschreibung: Löschung und Berichtigung prüfen

SIS-Ausschreibung prüfen: Wann ein Recht auf Berichtigung und Löschung besteht, wie das Konsultationsverfahren wirkt und welche Rolle die Dauer nach § 53 FPG spielt.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

28. Juni 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Wer ein Einreiseverbot erhält, wird häufig auch im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Eintragung wirkt über die österreichische Grenze hinaus und wird oft erst an einer anderen Grenze oder bei einem Visumantrag spürbar. Umso wichtiger ist die Frage, ob die Eintragung richtig ist und wie sie geprüft werden kann.

Betroffene haben gegenüber den gespeicherten Daten nicht nur das Nachsehen. Es bestehen ein Recht auf Auskunft, ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und ein Recht auf Löschung unzulässig gespeicherter Daten. Diese Rechte greifen unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Einreiseverbot zugleich angefochten wird.

Der folgende kurze Selbsttest hilft, die eigene Lage einzuordnen. Anschließend erklären wir, wann eine Berichtigung oder Löschung in Betracht kommt und wie das Konsultationsverfahren zwischen den Staaten wirkt.

Ihre Situation einordnen

Ist die SIS-Ausschreibung richtig oder zu berichtigen?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Eintragung und zum zugrunde liegenden Verbot. Sie erhalten eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Woher wissen Sie von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem?

Eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung wird oft erst an der Grenze oder bei einem Visumantrag sichtbar. Der Ausgangspunkt für jede Berichtigung ist die Frage, welche Eintragung tatsächlich besteht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Ausschreibung bildet ein bestehendes Einreiseverbot zutreffend ab.

Besteht das Einreiseverbot rechtmäßig und ist die Eintragung inhaltlich richtig, folgt die Ausschreibung der heimischen Entscheidung. Eine Berichtigung kommt dann nicht in Betracht, solange das Verbot fortbesteht. Wer eine Verkürzung anstrebt, setzt zuerst beim Verbot selbst an und nicht bei der Eintragung.

Sobald das Einreiseverbot nach den Voraussetzungen des § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt wird, ist auch die Ausschreibung anzupassen. Behalten Sie das Verbot und die Eintragung gemeinsam im Blick.

02

Das Verbot ist weggefallen, die Eintragung sollte gelöscht werden.

Wurde das Einreiseverbot aufgehoben oder ist es abgelaufen, soll auch die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nicht weiter bestehen. Die ausschreibende Stelle ist gehalten, die Eintragung zu löschen, sobald der Grund entfallen ist. In der Praxis bleibt eine Eintragung mitunter bestehen, obwohl das Verbot bereits weggefallen ist.

Prüfen Sie, ob die Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 FPG bereits umgesetzt wurde und ob die Löschung im System veranlasst ist. Ein Nachweis über den Wegfall des Verbots ist dabei hilfreich.

03

Die gespeicherten Daten erscheinen unrichtig, eine Berichtigung ist zu prüfen.

Sind die gespeicherten Daten unrichtig, etwa weil Name, Geburtsdatum oder die Dauer nicht stimmen oder eine Verwechslung vorliegt, besteht ein Recht auf Berichtigung. Sie können verlangen, dass unrichtige Daten richtiggestellt und unzulässig gespeicherte Daten gelöscht werden. Eine genaue Darstellung des Fehlers erleichtert die Prüfung.

Halten Sie fest, welche Angabe konkret falsch ist und welche Eintragung richtig wäre. Belege wie Reisepass oder der österreichische Bescheid stützen den Antrag auf Berichtigung.

04

Die Eintragung war unbekannt, zuerst ist Auskunft einzuholen.

Wurde die Ausschreibung erst an der Grenze oder beim Visumantrag sichtbar, sollte zunächst geklärt werden, welche Stelle die Eintragung veranlasst hat und worauf sie beruht. Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. Erst mit dieser Auskunft lässt sich beurteilen, ob eine Berichtigung oder Löschung in Betracht kommt.

Ist die Eintragung an ein österreichisches Einreiseverbot geknüpft, lohnt der Blick auf den Bescheid und dessen Dauer. Daraus ergibt sich, ob die Eintragung der Entscheidung folgt.

Was eine Ausschreibung im SIS bedeutet

Eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung speichert die Information, dass einer Person die Einreise und der Aufenthalt verweigert werden sollen. Sie folgt in der Regel einem nationalen Einreiseverbot und macht dieses für die Behörden der anderen Schengen-Staaten sichtbar. Die Dauer der Eintragung orientiert sich an der nach § 53 FPG festgelegten Dauer des Einreiseverbots.

Die Eintragung ist kein eigenständiger Bescheid, sondern bildet die heimische Entscheidung ab. Solange das Einreiseverbot besteht und richtig erfasst ist, bleibt die Ausschreibung bestehen. Mehr zur Funktionsweise erklärt der Eintrag zur SIS-Ausschreibung.

Weil die Eintragung über die nationale Grenze hinaus wirkt, betrifft eine fehlerhafte Speicherung die Bewegungsfreiheit im gesamten Verbund. Die Prüfung der Richtigkeit lohnt sich daher unabhängig vom Verfahren gegen das Einreiseverbot selbst.

Berichtigung, Löschung und das Konsultationsverfahren

Sind die gespeicherten Daten unrichtig, besteht ein Recht auf Berichtigung. Stimmt eine Angabe nicht oder liegt eine Verwechslung vor, können Sie verlangen, dass die Daten richtiggestellt werden. Unzulässig gespeicherte Daten sind zu löschen. Voraussetzung ist, dass sich der Fehler oder der Wegfall des Verbots nachvollziehbar darstellen lässt.

Will ein anderer Staat trotz einer bestehenden Ausschreibung einen Aufenthaltstitel erteilen, ist ein Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten vorgesehen. Dabei wird geprüft, ob die Eintragung der Erteilung entgegensteht. Wurde das Einreiseverbot nach § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt, ist die Eintragung entsprechend anzupassen oder zu löschen.

Wer eine Berichtigung anstrebt, sollte den österreichischen Bescheid und die Dauer des Verbots im Blick behalten. Vertiefende Orientierung bietet die Schwerpunktseite zu Schengen und SIS-Ausschreibung.

Wichtig: Eine Eintragung bleibt mitunter bestehen, obwohl das Einreiseverbot bereits aufgehoben oder abgelaufen ist. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Löschung von selbst geschieht. Wer Zweifel an der Richtigkeit hat, sollte die Eintragung gezielt prüfen lassen und ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

SIS-Ausschreibung prüfen lassen.

Kann ich erfahren, welche Daten über mich gespeichert sind? +

Ja, es besteht ein Recht auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten. Mit dieser Auskunft lässt sich prüfen, welche Stelle die Ausschreibung veranlasst hat und worauf sie beruht. Erst auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob eine Berichtigung oder Löschung in Betracht kommt.

Wann wird eine Ausschreibung gelöscht? +

Eine Ausschreibung soll gelöscht werden, sobald der Grund für die Eintragung entfällt. Das ist der Fall, wenn das Einreiseverbot abläuft oder nach § 60 FPG aufgehoben wird. Unabhängig davon sind unrichtig oder unzulässig gespeicherte Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Was passiert, wenn ein anderer Staat mir einen Titel erteilen will? +

Will ein anderer Schengen-Staat einen Aufenthaltstitel erteilen, obwohl eine Ausschreibung besteht, ist ein Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten vorgesehen. Dabei wird abgestimmt, ob die Eintragung der Erteilung entgegensteht. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von der Begründung der Eintragung ab.

Themen
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