Die Ausschreibung bildet ein bestehendes Einreiseverbot zutreffend ab.
Besteht das Einreiseverbot rechtmäßig und ist die Eintragung inhaltlich richtig, folgt die Ausschreibung der heimischen Entscheidung. Eine Berichtigung kommt dann nicht in Betracht, solange das Verbot fortbesteht. Wer eine Verkürzung anstrebt, setzt zuerst beim Verbot selbst an und nicht bei der Eintragung.
Sobald das Einreiseverbot nach den Voraussetzungen des § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt wird, ist auch die Ausschreibung anzupassen. Behalten Sie das Verbot und die Eintragung gemeinsam im Blick.