Eine aufrechte Rückführungsentscheidung kann der Verleihung nach § 10 Abs. 2 Z 5 StbG entgegenstehen.
Die österreichische Behörde muss zuerst klären, ob das ausländische Dokument die gesetzliche Voraussetzung erfüllt. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht eine aufrechte Rückführungsentscheidung eines anderen Staates grundsätzlich aus. Die österreichische Behörde darf diese Sperrwirkung nicht durch eine eigene Interessenabwägung ersetzen.
Lassen Sie den vollständigen Bescheid samt Zustell- und Aufhebungsnachweisen prüfen. Eine bloße Erklärung, dass Sie heute in Österreich integriert sind, beantwortet die Frage nach dem aufrechten Rückführungstitel noch nicht.