Einreiseverbot
Verfahren

Bulgarische oder schweizerische Rückführungsentscheidung: Warum § 10 StbG die Einbürgerung sperrt

Rückführungsentscheidung aus Bulgarien oder der Schweiz kann die Einbürgerung nach § 10 Abs. 2 Z 5 StbG sperren. Entscheidend sind Bescheid und Status.

Mag. Mirela Saric
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Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

6. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Eine aufrechte Rückführungsentscheidung aus Bulgarien oder der Schweiz kann die österreichische Staatsbürgerschaftsverleihung sperren. § 10 Abs. 2 Z 5 StbG erfasst aufenthaltsbeendende Maßnahmen eines anderen Staates. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 6. Februar 2025 klargestellt, dass die österreichische Behörde dafür grundsätzlich keine eigene Gefährdungs- oder Interessenabwägung an die Stelle der ausländischen Entscheidung setzen darf.

Für Betroffene kommt es auf drei Punkte an: Welche Maßnahme wurde tatsächlich erlassen? War sie am maßgeblichen Tag noch aufrecht? Und lässt sich ihre Wirkung mit amtlichen Unterlagen belegen? Eine bulgarische oder schweizerische Bezeichnung allein beantwortet diese Fragen nicht.

Ihre Situation einordnen

Sperrt eine ausländische Rückführungsentscheidung Ihre Einbürgerung?

Beantworten Sie die Fragen zum ausländischen Dokument und zu seinem zeitlichen Status. Die Auswertung ersetzt keine Prüfung des Verleihungsakts.

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01 Frage 1

Liegt gegen Sie eine Rückführungsentscheidung aus Bulgarien oder der Schweiz vor?

Gemeint ist eine behördliche Maßnahme, die Ihre Rückkehr oder Ausreise aus diesem Staat anordnet. Entscheidend ist der Inhalt des ausländischen Dokuments.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine aufrechte Rückführungsentscheidung kann der Verleihung nach § 10 Abs. 2 Z 5 StbG entgegenstehen.

Die österreichische Behörde muss zuerst klären, ob das ausländische Dokument die gesetzliche Voraussetzung erfüllt. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht eine aufrechte Rückführungsentscheidung eines anderen Staates grundsätzlich aus. Die österreichische Behörde darf diese Sperrwirkung nicht durch eine eigene Interessenabwägung ersetzen.

Lassen Sie den vollständigen Bescheid samt Zustell- und Aufhebungsnachweisen prüfen. Eine bloße Erklärung, dass Sie heute in Österreich integriert sind, beantwortet die Frage nach dem aufrechten Rückführungstitel noch nicht.

02

Ohne den genauen ausländischen Bescheid lässt sich die Sperrwirkung nicht zuverlässig beurteilen.

Eine Zurückweisung an der Grenze oder eine Aufforderung zur Ausreise kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Für § 10 Abs. 2 Z 5 StbG muss feststehen, ob tatsächlich eine Rückführungsentscheidung im Sinn des Gesetzes vorliegt. Besorgen Sie daher den Bescheid mit allen Seiten und einer nachvollziehbaren Übersetzung.

Prüfen Sie auch, ob die Maßnahme später aufgehoben wurde oder ob ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hatte. Erst danach lässt sich der Einfluss auf das Einbürgerungsverfahren einordnen.

03

Eine bestätigte Rückführungsentscheidung liegt derzeit nicht vor.

Dann ist § 10 Abs. 2 Z 5 StbG nicht automatisch erfüllt. Im Verleihungsverfahren werden allerdings weitere Voraussetzungen geprüft. Fragen Sie bei einer unklaren Vorgeschichte nach, ob ein ausländischer Eintrag oder ein alter Bescheid existiert.

Eine SIS-Ausschreibung ist dabei von einer Rückführungsentscheidung zu unterscheiden. Die Auskunft über gespeicherte Daten kann eine sinnvolle Ergänzung sein, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Einbürgerungsakts.

04

Eine nachgewiesene Aufhebung kann die Beurteilung im Einbürgerungsverfahren verändern.

Wenn die Rückführungsentscheidung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt rechtswirksam aufgehoben oder erledigt war, muss die Behörde diesen Umstand berücksichtigen. Dafür genügt eine mündliche Auskunft meist nicht. Entscheidend sind der Aufhebungsbescheid, das Datum seiner Wirksamkeit und der Inhalt der ursprünglichen Maßnahme.

Reichen Sie die Nachweise geordnet ein. Bleibt die Behörde bei einer Ablehnung, sollte die Begründung genau zwischen aufrechter Entscheidung und erledigter Maßnahme unterscheiden.

05

Der zeitliche Status der ausländischen Entscheidung muss vor einer Einordnung geklärt werden.

