Bei einer akut drohenden Abschiebung wird oft alles zugleich genannt: Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Zielstaatsgefahr, § 50 FPG und Rule 39 beim EGMR. Gerade dann ist Trennung wichtiger als Tempo ohne Struktur.
Hier geht es nicht um erneut die allgemeine Zielstaatsgefahr. Entscheidend ist, dass er erklärt den Notfallpfad, wenn ein irreversibles Risiko nach Art 2 oder Art 3 EMRK behauptet wird und eine vorläufige Maßnahme des EGMR im Raum steht.
Rule 39 ersetzt keine innerstaatlichen Schritte. Sie kommt nur in außergewöhnlichen, akut drohenden Schadenslagen in Betracht und muss mit den verfügbaren österreichischen Wegen abgestimmt werden.