Besorgen Sie eine aktuelle Bestätigung der ausländischen Behörde oder eine Entscheidung über das Rechtsmittel. Maßgeblich bleibt die Frage, ob am relevanten Tag eine aufrechte Rückführungsentscheidung bestand. Auch ein bloßer Ablauf einer Frist kann andere Rechtsfolgen haben als eine ausdrückliche Aufhebung.

Die Unterlagen sollten chronologisch geordnet werden. So kann die österreichische Behörde erkennen, welche Entscheidung wann gegolten hat.

Was § 10 Abs. 2 Z 5 StbG anordnet

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft setzt voraus, dass kein gesetzliches Verleihungshindernis vorliegt. Nach § 10 Abs. 2 Z 5 StbG darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn gegen die antragstellende Person eine Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Die Norm nennt daneben auch die Schweiz.

Das Hindernis knüpft an das Bestehen der Entscheidung. Es ist daher eine Frage des konkreten Inhalts: Existiert eine einschlägige Maßnahme und war sie im maßgeblichen Zeitpunkt aufrecht? Die Behörde darf diese Prüfung nicht durch die allgemeine Feststellung ersetzen, dass die Person heute über eine lange Aufenthaltsdauer oder familiäre Bindungen in Österreich verfügt.

Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026, hat § 10 Abs. 2 in einzelnen Verweisen angepasst. § 10 Abs. 2 Z 5 blieb als maßgebliche Regel für eine Rückführungsentscheidung eines anderen Staates bestehen. Bei älteren Verfahren muss die Behörde zusätzlich die zeitliche Anwendbarkeit der jeweiligen Fassung prüfen.

Entscheidender Unterschied

Welche Maßnahme liegt tatsächlich vor?

Die Bezeichnung im Alltag ist oft ungenau. Für die Einbürgerung zählt der konkrete Inhalt des Dokuments.

Die Einordnung hängt vom vollständigen ausländischen Akt und vom relevanten Datum ab.
Dokument erste Einordnung Bedeutung für § 10 Abs. 2 Z 5 StbG maßgebliche Prüfung
Rückführungsentscheidung Kann das Verleihungshindernis auslösen, wenn sie von einem erfassten Staat stammt und aufrecht ist.
Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot Kann mit einer Rückführungsentscheidung verbunden sein. Der Bescheid muss auf die eigenständige Maßnahme geprüft werden.
Grenzzurückweisung Beweist für sich allein noch keine Rückführungsentscheidung im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG.
SIS-Ausschreibung Ist ein Informationssystem-Eintrag. Er ist von der zugrunde liegenden ausländischen Entscheidung zu unterscheiden.
Aufhebungs- oder Rechtsmittelentscheidung Kann zeigen, dass die ursprüngliche Maßnahme am maßgeblichen Tag nicht mehr aufrecht war.

Eine behördliche Kurzbezeichnung ersetzt keine rechtliche Prüfung des Inhalts.

Was der VwGH zur bulgarischen Entscheidung gesagt hat

In der Entscheidung Ra 2024/01/0347 vom 6. Februar 2025 befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer bulgarischen Rückführungsentscheidung. Der Gerichtshof stellte auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG ab. Die österreichische Verleihungsbehörde hatte daher zu prüfen, ob eine Rückführungsentscheidung eines erfassten anderen Staates bestand.

Der VwGH behandelte die ausländische Maßnahme als eigenständigen gesetzlichen Ausschlussgrund. Die österreichische Behörde musste keine zusätzliche Prognose darüber erstellen, ob die betroffene Person von ihr selbst eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Ebenso durfte eine positive Integration in Österreich den gesetzlichen Ausschluss nicht einfach aufheben.

Das bedeutet nicht, dass jedes ausländische Schreiben automatisch genügt. Die Entscheidung muss ihrem Inhalt nach eine erfasste Rückführungsentscheidung sein. Außerdem sind Bestand, Wirksamkeit und maßgeblicher Zeitpunkt anhand der Akten festzustellen.

Warum Bulgarien und die Schweiz ausdrücklich geprüft werden

Bulgarien ist Mitglied der Europäischen Union. Eine bulgarische Rückführungsentscheidung kann daher in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG fallen. Ob sie tatsächlich sperrt, hängt vom Dokument und seinem Status ab. Eine bloße Ausreiseaufforderung ohne den erforderlichen rechtlichen Charakter darf nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie ist im Staatsbürgerschaftsgesetz dennoch ausdrücklich genannt, weil das Gesetz auch andere Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und die Schweiz erfasst. Für eine schweizerische Maßnahme ist deshalb dieselbe Kernfrage zu stellen: Liegt eine Rückführungsentscheidung im gesetzlichen Sinn vor und bestand sie am relevanten Tag?

Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person ist davon zu trennen. Für die Sperrwirkung kommt es auf den Staat an, der die Rückführungsentscheidung erlassen hat. Schweizerische oder bulgarische Herkunft allein löst das Hindernis nicht aus.

Unterlagen und Prüfung

So wird der zeitliche Status nachvollziehbar

Eine geordnete Chronologie verhindert, dass eine aufgehobene Maßnahme wie eine weiterhin bestehende Entscheidung behandelt wird.

  1. 01
    Dokument

    Ursprünglichen Bescheid sichern

    Alle Seiten und Anlagen zusammenstellen.

    Notieren Sie Behörde, Aktenzahl, Datum, Rechtsgrundlage und die angeordnete Rechtsfolge. Eine kurze Zusammenfassung ersetzt die vollständige Entscheidung nicht.

    Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 2 Z 5 StbG

  2. 02
    Wirkung

    Gültigkeit feststellen

    Ablauf, Aufhebung und Rechtsmittel unterscheiden.

    Prüfen Sie, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und welche Wirkung es hatte. Halten Sie jedes Datum mit einer amtlichen Quelle fest.

    Rechtsgrundlagen: VwGH Ra 2024/01/0347

  3. 03
    Verfahren

    Verleihungsakt abgleichen

    Den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestimmen.

    Vergleichen Sie den Status der ausländischen Entscheidung mit dem Datum der österreichischen Entscheidung. Bei mehreren Verfahrensschritten können mehrere Zeitpunkte wichtig sein.

    Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 2 StbG

  4. 04
    Nächster Schritt

    Begründung rechtlich prüfen

    Die Behörde muss das konkrete Hindernis benennen.

    Eine Ablehnung sollte erkennen lassen, welche ausländische Maßnahme herangezogen wurde und weshalb sie am relevanten Tag bestand. Daran knüpft die weitere Prüfung an.

    Rechtsgrundlagen: Bescheid und Rechtsmittelentscheidung

Welche Folgen das für das Verfahren hat

Wird das Hindernis festgestellt, darf die Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht verliehen werden, solange die gesetzliche Sperre besteht. Die Behörde muss den Sachverhalt dennoch richtig ermitteln. Dazu gehört die Prüfung, ob die ausländische Entscheidung echt, einschlägig und aufrecht ist.

Eine österreichische Aufenthaltsberechtigung beseitigt die ausländische Entscheidung nicht. Auch ein langjähriger Aufenthalt oder ein österreichischer Familienbezug führt nicht automatisch zur Verleihung. Diese Umstände können für andere Voraussetzungen oder für die Verfahrensführung wichtig sein.

Wer die Entscheidung aus Bulgarien oder der Schweiz erfolgreich aufgehoben hat, sollte den Nachweis unverzüglich in das österreichische Verfahren einbringen. Eine spätere Änderung kann für ein neues Verfahren bedeutsam sein. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung, welcher Status im früheren Verfahren vorlag.

Vollständigen Akt prüfen: Für die Einordnung braucht es den ausländischen Bescheid mit Zustellnachweis, allfällige Rechtsmittelentscheidungen und den österreichischen Verleihungsakt. Ein Erstgespräch (72 Euro) kann die nächsten Schritte klären.

FAQ

Rückführungsentscheidung und Staatsbürgerschaft, häufige Fragen

Sperrt jede bulgarische Rückführungsentscheidung die österreichische Einbürgerung? +

Nein. Entscheidend ist, ob das Dokument eine Rückführungsentscheidung im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG enthält und am maßgeblichen Zeitpunkt aufrecht war. Eine Grenzzurückweisung oder eine unklare Ausreiseaufforderung darf nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.

Gilt die Regel auch für eine Entscheidung aus der Schweiz? +

Ja, die Schweiz ist im Gesetz ausdrücklich genannt. Auch hier müssen Inhalt, Rechtsgrundlage und zeitlicher Status der Maßnahme festgestellt werden. Die Schweizer Staatsangehörigkeit der betroffenen Person ist davon zu unterscheiden.

Kann eine gute Integration in Österreich die Sperre ausgleichen? +

Eine lange Aufenthaltsdauer, Familie oder berufliche Integration beseitigen dieses gesetzliche Hindernis nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung ist zuerst zu klären, ob die erfasste ausländische Rückführungsentscheidung besteht.

Was gilt bei einer späteren Aufhebung? +

Eine spätere Aufhebung ist ein wichtiger Nachweis. Sie muss zeitlich eingeordnet werden, weil für das frühere Verfahren entscheidend sein kann, ob die Maßnahme damals noch aufrecht war. Der Aufhebungsbescheid sollte vollständig vorgelegt werden.

Ist eine SIS-Auskunft für die Einbürgerung ausreichend? +

Eine SIS-Auskunft kann zusätzliche Informationen liefern. Sie beantwortet aber nicht allein die Frage, ob eine Rückführungsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Z 5 StbG bestand. Dafür ist der konkrete ausländische Bescheid maßgeblich.

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